26.01.2024

Kündigung zurückziehen: Was dürfen Arbeitgeber und Arbeitnehmende?

Für Arbeitgeber und Arbeitnehmende gibt es viele Gründe, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Doch manch einer bereut die Entscheidung im Nachhinein. Dann stellt sich die Frage: Kann ich meine Kündigung zurückziehen? Welche Regelungen der Gesetzgeber vorgibt und was beim Zurückziehen einer Kündigung zu beachten ist, klärt dieser Artikel.

Kann man eine Kündigung zurückziehen?

Grundsätzlich kann eine Kündigung zurückgezogen werden. Aber: Eine schriftliche Kündigungserklärung beendet das Arbeitsverhältnis automatisch, sobald sie der gekündigten Partei ausgehändigt wird oder ihr zugeht (z.B. durch den Einwurf der Kündigung in einen Briefkasten). Um diese Rechtsfolge – also die Beendigung des Arbeitsverhältnisses – abzuwenden, muss ein Widerruf der Kündigung vor oder zumindest gleichzeitig mit dem Kündigungsschreiben zugehen (§ 130 Abs.1 BGB).

Geht der Widerruf erst nach Ausspruch der Kündigung ein, ist dieser nicht automatisch wirksam. Vielmehr muss die kündigende Partei mit der gekündigten Partei eine neue vertragliche Vereinbarung zur Vertragsfortsetzung treffen.

Als Arbeitgeber eine Kündigung zurückzuziehen, erfordert ein sorgfältiges Abwägen der rechtlichen Rahmenbedingungen und der Personalpolitik. Es ist wichtig, den Mitarbeiter umgehend zu kontaktieren und das Interesse an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses klar zu kommunizieren. Dabei sollten die Gründe für die Rücknahme der Kündigung transparent dargelegt und das Einverständnis der beschäftigten Person eingeholt werden. Eine schriftliche Bestätigung der Rücknahme der Kündigung ist ebenfalls erforderlich, um Missverständnisse zu vermeiden und die rechtliche Situation zu klären.

Auf der anderen Seite stehen Beschäftigte, die eine ausgesprochene Kündigung rückgängig machen möchten. Hier ist es entscheidend, schnell zu handeln und den Arbeitgeber direkt anzusprechen. Die beschäftigte Person sollte seine Beweggründe offenlegen und darlegen, warum er das Arbeitsverhältnis fortsetzen möchte. Die Bereitschaft des Arbeitgebers, die Kündigung zurückzuziehen, ist allerdings nicht garantiert und hängt von dessen Ermessen sowie den betrieblichen Umständen ab. Auch hier ist eine schriftliche Bestätigung vonnöten, sollte eine Einigung erzielt werden.

Schriftliche vs. mündliche Kündigung zurückziehen

Die o.g. Regelung gilt insbesondere für schriftliche Kündigungen. Gemäß § 623 BGB ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses stets schriftlich auszusprechen. Die kündigende Partei muss ihre Kündigungserklärung also auf einem Blatt Papier schriftlich festhalten und eigenhändig unterschreiben.

Wurde eine Kündigung in anderer Weise ausgesprochen – z.B. per E-Mail, Whatsapp oder mündlich – hat sie gem. § 125 S. 1 BGB von vornherein keine rechtliche Wirkung. Dementsprechend ist es nicht erforderlich, die Kündigung zurückzuziehen.

Fristlose Kündigung zurückziehen: Ist das möglich?

Auch eine fristlose Kündigung kann zurückgezogen werden. Hierbei gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Rücknahme einer ordentlichen Kündigung.

Mögliche Gründe für das Zurückziehen einer Kündigung

Eine Kündigung kann sich im Nachhinein als vorschnell erweisen. Beispielsweise, wenn ein Arbeitnehmer wegen scheinbarer Missstände im Unternehmen gekündigt hat, anschließend jedoch keinen neuen Job findet – und wieder zurück zum ehemaligen Arbeitgeber möchte.

Auch Arbeitgeber können eine ausgesprochene Kündigung bereuen. Beispiel: Eine Teamkraft wird gekündigt, weil sie Firmeneigentum gestohlen haben soll. Im Nachhinein stellt sich jedoch heraus, dass die betroffene Person unschuldig ist. In diesem Fall kann der Arbeitgeber seine Kündigung zurückziehen.

Gut zu wissen: Welche Regelungen gelten bei der Kündigung eines Arbeitsvertrages?

Wie kann man eine Kündigung zurückziehen?

Anders als die Kündigung selbst kann ein Kündigungswiderruf formfrei erklärt werden, beispielsweise:

  • mündlich
  • per E-Mail oder
  • schriftlich

 

Wer eine Kündigung zurückziehen möchte, sollte schnellstmöglich in Kontakt mit der gekündigten Partei treten. Sofern der Widerruf vor oder zumindest zeitgleich mit der Kündigung eingeht, wird dieser automatisch wirksam.

Ist die Kündigung bereits angekommen, muss die gekündigte Vertragspartei den Widerruf für dessen Wirksamkeit im Rahmen einer sogenannten Annahmeerklärung ausdrücklich annehmen. Diese bestätigt, dass das Vertragsverhältnis trotz der Kündigung in seiner ursprünglichen Form fortgesetzt wird. Die Annahme ist ebenfalls formfrei möglich, sie kann mündlich, schriftlich oder beispielsweise per E-Mail erfolgen.

Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmende sind gesetzlich dazu verpflichtet, den Widerruf einer Kündigung zu akzeptieren.

Die Notwendigkeit einer Annahme des Widerrufs besteht auch in Fällen, in denen eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung eigentlich unwirksam ist. Beispielsweise weil sie gegen Vorschriften des Kündigungsschutzes verstoßen hat. Denn nach § 7 KSchG i.V.m. § 4 KSchG gilt eine solche Kündigung zunächst als rechtswirksam, sofern Arbeitnehmende die Unwirksamkeit nicht innerhalb einer dreiwöchigen Frist geltend gemacht haben.


Hier können Arbeitnehmende also entscheiden, ob sie die Kündigung annehmen oder eine Kündigungsschutzklage erheben. Eine einseitige Rücknahme der Kündigung durch den Arbeitgeber ändert an diesem Entscheidungsspielraum nichts.

Kündigung zurückziehen: Frist für die Rücknahme

Theoretisch kann eine Kündigung bis zum Ende der Kündigungsfrist zurückgezogen werden. Denn erst dann endet das Arbeitsverhältnis. In der Praxis gilt jedoch: Je eher die Kündigung zurückgenommen wird, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit für eine Einwilligung in den Widerruf.

Wurde beispielsweise eine Teamkraft gekündigt, kann diese bereits eine neue Anstellung in Aussicht haben. Hat wiederum die angestellte Person gekündigt, besteht eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass sich der Arbeitgeber bereits um Ersatz bemüht hat, je mehr Zeit seit der Kündigung verstrichen ist.

Zurückziehen der Kündigung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage

Eine Besonderheit gilt in Fällen, in denen Beschäftigte eine Kündigungsschutzklage erheben. Dies ist beispielsweise möglich, wenn formale Fehler im Kündigungsprozess aufgetreten sind oder besondere Kündigungsbedingungen (z.B. für Schwangere) bei der Kündigung nicht berücksichtigt wurden. Für die Klageerhebung gilt eine Frist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung.

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Nimmt ein Arbeitgeber seine Kündigung im Laufe einer Kündigungsschutzklage zurück, stellt sich die Frage: Haben Arbeitnehmende bereits durch Klageerhebung ihr Einverständnis zur Vertragsfortsetzung erklärt? Der Gesetzgeber verneint dies, denn gem. § 9 KSchG haben Arbeitnehmende die Wahl, ob sie den Widerruf annehmen oder eine Auflösung des Arbeitsvertrages fordern.

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