28.12.2020
Amtspflichtverletzung Feuerwehr – Straftat- und Ordnungswidrigkeiten-Risiko
Wenn es brennt oder Menschen in Gefahr sind, ist höchste Eile geboten. Doch Feuerwehrleute sehen sich in ihrem Beruf nicht nur mit Feuer und giftigem Rauch konfrontiert, sie laufen aufgrund der schwierigen Einsatzumstände häufig auch Gefahr, im Dienst eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat zu begehen. Wo Risiken lauern, wann eine Amtspflichtverletzung vorliegt und ab wann Feuerwehrleute für eine Überschreitung ihrer Befugnisse haften müssen, klärt dieser Artikel.
Aufgaben, Befugnisse und Zusatzrechte von Feuerwehrleuten
Die Aufgaben und Befugnisse der Feuerwehr sind in den Feuerwehrgesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt. Grundsätzlich hat die Feuerwehr:
- bei Schadenfeuer und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen sowie das Gemeinwesen vor drohenden Gefahren zu schützen und
- zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten.
Im Einsatz haben Feuerwehrleute das Recht, die Grundrechte anderer Mitmenschen einzuschränken, sofern dies zur Gefahrenabwehr notwendig ist. Zu diesen Grundrechten zählen unter anderem das Recht auf Eigentum, die Unversehrtheit der Wohnung sowie die Freizügigkeit einer Person.
Amtspflichtverletzung: Wann liegt diese vor?
Im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit sind Feuerwehrleute verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Leib und Leben Dritter nach Kräften geschützt und die Schädigung fremden Eigentums vermieden wird. Bei Missachtung liegt eine Amtspflichtverletzung i.S.d. § 839 Abs. 1 BGB vor. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Feuerwehr eine Tür gewaltsam öffnet, obwohl ein Ersatzschlüssel vorhanden ist, oder ein kleiner Brand mit Löschschaum bekämpft wird, obwohl eine Kübelspritze, welche weniger Sachschaden an Möbeln und Fußboden verursacht, ausreichend gewesen wäre. Solche Ermessensfehler bei der Einsatzgestaltung fallen nicht unter das Haftungsprivileg i.S.d. § 680 BGB, sondern begründen eine Haftung wegen Amtspflichtverletzung. Anders sieht es hingegen aus, wenn zur Bergung einer schwerverletzten Person das Dach eines PKW entfernt wird. Aufgrund der notwendigen Gefahrenabwehr bleibt die Sachbeschädigung ohne rechtliche Folgen für die Einsatzkräfte.
Risiko Unfall mit Einsatz- und Tanklöschfahrzeugen – Kein grundsätzlicher Haftungsausschluss
Kommt es zu einem Verkehrsunfall mit einem Einsatz- oder Tanklöschwagen, ist zunächst zu klären, ob sich das Fahrzeug im Einsatz befand und von anderen Verkehrsteilnehmern Wegerechte einzuräumen waren (§ 35 StVO). Zwar erlauben diese dem Fahrzeugführer besondere Rechte wie das Überfahren einer Kreuzung bei Rot. Er ist dennoch dazu verpflichtet, vorausschauend und gewissenhaft zu fahren.
Bei einem Unfall mit Einsatzfahrzeugen muss daher die Frage nach dem Unfallverursacher geklärt werden. Stellt sich heraus, dass der Fahrzeugführer des Einsatzfahrzeuges seine Sorgfaltspflichten missachtet und den Unfall verursacht hat, haftet er in vollem Ausmaße. Die Schadensregulierung erfolgt in diesem Fall durch die Dienststelle bzw. das Bundesland.
Risiko Schaulustige: Behinderung von Einsatzkräfte ist strafbar
Wer bei Unglücksfällen Hilfeleistende der Feuerwehr oder des Rettungsdienstes behindert, muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder einer Geldstrafe rechnen. Das Gesetz legitimiert Einsatzkräfte jedoch nicht, unzulässige Maßnahmen gegen Personen zu ergreifen, die ihre Arbeit behindern. Ein entsprechender Präzedenzfall fand am 13.11.2017 in Aschaffenburg statt, als Einsatzkräfte der Feuerwehr Schaulustige und Gaffer mit Wasser nass spritzten.
Sonderrechte Feuerwehr: Auch im Privat-PKW gültig?
Gemäß § 35 Abs. 1 StVO können bestimmte Personen von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit sein, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Ob zu diesen Personen auch Feuerwehrleute gehören, die nach einer Alarmierung in ihrem privaten PKW zum Feuerwehrstützpunkt fahren, ist in der aktuellen Rechtsprechung umstritten. So bejaht das OLG Stuttgart die Sonderrechte im Privat-PKW (Az.: 4 SS 71/02), das OLG Frankfurt hingegen lehnt die Sonderrechte in seinem Beschluss vom 25.09.1991 (Az.: 2 WS 421/91) ab. Ob dies im Einzelfall auch für die Anfahrt zur Wache gilt, können Betroffene mithilfe einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung klären.
Feuerwehr Dienstvorschrift: Alkohol ist tabu
Das Trinken von Alkohol während der Dienstzeit ist Feuerwehrleuten verboten. Während einer Bereitschaft dürfen Feuerwehrleute ihre Zeit zwar beliebig gestalten, sich jedoch nicht dem Zweck der Arbeitsbereitschaft zuwider verhalten. Das bedeutet: Der Konsum von Drogen sowie Alkohol ist strikt untersagt.
Wichtig: Erscheinen Feuerwehrleute alkoholisiert zum Dienst und ist die Trunkenheit die rechtlich allein wesentliche Ursache eines Unfalls, geht der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung verloren.
Straftaten führen unter Umständen zum Feuerwehr-Ausschluss
Erhebliche Straftaten, welche Zweifel an der für den Feuerwehrdienst erforderlichen Vertrauenswürdigkeit hervorrufen, können einen Ausschluss rechtfertigen. Ein entsprechendes Urteil hat das Verwaltungsgericht Aachen gefällt (Az.: 1 L 13/20). Im vorliegenden Verfahren hatte der Antragsteller gegen seinen Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr geklagt, der aufgrund der Begehung mehrerer Straftaten und der damit verbundenen schweren Dienstvergehen erfolgte. Das Gericht lehnte die Klage mit Verweis auf die dauerhafte Rechtsuntreue und die fragliche Vertrauenswürdigkeit des Klägers ab.
Alles in allem weisen die aufgezählten Fälle in diesem Artikel auf das erhöhte Berufsrisiko von Feuerwehrleuten hin, sodass es ratsam für diese ist, einen geeigneten Rechtsschutz abzuschließen. Die ALLRECHT empfiehlt hier den umfassenden Privatrechtschutz, die den erweiterten Strafrechtsschutz beinhaltet.
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