05.10.2020

Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst – Das sind die Besonderheiten

Geregelte Arbeitszeiten, eine hohe Arbeitsplatzsicherheit und eine transparente Bezahlung: Ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Diensthat viele Vorteile. Es bringt jedoch auch Verpflichtungen und Besonderheiten mit sich, die sich im Wesentlichen aus dem Tarifvertragdes öffentlichen Dienstes (TVöD) und dem Tarifvertrag der Länder ergeben (TV-L). Welche dies sind und welchen konkreten Einfluss sie auf das Arbeitsverhältnis haben, klärt dieser Artikel.

Besonderheiten im Tarifvertrag

Die Grundlage einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst bildet der Arbeitsvertrag, welcher zwischen der anstellenden Partei (Bund, Land oder Kommune) sowie dem Angestellten geschlossen wird. Der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) sowie der Tarifvertrag der Länder (TV-L) ergänzen diesen um folgende Besonderheiten.

Nebenabreden

Gemäß § 2 TVöD ist es grundsätzlich möglich, dass in Arbeitsverhältnissen des öffentlichen Dienstes den Vertrag ergänzende Abmachungen (sog. Nebenabreden) getroffen werden. Diese sind gem. § 2 Abs. 3 TVöD schriftlich zu fixieren und dürfen weder die Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers, noch die dafür vereinbarte Gegenleistung des Arbeitgebers betreffen. Typische Nebenabredensind beispielsweise:

  • Trennungsentschädigungen
  • Fahrkostenerstattungen
  • Reinigungspauschalen

 

Urlaubsanspruch im öffentlichen Dienst

Bei Arbeitsverhältnissen im öffentlichen Dienst ist der Urlaub nach Arbeitstagen bemessen (§ 26 TVöD). Das bedeutet: Verteilt sich die Arbeitszeit auf mehr oder weniger als die gesetzlich festgelegten 5 Tage pro Woche, hat der Arbeitnehmer entsprechend Anspruch auf mehr oder weniger Urlaubstage. Die konkrete Anzahl der Urlaubstage ist durch Umrechnung zu ermitteln (vgl. Urteil BAG 15.03.2011, Az.: 799/09). Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Jahres, erhält der Arbeitnehmer für jeden vollen Monat des Bestehens ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs.

Kann der Arbeitnehmer seinen Urlaub aus dienstlichen oder gesundheitlichen Gründen nicht bis zum 31.03. des Folgejahres antreten, ist der Urlaub bis zum 31.05. des Folgejahres anzutreten. Ein tariflicher Mehrurlaub, der aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum 31.05. genommen werden konnte, kann nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes entfallen (Az.: 9 AZR 292/11).

Jahressonderzahlungen

Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die am 1.12. eines Jahres angestellt sind, haben gem. § 20 Abs. 1 TVöD Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Diese vergütet die Arbeitsleistung und honoriert die Betriebstreue. Hinweis: Die Jahressonderzahlung ist – analog zur Weihnachtsvergütung – nicht unpfändbar (vgl. Urteil BAG 18.05.2016, Az.: 10 AZR 233/15).

Kündigungsschutz im öffentlichen Dienst

Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die:

  • das 40. Lebensjahr vollendet haben
  • mindestens 15 Jahre beschäftigt waren

 

und für die das Tarifgebiet West gilt, sind nur aus wichtigen Gründen kündbar (§ 34 Abs. 2 TVöD/TV-L). Ein solcher liegt vor, wenn dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Treu und Glauben und unter Abwägung der Interessen beider Vertragspartner das Arbeitsverhältnis bis zum Anlauf der Kündigungsfrist fortzuführen. Wichtig: Für Arbeitnehmer in den neuen Bundesländern gilt diese Regelung nicht.

Besonderheit: Personenbedingte Kündigungsgründe

Besitzt der Arbeitnehmer nicht mehr die Eignung, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, liegt ein nicht behebbarer Eignungsmangel vor, der eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus personenbedingten Gründen rechtfertigen kann. Beispiel: Ergeben sich durch das Verhalten des Arbeitnehmers Zweifel an seiner Verfassungstreue oder stellen politische Aktivitäten seine Eignung für die Arbeit im öffentlichen Dienst in Frage, kann eine Kündigung aus personenbedingten Gründen gerechtfertigt sein (vgl. Urteil BVerfG vom 08.07.1997, Az.: 1 BvR 2111/94).

Betriebsbedingte Kündigung

Für eine betriebsbedingte Kündigung im öffentlichen Dienst gelten ähnliche Maßstäbe wie in der Privatwirtschaft. Das bedeutet: Sie kann nur auf Grundlage eines dringenden betrieblichen Erfordernisses erfolgen. Dies ist dann der Fall, wenn in einer Körperschaft des öffentlichen Rechts eine konkrete Stelle gestrichen oder ein kw-Vermerk angebracht wird. Jedoch muss der öffentliche Arbeitgeber prüfen, ob der Arbeitnehmer in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs weiterbeschäftigt werden kann (vgl. Urteil vom BAG, Az.: 2 AZR 109/83).

Die Leitsätze zu einer fristlosen Kündigung im öffentlichen Dienst sind in § 54 BAT und § 34 Abs. 2 TVöD geregelt. Demnach sind die in § 626 BGB entwickelten Rechtsgrundsätze anzuwenden. Eine fristlose Kündigung kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer eine nicht genehmigungsfähige Nebentätigkeit ausübt (Urteil BAG v. 18.09.2008), Az.: 2 AZR 827/06), oder wenn er entgegen des Verbotes gem. § 20 VwVfG in einem Verwaltungsverfahren tätig wird, das ihn selbst oder einen Angehörigen betrifft.

Ferner sind Angestellte im öffentlichen Dienst dazu verpflichtet, politische Zurückhaltung auszuüben (einfache Treuepflicht). Von einigen Angestellten – beispielsweise Lehrern, Erziehern und Sozialpädagogen – fordert der Gesetzgeber eine sogenannte gesteigerte Treuepflicht. Diese verlangt die Unterlassung religiöser Bekundungen, welche sich mit der staatlichen Pflicht zur Neutralität nicht vereinbaren lässt. Ein Verstoß gegen die Treuepflicht, z.B. durch eine aktive Mitgliedschaft in einer verfassungswidrigen Organisation, kann eine fristlose Kündigung zur Folge haben (vgl. Urteil BAG v. 20.07.1977, Az.: 4 AZR 142/76).

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