31.12.2020 – zuletzt aktualisiert am: 08.04.2024

Kurzzeitpflege – Alles zu Anspruch, Dauer und Leistungen

Wenn Pflegebedürftige vorübergehend auf eine vollstationäre Pflege angewiesen sind, kann eine Inanspruchnahme einer Kurzzeitpflege nötig werden. Oft ergibt sich der Bedarf der Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt. Doch wer hat Anspruch auf diese Leistung, wie lange wird diese durch die Pflegekasse bezuschusst und ist eine Kombination mit der Verhinderungspflege möglich?

Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege?

Gemäß § 42 SGB XI besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 ein Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung, sofern die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und eine teilstationäre Pflege nicht ausreichend ist.

Gründe für die Beanspruchung einer Kurzzeitpflege können demzufolge zum Beispiel sein:

  • wenn pflegende Angehörige selbst erkranken, eine Auszeit benötigen oder im Urlaub sind und somit vorübergehend nicht in der Lage sind, die Pflege zu bewerkstelligen
  • wenn der oder die Pflegebedürftige nach einem Krankenhausaufenthalt oder nach einer Reha-Maßnahme noch nicht wieder ausreichend fit für die häusliche Pflege ist 
  • wenn der oder die Pflegebedürftige übergangsweise untergebracht werden muss, weil etwa ein Platz in einer Pflegeeinrichtung noch nicht frei ist oder weil in der Wohnung der bzw. des Pflegebedürftigen Umbaumaßnahmen noch nicht abgeschlossen sind.

Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus

Mit der Pflegereformwurde die Kurzzeitpflege 2022 erweitert: Behandelten stehen bis zu zehn Tage Übergangspflege nach dem Krankenhausaufenthalt zu, wenn die die Pflege zuhause nicht oder unzureichend erfüllt werden kann. Diese Pflege kann dann in Anspruch genommen werden, wenn in der regulären Kurzzeitpflege oder Reha keine freien Plätze mehr vorhanden sind.

Die Übergangspflege wird in der Regel über das Krankenhaus abgewickelt, in dem die zu pflegende Person behandelt wurde. Beantragt wird sie über den Sozialdienst des Krankenhauses oder direkt bei der Krankenkasse.

Kurzzeitpflege: Dauer der Leistungen

Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt und ist für folgende Situationen vorgesehen:

  • für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen
  • für sonstige Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist

Bei der Durchsetzung von Ansprüchen auf die Kurzzeitpflege kann ein kompetenter Privatrechtsschutz helfen.

Wer zahlt die Kurzzeitpflege?

Die Kosten der Kurzzeitpflege setzen sich zusammen aus:

 

Die Pflegekasse übernimmt seit der Pflegereform vom 01.Januar 2023 die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die Betreuung und die medizinische Behandlungspflege in Höhe von maximal 1774 Euro je Kalenderjahr für die Dauer einer Kurzzeitpflege von bis zu acht Wochen. Ein Anspruch auf Pflegegeld während der Kurzzeitpflege in Höhe von bis zu 50% besteht ebenfalls für die Dauer von bis zu acht Wochen.

Die Investitionskosten sowie die Kosten für Unterbringung und Verpflegung sind von den Pflegebedürftigen selbst zu tragen. Ein Antrag auf einen Entlastungsbetrag kann bei der Pflegekasse gestellt werden. Unter Umständen kann auch über das Sozialamt eine Kostenerstattung beantragt werden. Dieses entscheidet fallbezogen, wie hoch eine Kostenbeteiligung möglich ist und ob gegebenenfalls unterhaltspflichtige Familienmitglieder an den Kosten beteiligt werden können.

Welche Leistungen beinhaltet die Kurzzeitpflege?

Die Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung umfasst in der Regel:

  • Grundpflege und Behandlungspflege
  • Unterkunft und Verpflegung
  • Teilnahme an hausinternen Angeboten
  • Inanspruchnahme von Leistungen des Sozialdienstes
  • Weitere Angebote der Pflegeeinrichtung


Welche Einrichtungen sind zur Durchführung der Kurzzeitpflege anerkannt?

Geeignet zur Durchführung der Kurzzeitpflege sind dazu zugelassene Pflegeeinrichtungen. Doch nicht immer ist die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung möglich oder zumutbar – etwa weil die zu pflegende Person jünger ist und das Heim nicht für die Altersgruppe ausgelegt ist.

In dem Fall kann die Pflege auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen oder in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen, erfolgen. Letzteres gilt, wenn eine gleichzeitige Unterbringung von Pflegeperson und Pflegebedürftigem erforderlich ist. Vorher muss ein ärztliches Gutachten erfolgen, welches die Unzumutbarkeit belegt.

Wie stellt man einen Antrag auf Kurzzeitpflege?

Vor der tatsächlichen Inanspruchnahme sollte man bei der Pflegekasse die Kurzzeitpflege beantragen. Der Antrag erfolgt durch den Pflegebedürftigen selbst oder durch die gesetzliche Betreuung bzw. Vertretungsberechtigte. Antragsformulare sind bei den Pflegekassen oder Krankenkassen verfügbar. Außerdem unterstützen die Kassen auch bei der Antragsstellung, ebenso wie Sozial- und Pflegedienste.

Kann man Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege kombinieren?

Im Gegensatz zur Kurzzeitpflege als vollstationäre Pflege wird die Verhinderungspflege zu Hause erbracht. Dabei werden pflegende Angehörige durch eine Ersatzperson (Angehörige, Bekannte oder professionelle Pflegekräfte) tage- oder stundenweise vertreten.

Die Verhinderungspflege wird mit einem Pauschalbetrag von 1.612 Euro für die Dauer bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr bezuschusst. Voraussetzung ist, dass der bzw. die Pflegende vor Beantragung der Verhinderungspflege mindestens sechs Monate tätig war.

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege können wie folgt kombiniert werden: 

1. Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege übertragen

Wenn Sie die Kurzzeitpflege im Jahr nicht vollständig genutzt haben, können Sie bis zu 806 Euro von diesem ungenutzten Betrag für die Verhinderungspflege dazunehmen. Das erhöht den möglichen Höchstbetrag für die Verhinderungspflege auf bis zu 2.418 Euro pro Jahr. Beachten Sie aber, dass dieser zusätzliche Betrag dann von Ihrem Anspruch auf Kurzzeitpflege abgezogen wird. (Vgl. §39 (2) SGB XI).

2. Verhinderungspflege mit Kurzzeitpflege kombinieren

Wenn Sie das Geld für die Verhinderungspflege nicht komplett ausgeschöpft haben, dürfen Sie bis zu 1.612 Euro des Restbetrags für die Kurzzeitpflege verwenden. So kann der Gesamtbetrag, den Sie im Jahr für Pflege nutzen können, auf bis zu 3.386 Euro steigen. Hier gilt ebenfalls, dass der hinzugefügte Betrag von Ihrem ursprünglichen Verhinderungspflege-Budget abgezogen wird. (Vgl. §42 (2) SGB XI).

Hinweis: Das neue Entlastungsbudget vereinfacht ab dem 1. Juli 2025 die Nutzung von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege durch einen gemeinsamen Finanzierungstopf mit 3.539 Euro, statt bisher separaten Budgets. Dabei bleibt der monatliche Entlastungsbetrag von 125 Euro unberührt und unverändert. Junge Pflegebedürftige bis 25 Jahre mit Pflegegrad 4 oder 5 profitieren schon ab 2024 von einem früheren Entlastungsbudget in Höhe von 3.386 Euro.
 

Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad – Antrag bei der Krankenkasse seit 2016 möglich

Seit Januar 2016 besteht auch für Personen ohne Pflegegrad ein Anspruch auf Kurzzeitpflege bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit. Der Anspruch tritt insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung auf, sofern die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nicht ausreichend sind (Vgl. §39c SGB V). Anders als bei der Kurzzeitpflege mit Pflegegrad werden die Kosten nicht von der Pflegekasse, sondern von der Gesetzlichen Krankenkasse getragen. 

Auch hier betrifft die Kostenübernahme die Pflegeleistungen. Kosten für Verpflegung, Unterbringung und Investitionskosten müssen selbst getragen werden. Der Anspruch auf die Kurzzeitpflege zu Lasten der Krankenversicherung besteht für acht Wochen und für einen maximalen Leistungsbetrag von 1.774 Euro.

Kurzzeitpflege mit Pflegegrad 1

Grundsätzlich besteht für Personen mit Pflegegrad 1 kein genereller Anspruch auf Kurzzeitpflege. Diesen stehen jedoch 125 Euro pro Monat für Betreuungs- und Entlastungsleistungen aus der Pflegeversicherung zu, die zur Finanzierung einer Kurzzeitpflege eingesetzt werden können (Vgl. § 45b SGB XI). 

Wichtig: Das Vorliegen des Pflegegrades 1 ist kein Ausschlussgrund für die Beanspruchung der Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V „Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit“.

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