10.08.2020 – zuletzt aktualisiert am: 20.12.2023
Angebote richtig schreiben – Pflichtangaben und Fallstricke
Das Unterbreiten eines Angebots gehört für Unternehmen und Selbstständige zum geschäftlichen Alltag. Umso wichtiger ist es, dies formgerecht zu formulieren. Doch welche Inhalte muss ein rechtlich bindendes Angebot enthalten? Ist jedes Angebot verbindlich und wie lange ist es gültig? Dieser Artikel beantwortet die wichtigsten Fragen.
Angebot richtig erstellen: Warum ist das so wichtig?
Der Gesetzgeber definiert das Angebot als empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem anderen ein Vertragsabschluss so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dessen Einverständnis abhängt. Daraus folgt: Ein wirksamer Vertrag kommt nur durch zwei (oder mehrere) inhaltlich übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärung der Vertragsparteien zustande (vgl. §§ 145 ff. BGB).
Mit einem rechtssicheren Angebot machen Unternehmen und Selbstständige also den ersten Schritt zu einem wirksamen Kauf- bzw. Dienstleistungsvertrag – und damit, dass aus dem Kundeninteresse tatsächlich ein Geschäft wird.
Angebot erstellen: Wie schreibt man ein rechtssicheres Angebot?
Grundsätzlich gilt: Ein Angebot gehört zur Kategorie der Geschäftsbriefe. Gemäß § 125a Handelsgesetzbuch (kurz: HGB) i.V.m. § 177a HGB müssen auf allen Geschäftsbriefen folgende Pflichtangaben gemacht werden:
- Name und Kontaktdaten des Anbieters
- Anschrift des Firmensitzes
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (sofern vorhanden)
- Anschrift des Angebotempfängers
- Beschreibung der Ware oder der Dienstleistung
- Mengenangabe
- Preisangabe inkl. Fracht- und Verpackungskosten
- Angebotsdatum und Gültigkeitsdatum
- Zahlungsbedingungen und Lieferzeit
Handwerksbetriebe und Dienstleister müssen zusätzlich – sofern vorhanden – ihre Handelsregisternummer sowie (im Falle einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit) die Kontaktdaten der zuständigen Behörde angeben.
Beispiel für ein Angebot
Angebotsschreiben: Ist ein Angebot immer rechtlich bindend?
Gemäß § 145 BGB ist ein Angebot rechtlich bindend. Darin heißt es:
„Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.“
Mithilfe bestimmter Formulierungen – den sogenannten Freizeichnungsklauseln – haben Unternehmen die Möglichkeit, ihr Angebot einzuschränken. Auf diese Weise wird der anderen Vertragspartei von Beginn an mitgeteilt, dass das Angebot nur unter bestimmten Voraussetzungen oder mit einer Befristung gilt. Zulässige Freizeichnungsklauseln sind beispielsweise:
- „unverbindlich“ – das Angebot kann geändert oder zurückgenommen werden
- „Preise freibleibend“ – die angegebenen Preise können sich ändern
- „solange der Vorrat reicht“ – die angegebene Menge ist unverbindlich
Enthält ein Angebot eine entsprechende Freizeichnungsklausel, gilt es als unverbindlich. Das bedeutet: Stimmt der Kunde dem Angebot zu, gibt er seinerseits ein Angebot ab. Damit ein Vertrag wirksam zustande kommt, ist wiederum eine übereinstimmende Willenserklärung des ursprünglichen Anbieters erforderlich.
Wichtig: In diesem Fall nimmt der ursprüngliche Anbieter das Angebot auch dann an, wenn er auf die Willenserklärung des Kunden im Rahmen einer sogenannten stillschweigenden Willenserklärung nicht reagiert. Die rechtliche Grundlage bildet der § 151 BGB.
Wie lange sind Angebote gültig?
Sofern ein Angebot keine Befristung oder einen vergleichbaren Vorbehalt enthält, gelten die allgemeinen BGB-Vorschriften. Gemäß § 146 BGB erlischt ein Angebot, wenn es abgelehnt oder nicht rechtzeitig angenommen wird.
Unter Anwesenden kann ein Angebot nur sofort angenommen werden (§ 147 Abs. 1 BGB). Anwesenheit liegt beispielsweise bei einem persönlichen Gespräch oder einem Telefonat vor. Ohne Annahme erlischt die Gültigkeit des Angebots nach Ende des Gesprächs bzw. Telefonats.
Schriftliche Angebote können gemäß § 147 Abs. 2 BGB nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Anbieter den Eingang einer Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Welchen Zeitraum die „regelmäßigen Umstände“ umfassen, hängt vom Einzelfall ab. Bei einfachen Warenlieferung beträgt die Annahmefrist 5-7 Tage, bei komplexen Aufträgen, die eine sorgfältige Prüfung erfordern, kann die gesetzlich bestimmte Annahmefrist einige Wochen betragen.
Kann ein Angebot geändert werden?
Ja, das ist grundsätzlich zulässig. Allerdings nur, sofern der angestrebte Vertrag noch nicht zustande gekommen ist. Die Änderung eines Angebots während der Annahmefrist muss schnell mit dem Geschäftspartner besprochen und anschließend schriftlich fixiert werden. Ist die Annahmefrist bereits abgelaufen, ist das Angebot nicht mehr gültig – das Unternehmen oder der Selbstständige kann ein neues Angebot unterbreiten.
Ist der Vertrag bereits durch eine Annahme des Kunden zustande gekommen, kann der geschlossene Vertrag lediglich widerrufen werden. Dies ist mit Einverständnis des Vertragspartners jederzeit möglich. Fehlt das Einverständnis, kann der Vertrag angefochten werden. Eine Anfechtung ist beispielsweise bei offensichtlich falschen Preis- bzw. Mengenangaben, einem Erklärungsirrtum (z. B. bei einem Tippfehler) oder bei einer arglistigen Täuschung zulässig. Ein Rücktritt vom Vertrag ist grundsätzlich nur dann möglich, sofern dies vorab vertraglich vereinbart wurde oder die Voraussetzungen eines gesetzlichen Rücktrittsrechts (zum Beispiel im Gewährleistungsrecht bei Mängeln) vorliegen.
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