03.07.2019

Mit einer Abfindung vorzeitig in den Ruhestand – Das gilt es zu beachten

Wer eine Abfindung mehrere Jahre vor seiner Rente erhält, muss sich im Idealfall keinen neuen Job mehr suchen. Vorausgesetzt, die Abfindung fällt hoch genug aus, um die anfallenden Lebenserhaltungskosten zu decken. Doch wie sieht es mit Rente und Krankenversicherung aus? Wird eine Abfindung angerechnet? Welche Auswirkungen eine Abfindung auf die Sozialversicherungsbeiträge hat und wie Arbeitnehmer mit Hilfe der Fünftelregelung bares Geld sparen können, erklärt dieser Artikel.

Abfindung und Arbeitslosenversicherung

Wird das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen beendet, hat die Abfindung, unabhängig von ihrer Höhe, keinen Einfluss auf das Arbeitslosengeld. Voraussetzung hierfür ist, dass der Aufhebungsvertrag die ordentliche Kündigungsfrist nicht verkürzt. Endet das Arbeitsverhältnis per Aufhebungsvertrag jedoch früher, als es durch eine ordentliche Kündigung hätte beendet werden können oder kündigt der Arbeitnehmer von sich aus, tritt gemäß § 159 SGB III eine Sperrfrist von bis zu 12 Wochen in Kraft. Zudem ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum Ablauf der ursprünglichen Kündigungsfrist (§ 158 SGB III). In diesem Fall verringert sich die Anspruchsdauer für das Arbeitslosengeld um ein Viertel, zusätzlich wird ein Teil der Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Abfindung und Krankenversicherung

Wer angestellt oder als arbeitslos gemeldet ist, ist grundsätzlich versichert. Das bedeutet: Wer nach der Beendigung seiner beruflichen Laufbahn Arbeitslosengeld bezieht, muss keine Betragserhöhung der Krankenkasse befürchten. Arbeitnehmer, die kein Arbeitslosengeld erhalten, müssen sich nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung absichern. In diesem Fall gelten mindestens 25 und maximal 60 Prozent der Abfindung als beitragspflichtig – je nach Alter des Betroffenen und der Länge des Beschäftigungsverhältnisses. Diese Regelung gilt so lange, bis die Abfindung rechnerisch verbraucht ist, maximal jedoch für 12 Monate. Um unliebsame Überraschungen bei der Berechnung des Krankenversicherungsbeitrages zu vermeiden, sollten sich Arbeitnehmer bereits im Vorwege der Abfindung umfassend informieren. Eine zuverlässige Berufs-Rechtsschutzversicherung hilft bei der Suche nach einem fachkundigen Anwalt.

Abfindung und gesetzliche Rente

Abfindungen, die nach § 9 KSchG, § 10 KSchG oder nach §§111,113 Betriebsverfassungsgesetz gezahlt wurden, sind kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV. Das bedeutet: Abfindungen aus Anlass der Beendigung eines Altersteilzeitverhältnisses werden nicht auf die Rente angerechnet. Arbeitnehmer können also grundsätzlich mit 63 Jahren vorzeitig in Rente gehen. Ohne finanzielle Einbußen geht das jedoch nur, wenn 35 Jahre lang in die Rentenkasse eingezahlt wurde. Ansonsten werden Abschläge von bis zu 14,4 Prozent fällig.

Wird das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beendet und bestehen zu diesem Zeitpunkt noch rückständige Ansprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt, welche mit dem Aufhebungsvertrag gezahlt werden, sind diese als Arbeitsentgelt zu werten. Entsprechende Entscheidungen hat das Bundessozialgericht im Jahre 1999 getroffen (Aktenzeichen B 12 KR 14/98 R und B 12 KR 6/98 R). Diese Zahlungen werden als „unechte Abfindung“ bezeichnet und unterliegen der Beitragspflicht in der gesamten Sozialversicherung.

Die Lösung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer lösen das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der arbeitsvertraglich festgelegten Kündigungsfrist ohne Kündigung auf. Die vereinbarte Abfindung zahlt der Arbeitgeber direkt an die Rentenversicherung. Auf diese Weise wird die Abfindung nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet und der Arbeitnehmer erhält gem. § 158 Abs. 4 SGB III das ungekürzte Arbeitslosengeld sowie im Anschluss das vorzeitige Altersruhegeld ohne Kürzung.

Die Fünftelregelung: Steuern sparen bei Einmalzahlungen

Wer eine Abfindung erhält, muss diese grundsätzlich versteuern. Handelt es sich bei der Abfindung um eine Einmalzahlung, können Arbeitnehmer die sogenannte Fünftelregelung anwenden, um Steuern zu sparen. Mit der Fünftelregelung werden gemäß § 34 EStG außerordentliche Einkünfte begünstigt. Dabei handelt es sich um tarifbegünstigte Einkünfte, die zwar über mehrere Jahre erwirtschaftet wurden, aber in einem einzelnen Jahr ausgezahlt und besteuert werden. Ohne die Fünftelregelung käme es bei einer Abfindung zu einer außergewöhnlich hohen Steuerbelastung für den Arbeitnehmer, da der Steuersatz bei einer Einmalzahlung aufgrund der Steuerprogression stark ansteigen würde. Zwar wird auch eine einmalige Abfindungszahlung voll besteuert, jedoch wirkt sich nur ein Fünftel der Summe auf den Steuersatz aus.

Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 45.000 Euro. Das Arbeitsverhältnis endet mit einer vertraglich vereinbarten Abfindung von 15.000 Euro zum Jahresende. Ohne Fünftelregelung läge der Steuersatz auf Grundlage des Einkommens von insgesamt 60.000 Euro bei ca. 27 Prozent. Bei Anwendung der Fünftelregelung würde nur ein Fünftel der Abfindung zur Berechnung des Steuersatzes herangezogen – in diesem Fall ein Betrag von 3.000 Euro. Das zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers läge also bei lediglich 48.000 Euro, das entspräche einem Steuersatz von 24 Prozent.

Hinweis: Dieser Steuersatz ist auf die vollen Einkünfte in Höhe von 60.000 Euro anzuwenden.

Vorsicht ist geboten, wenn die Abfindung in mehreren Jahresraten gezahlt wird. Eine mehrmalige Zahlung führt nach einem Schreiben vom Bundesministerium für Finanzen regelmäßig dazu, dass die Fünftelregelung nicht zur Anwendung kommt.

Alles was Recht ist

Rentnerpärchen mit 63

04.06.2018 – zuletzt aktualisiert am: 03.04.2024

Abschlagsfreie Rente mit 63 – so geht’s

Ihr Renteneintrittsalter liegt noch ein paar arbeitsreiche Jahre vor Ihnen? Oder haben Sie schon mal über die Rente mit 63 nachgedacht? Vielleicht erfüllen Sie bereits jetzt die Kriterien, um vorzeitig und möglichst ohne Abschläge in den wohlverdienten Ruhestand zu gehen.

MEHR
Vorruhestand

Vorruhestand: Alles zur Vorruhestandsregelung ✓ Gesetzlicher Anspruch ✓ Rentenabschläge ✓ Alternative Vorruhestandsregelungen ➤ hier lesen!

MEHR

Unsere Partnerkanzlei

Der eingestellte Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei VETO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf rechtliche Korrektheit überprüft.
 

Jetzt optimalen Tarif konfigurieren

Selbstbeteiligung 250€
Vertragslaufzeit 3 Jahre
Ich bin und möchte absichern.

Gesamtsumme mtl.-,--Tarif zusammenstellen