14.08.2023

Wettbewerbsverbot: Konkurrenzklausel für Arbeitnehmende

Es ist das Problem aller Arbeitgebenden: Eine wichtige Teamkraft scheidet aus dem Betrieb aus und nimmt kurze Zeit später einen Job bei der Konkurrenz an. Um das zu verhindern, sehen viele Arbeitsverträge ein sogenanntes Wettbewerbsverbot vor. Was genau sich hinter diesem Begriff verbirgt, welche Regeln gelten und welche Folgen ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot hat, fasst dieser Artikel zusammen.

Definition: Was ist ein Wettbewerbsverbot?

Unter dem Begriff „Wettbewerbsverbot“ (auch als Konkurrenzklausel bezeichnet) versteht man im Arbeitsrecht eine Regelung, durch die einer arbeitnehmenden Person die Tätigkeit für die Konkurrenz ihres arbeitgebenden Betriebes untersagt oder eingeschränkt wird.

Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Arbeitnehmende Geschäftsgeheimnisse oder unternehmensbezogene Informationen verwenden, um davon wirtschaftlich zu profitieren und/oder dem (ehemaligen) arbeitgebenden Betrieb zu schaden.

Gesetzliches Wettbewerbsverbot vs. vertragliches Wettbewerbsverbot: Das sind die Unterschiede

Grundsätzlich ist zwischen einem gesetzlichen und einen vertraglichen Wettbewerbsverbot zu unterscheiden.

Gesetzliches Wettbewerbsverbot

Das gesetzliche Wettbewerbsverbot wird durch § 60 Handelsgesetzbuch (kurz: HGB) geregelt. Es gilt während eines bestehenden Vertragsverhältnisses und besagt, dass Arbeitnehmende ihrem Arbeitgebenden ohne dessen Einwilligung keine Konkurrenz machen dürfen. Das bedeutet auch, dass Arbeitgebende nicht im Handelszweig ihres Arbeitgebenden tätig werden dürfen.

Beispiel: Person A arbeitet bei einer Kfz-Werkstatt. Sie dürfte ohne Einwilligung einer vorgesetzten Person nicht für einen weiteren Kfz-Betrieb arbeiten oder eine eigene Kfz-Werkstatt betreiben. Zulässig hingegen wäre beispielsweise eine Selbstständigkeit als Juwelier.

Vertragliches Wettbewerbsverbot

Zusätzlich zum gesetzlichen Wettbewerbsverbot können Arbeitnehmende und Arbeitgebende auch ein vertragliches Wettbewerbsverbot – eine sogenannte Wettbewerbsklausel – vereinbaren. Im Rahmen einer solchen Regelung wird das gesetzliche Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag wahlweise erweitert oder gemindert.

Beispiel: Person B (Vorstand einer AG) wird per Arbeitsvertrag die Beteiligung an anderen Gesellschaften untersagt oder gestattet.

Wettbewerbsverbot nach Kündigung: Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot

Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses endet die Pflicht eines Arbeitnehmenden, seinem ehemaligen Betrieb keine Konkurrenz zu machen. Um zu verhindern, dass ehemalige Arbeitnehmende direkt nach Ende des Arbeitsverhältnisses Konkurrenzgeschäfte aufnehmen, sehen viele Arbeitsverträge ein sogenanntes nachvertragliches Wettbewerbsverbot vor. Eine solche Klausel könnte lauten:

„Person X verpflichtet sich, für die Dauer von 12 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder direkt noch indirekt als arbeitnehmende Person, Eigentümer oder Anteilseigner mit [derzeit arbeitgebender Betrieb] in Konkurrenz zu treten.“

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist an einige Voraussetzungen geknüpft:

  • die arbeitgebende Person muss ein berechtigtes Interesse nachweisen
  • das Wettbewerbsverbot darf für maximal 2 Jahre gelten
  • das Verbot muss nach Branche und räumlich (ortsbezogen) begrenzt werden

 

Ein berechtigtes Interesse liegt beispielsweise vor, wenn das Wettbewerbsverbot dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen dient. Es fehlt jedoch an einem berechtigten Interesse, wenn die arbeitnehmende Person lediglich von potentiellen Kunden ferngehalten oder ihr Arbeitsplatzwechsel erschwert werden soll.

Entschädigung für Wettbewerbsverbot: Karenzentschädigung

Grundsätzlich muss das Unternehmen der beschäftigten Person im Gegenzug für das Wettbewerbsverbot eine Entschädigung anbieten. Diese wird als Karenzentschädigung bezeichnet und stellt einen finanziellen Ausgleich für die Einschränkungen bei der späteren Jobsuche dar.

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung ist unwirksam.

Berechnung der Karenzentschädigung

Die Höhe der Karenzentschädigung ist in § 74 Abs. 2 HGB festgelegt und beträgt „[...]für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der […] zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen. Zu den „vertragsmäßigen Leistungen“ zählen sowohl das Gehalt als auch Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) sowie Boni und Provisionen.

Wissenswert: Ein Vorvertrag, der die arbeitnehmende Person zum Abschluss eines Wettbewerbsverbotes verpflichtet, ist zulässig. Jedoch nur, sofern diese Bindung bei Ausspruch einer Kündigung endet (vgl. BAG-Urteil, Az.: 10 AZR 130/18).

Verstoß gegen Wettbewerbsverbot: Die möglichen Folgen

Wer trotz eines wirksamen Wettbewerbsverbotes eine Konkurrenztätigkeit aufnimmt, kann von seinem derzeitigen arbeitgebenden Betrieb abgemahnt werden. In gravierenden Fällen ist eine verhaltensbedingte oder sogar eine außerordentliche Kündigung möglich. Daneben kann das Unternehmen eine ggf. vereinbarte Vertragsstrafe geltend machen.

Und: Ist Arbeitgebenden durch die konkurrierende Tätigkeit von Mitarbeitenden ein Schaden entstanden, haben sie Anspruch auf Schadenersatz. Beispielsweise dann, wenn durch die Wettbewerbstätigkeit ein Kunde verloren oder ein Wettbewerbsvorsprung eingebüßt wurde. Hat die beschäftigte Person durch ihre wettbewerbswidrige Tätigkeit einen Gewinn erzielt, kann das aktuelle Unternehmen diesen anstatt eines Schadenersatzes verlangen.

Da im Einzelfall hohe Schadenersatzforderungen drohen, sollte im Fall der Fälle umgehend ein Rechtsbeistand kontaktiert werden. Der ALLRECHT Berufsrechtsschutz stellt Betroffenen eine erfahrene Rechtsvertretung zur Seite.

Kann man ein Wettbewerbsverbot umgehen?

Erfüllt die Vereinbarung des Wettbewerbsverbotes die gesetzlichen Vorgaben, kann dieses nicht umgangen werden. Entsprechende Verpflichtungen entfallen jedoch, wenn die Klauseln unwirksam sind. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wurde, das für mehr als 2 Jahre gilt oder für das keine Karenzentschädigung gezahlt werden soll.

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann aufgehoben werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Arbeitgebende explizit darauf verzichtet, der arbeitnehmenden Person eine ordentliche, betriebs- oder verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen wird, oder wenn das Arbeitsverhältnis fristlos endet. Darüber hinaus wird ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot aufgehoben, wenn ein Aufhebungsvertrag vereinbart wird.

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