15.12.2020 – zuletzt aktualisiert am: 08.04.2024

Altersteilzeit: Anspruch, Voraussetzungen & Auswirkung

Mit der Altersteilzeit das Berufsleben langsam und vorzeitig ausklingen lassen – das klingt verlockend. Doch wer hat Anspruch auf Altersteilzeit? Welche Voraussetzungen für die Altersteilzeit müssen erfüllt sein? Und welche Altersteilzeit-Modelle gibt es? Außerdem wichtig: Inwieweit müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Altersteilzeit-Konzept Einbußen bei den Gehaltszahlungen hinnehmen? Dieser Artikel liefert die Antworten.

Was ist Altersteilzeit?

Die Altersteilzeit dient als Modell zur Arbeitszeitverkürzung vor dem Eintritt in die gesetzliche Altersrente. Dabei geht die oder der Beschäftigte für seine verbleibende Arbeitszeit in ein Teilzeitmodell über. Auf diese Weise wird der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer gem. § 1 AltTZG ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht. Gleichzeitig kann der Arbeitgeber den Arbeitsplatz neu besetzen.

Müssen Arbeitgeber die Altersteilzeit ermöglichen?

Ein gesetzlicher Anspruch auf Altersteilzeit existiert in Deutschland nicht. Eine Altersteilzeitregelung kann nur auf freiwilliger Basis zwischen Unternehmen und Angestellten zu Stande kommen. Beide müssen der Teilzeit im Alter zustimmen. Allerdings können Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen Betriebe dazu zwingen, ihren Angestellten die Teilzeit zu gewähren. Dies gilt jedoch nur, wenn ein Unternehmen nicht bereits 5 Prozent seiner Beschäftigten in die Altersteilzeit geschickt hat. Ist dieser Wert erreicht, können entsprechende Anträge abgelehnt werden. Eine zuverlässige Berufsrechtsschutzversicherung hilft Betroffenen im Fall der Fälle, ihren Anspruch auf Altersteilzeit durchzusetzen.

Ab wann kann man Altersteilzeit in Anspruch nehmen?

Gemäß § 2 Abs. 1 AltTZG unterliegt die Altersteilzeit folgenden Voraussetzungen:

  • Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat das 55. Lebensjahr zum Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsteilzeit vollendet.
  • Die oder der Beschäftigte war in den fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.080 Kalendertage sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Dazu zählen auch Phasen in Krankengeld, Bürgergeld oder Arbeitslosengeld I. Eine Vollzeitbeschäftigung ist dabei nicht erforderlich – auch Tage, die in Teilzeit gearbeitet wurden, werden als volle Tage gezählt.
  • Die Arbeitszeit muss auf die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit vermindert werden.
  • Die Altersteilzeit ist vor ihrem Beginn zu vereinbaren und muss sich zwingend auf einen Zeitraum erstrecken, welcher mit dem Beginn der Altersrente endet. Liegt das vereinbarte Ende der Altersteilzeit vor dem Erreichen des Rentenalters, sind die Voraussetzungen des AltTZG nicht erfüllt.
  • Unternehmen müssen sich dazu verpflichten, das Teilzeitgehalt aufzustocken

Altersteilzeit-Dauer: Wie lange dauert der Übergang in die Rente?

Die Dauer der Altersteilzeit kann von Betrieb und Angestellten im Sinne der Vertragsfreiheit grundsätzlich frei bestimmt werden. In der Praxis hat sich jedoch eine Dauer von mindestens 3 und höchsten 6 Jahren bewährt.

Altersteilzeit-Modelle: Welche Varianten der Altersteilzeit gibt es?

In Deutschland wird zwischen zwei verschiedenen Altersteilzeit-Modellen unterschieden:

  • dem Blockmodell und
  • dem Gleichverteilungsmodell.

 

Beide Varianten haben gemeinsam, dass sowohl die Arbeitszeit als auch die Vergütung über die gesamte Dauer der Altersteilzeit verringert werden.

Die erste Hälfte der Altersteilzeit im Blockmodell wird als Arbeitsphase bezeichnet. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer arbeitet Vollzeit, erhält jedoch bereits ein reduziertes Altersteilzeit-Gehalt. In der zweiten Hälfte, der sogenannten Freistellungsphase, wird der oder die Angestellte von der Arbeit freigestellt und bezieht weiterhin sein Altersteilzeit-Gehalt. Dieses Modell ist vor allem bei Unternehmen beliebt, da der Arbeitsplatz bereits in der Freistellungsphase wiederbesetzt werden kann.

Beim Gleichverteilungsmodell wird die Arbeitszeit auf die Hälfte reduziert und über den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit verteilt. Betrieb und Angestellte entscheiden gemeinsam, wie viele Stunden die oder der Angestellte pro Woche arbeitet. Auf diese Weise profitieren neue Beschäftigte weiterhin von dem Know-how älterer Kollegen. Gleichzeitig ist der Übergang in die Rente fließend.

Altersteilzeit: Gehalt berechnen

Bei der Altersteilzeit werden neben der Arbeitszeit auch die Gehaltszahlungen halbiert. Zudem können, je nach Inhalt des Arbeitsvertrages, Sonderzahlungen, wie beispielsweise Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld, entfallen.

Unternehmen müssen gemäß § 3 Abs. 1 S. 1a AltTZG das hälftige Gehalt um mindestens 20 Prozent des Regelarbeitsentgelts aufstocken. Als Regelarbeitsentgelt gelten nach § 6 Abs. 1 AltTZG die regelmäßigen monatlichen Zahlungen, nicht jedoch Sonderzahlungen.

Altersteilzeit und Krankheit: Auswirkungen auf Gehaltszahlungen in der Arbeitsphase

Eine längere Krankheit in der Freistellungsphase bleibt bedenkenfrei. Problematisch kann es werden, wenn der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum in der Arbeitsphase ausfällt. Nach 6-wöchiger Krankheit werden die Entgeltzahlungen auf Krankengeld umgestellt. Da sich die oder der Angestellte bereits in Altersteilzeit befindet, wird lediglich etwa ein Drittel des Gehalts vor der Teilzeit ausgezahlt. Ein Unternehmen kann in solchen Fällen das Gehalt aufstocken, ist aber nicht dazu verpflichtet. Außerdem wird in dieser Zeit kein Wertguthaben für die Freistellungsphase aufgebaut, was hinterher zu finanziellen Engpässen führen kann.

Wie wirkt sich die Altersteilzeit auf die Rente aus?

Angestellte verdienen innerhalb der Altersteilzeit weniger. Ein geringeres Einkommen führt zu geringeren Einzahlungen in die Rentenkasse und somit zu einer reduzierten Altersrente. Der § 4 Abs.1 S.2 AltTZG verpflichtet die Arbeitgeberin und den Arbeitgeber jedoch dazu, mindestens 80 Prozent der bisherigen Rentenbeiträge der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers auch in der Altersteilzeit zu zahlen. Die Regelung gilt für den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit und federt die durch das herabgesetzte Gehalt bedingten Renteneinbußen ab. Zudem gilt: Jahre der Altersteilzeit zählen zu den 45 notwendigen Versicherungsjahren, um im Alter von 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen zu können.

Jetzt mehr zum Thema Ruhestand lesen in unserem Artikel über die Vorruhestandsregelung für Arbeitnehmer.

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