06.01.2020 – zuletzt aktualisiert am: 27.01.2022

Erbe ausschlagen: So funktioniert der Erbverzicht

Erbberechtigte treten per Gesetz die Gesamtrechtsnachfolge der verstorbenen Person an. Neben Vermögenswerten, Immobilien und Bargeld zählen somit auch Verbindlichkeiten und Schulden zur Erbmasse – für viele ein Grund, das Erbe auszuschlagen. Doch geht das so einfach? Wann kann die Erbschaft abgelehnt werden, welche Konsequenzen hat ein Erbverzicht und welche Alternativen gibt es? Dieser Artikel klärt die wichtigsten Fragen.

Was gehört zur Erbmasse?

Ist ein Erbfall eingetreten, wird zunächst die Erbmasse ermittelt. Dazu müssen die Erbschaftsbesitzenden gem. § 2027 BGB der erbberechtigten Person über sämtliche Vermögensverhältnisse des Erblassenden, also Aktiva und Passiva, Auskunft erteilen und diese in einem sogenannten Nachlassverzeichnis auflisten.

Zu den Aktiva zählen beispielsweise:

  • Bargeld und Kontoguthaben
  • Sparbücher und Wertpapiere
  • Immobilien, Wohnungen
  • andere bewegliche Gegenstände

 

Typische Passiva sind:

  • Verbindlichkeiten bei Kreditinstituten
  • unbeglichene Schuldscheine
  • offene Rechnungen
  • Hypotheken

 

Im Anschluss wird der Nachlasswert ermittelt, indem die Passiva von den Aktiva subtrahiert werden. Das Ergebnis, also der Nachlasswert, ist also der reine Wert des Nachlasses nach Abzug aller Verbindlichkeiten der Erbschafthinterlassenden.

Schulden geerbt: Erbe annehmen oder ausschlagen?

Übersteigen die Passiva die Aktiva deutlich, stehen Erbberechtigte vor einem Problem. Sie erben nicht nur das Hab und Gut der erblassenden Person, sondern auch deren Schulden. Aus diesem Grund hat die Gesetzgebung in § 1942 Abs. 1 BGB das Recht auf Ausschlagung einer Erbschaft verankert.

Doch Achtung: Der Erbausschlag bezieht sich auf die gesamte Erbmasse. Es ist nicht möglich, nur die Wertgegenstände und das Vermögen anzunehmen, die Schulden jedoch auszuschlagen. Wird das Erbe ausgeschlagen, verzichten Erbberechtigte auf alles. Dies bezieht sich auch auf Familienerbstücke, Fotografien oder den Hausrat der Erblassenden.

Ob das Erbe wegen Schulden ausgeschlagen werden soll, sollte daher wohl überlegt sein.

Schulden, Folgekosten und Insolvenz: Gründe für die Erbausschlagung

Die Gründe für einen Erbverzicht können vielfältig sein. Neben dem Fall, dass mehr Soll als Haben hinterlassen wurde, kommt eine Erbausschlagung auch bei der Erbschaft einer renovierungsbedürftigen Immobilie in Betracht. Denn: Wird das Erbe angenommen, müssen die Erbberechtigten für die Renovierungskosten, beispielsweise ein neues Dach, moderne Elektrik oder eine Heizungsmodernisierung, aufkommen.

Es kommen aber noch weitere Gründe in Betracht, eine Erbschaft auszuschlagen, beispielsweise:

  • Der oder die Erbberechtigte hat kein Interesse an der Erbmasse
  • Es wird zugunsten einer Nacherbin oder eines Nacherben verzichtet
  • Die erbberechtigte und die erblassende Person standen in keinem guten Verhältnis zueinander

 

Kann man ein Erbe ausschlagen wenn man Schulden hat?

Ist der oder die Erbberechtigte selbst verschuldet und möchte nicht, dass der Nachlass Gläubigern zugutekommt, kann das Erbe ausgeschlagen werden. Den eigenen Anteil bekäme die nächste Person in der Erbfolge – Gläubiger gingen leer aus.

Kann man wegen Privatinsolvenz das Erbe ausschlagen?

Befindet sich die erbberechtigte Person im Verfahren der Verbraucherinsolvenz, fällt eine Erbschaft gem. § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO zur Hälfte an die treuhändisch beauftrage Person. Um dies zu verhindern, kann die Erbschaft ausgeschlagen werden.

Erbe ausschlagen: Fristen und Kosten

Die Frist für die Erbausschlagung beträgt gem. § 1944 BGB sechs Wochen, in Ausnahmefällen sechs Monate. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die Erbberechtigten von dem Erbfall sowie der Berufung als Erbin oder Erbe Kenntnis erlangen. Dies ist spätestens dann der Fall, wenn der erbberechtigten Person vom Nachlassgericht die Kopie des Testaments übermittelt wird.

Die Kosten zum Erbe ausschlagen variieren je nach Nachlasswert. Ist das Erbe überschuldet, beträgt die Gebühr für die Erbausschlagung beim Nachlassgericht gem. KV 21201 Nr. 7 GNotKG pauschal 30 Euro.

Wie teuer ist es ein Erbe anzunehmen?

Ist das Erbe jedoch zum finanziellen Vorteil der Erbberechtigten, richtet sich die Höhe der Gerichts- und notariellen Kosten gem. § 103 Abs. 1 GNotKG nach der Höhe des Nachlasswertes.

Konsequenzen aus einer Erbschaftsausschlagung

Mit der Erbausschlagung sind Erbberechtigte von allen Pflichten, welche sich aus der Erbschaft ergeben, befreit. Sie müssen dann die Schulden der erblassenden Person nicht tilgen. Im Gegenzug verzichten Erbberechtigte auf ihre Rechte, beispielsweise auf die Erbschaft des Pflichtteils.

Nachlass ausgeschlagen: Wer erbt dann?

Wird das Erbe ausgeschlagen, verändert sich die Erbfolge. Die ausschlagende Person wird gem. § 1953 Abs. 2 BGB so behandelt, als wenn er oder sie zu dem Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt hätte. Das Erbrecht geht in diesem Fall auf die Abkömmlinge der Erbberechtigten über, in der Reihenfolge

  1. Kinder,
  2. dann Enkel,
  3. dann Urenkel.


Schlagen auch diese das Erbe aus und gibt es in der gesetzlichen Erbfolge keine weiteren Erbberechtigten, tritt der Staat als Schlusserbe auf.

Verzichtserklärung Erbe: Alternativen zur Erbausschlagung

Ein Erbe teilweise ausschlagen ist nicht möglich. Eine Alternative zur Erbausschlagung ist aber die sogenannte Nachlassinsolvenz. Haben bestimmte Nachlassgegenstände für die Erbberechtigten einen emotionalen Wert, können sie diese für sich erhalten, ohne mit dem eigenen Vermögen für den überschuldeten Nachlass haften zu müssen. Ein Nachlassinsolvenzverfahren ist jedoch nur möglich, wenn der Nachlass zahlungsunfähig oder überschuldet ist.

Eine weitere Alternative zur Erbausschlagung ist die Überschwerungseinrede gem. § 1992 BGB. Hat die erblassende Person beispielsweise Vermächtnisse im Gesamtwert von 100.000 Euro angeordnet, beträgt der Nachlasswert jedoch nur 80.000 Euro, gilt der Nachlass als überschwert. In diesem Fall können die Erbberechtigten nach Erhebung einer Überschwerungseinrede die Herausgabe auf einen Teil des Nachlasses beschränken, ohne das gesamte Erbe ausschlagen zu müssen.

Unser Tipp: Bei beiden Verfahren ist ein rechtlicher Beistand unabdingbar. Eine zuverlässige Privatrechtsschutzversicherung hilft Betroffenen bei der Suche nach einer fachkundigen Rechtsvertretung.

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