31.10.2019 – zuletzt aktualisiert am: 11.07.2022

Arbeitslaptop verloren: Wer haftet bei beschädigten Firmenlaptops und Handys?

Viele Unternehmen stellen ihren Beschäftigten Tablets, Smartphones und Notebooks zum mobilen Arbeiten zur Verfügung. Diese Geräte sind zwar praktisch, bergen jedoch auch Risiken: Sie können kaputt gehen, abhandenkommen oder gar gestohlen werden. Doch wer haftet, wenn der Arbeitslaptop verloren geht? Und: Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn sich auf dem Gerät sensible Daten von Geschäftspartnern und Kunden befinden?

Wer haftet, wenn der Arbeitslaptop verloren geht?

Beim Diebstahl eines elektronischen Arbeitsgerätes entsteht zunächst der Schaden am Gerät selbst. Ob die Haftpflichtversicherung der arbeitgebenden Instanz oder die der beschäftigten Person für den Schaden aufkommt, entscheidet sich im Einzelfall. Hierbei fällt unter anderem ins Gewicht, ob die Mitnahme des Gerätes angeordnet oder dieses auf eigenen Wunsch mitgeführt wurde.

Außerdem wird nicht jeder Verlust von Dienstgeräten in Bezug auf Haftung gleich behandelt. Je nach Grad des Eigenverschuldens des oder der Arbeitnehmenden haftet diese Person gar nicht, teilweise oder vollständig. Um den Grad des Eigenverschuldens benennen zu können, hat der Gesetzgeber drei Stufen der Fahrlässigkeit definiert:

Gem. § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lässt. Hat das Teammitglied ein Firmennotebook mit der gebotenen Sorgfalt behandelt, so ist das Verhalten als „leicht fahrlässig“ einzustufen. In diesem Fall haftet die angestellte Person in aller Regel nicht für den Verlust des Gerätes.

Ist der Grad der Fahrlässigkeit zwischen „leicht“ und „grob“ einzustufen, spricht der Gesetzgeber von einer mittleren Fahrlässigkeit. Diese ist beispielsweise dann gegeben, wenn Beschäftigte den Laptop im verschlossenen Auto in einer ungefährlichen Wohngegend zurückgelassen haben. Im Falle eines Diebstahls wird der Schaden zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden aufgeteilt.

Wobei für die Bildung einer konkreten, individuellen Haftungsquote im Einzelfall folgende Bewertungskriterien herangezogen werden:

  • wie gefahrgeneigt eine Tätigkeit ist, da bei einem arbeitstypisch höheren Haftungsrisiko, die Haftungsquote des Arbeitnehmenden sinkt
  • die Schadenshöhe
  • die Versicherbarkeit des Risikos für den Arbeitgebenden
  • die Höhe des Arbeitsentgelts („man spricht hier von einer Risikoprämie“)
  • Die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmenden und die Stellung im Betrieb

 

Bei unklaren Sachverhalten sollte ein Rechtsbeistand zu Rate gezogen werden. Eine zuverlässige Berufsrechtsschutzversicherung hilft Betroffenen bei der Suche nach einer kompetenten Rechtsvertretung.

Eine grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die angestellte Person die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat und diese Pflichtverletzung subjektiv unentschuldbar ist. Wurde beispielsweise das Firmennotebook oder Firmenhandy ohne zusätzliche Sicherungsmaßnahmen in einem Café vergessen, muss der eingetretene Schaden gänzlich ersetzt werden.

Firmenlaptop verloren: Hat das Unternehmen einen Anspruch auf Schadensersatz?

Grundsätzlich gilt: Verursacht eine angestellte Person einen Sachschaden am Eigentum des Unternehmens, so hat dieses Anspruch auf Schadenersatz, sofern folgende Gegebenheiten vorliegen:

  • Die beschäftigte Person hat ihre Pflichten verletzt.

Dies können neben arbeitsvertraglichen Pflichten auch sogenannte ungeschriebene Pflichten sein, die sich aus dem konkret entstandenen Sachverhalt ergeben. Das bedeutet: Hat die angestellte Person beispielsweise das Firmennotebook bei geöffnetem Fahrerfenster im Auto liegen lassen, ist dies ein Verstoß gegen die sogenannten ungeschriebenen Pflichten.

  • Der Schaden ist aufgrund vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung der beschäftigten Person eingetreten.
  • Zwischen der Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt bestehtein kausaler Zusammenhang.

 

Datenschutz auf Firmenlaptops: Das ist bei Verlust oder Beschädigung zu tun

Waren auf dem Gerät personenbezogene Firmendaten oder Geschäftsgeheimnisse Dritter gespeichert, ist von einer Vertraulichkeits- und Datenschutzverletzung auszugehen. Das Unternehmen ist in diesem Fall dazu verpflichtet, die zuständige Aufsichtsbehörde sowie die gesamte Kundschaft zu informieren, deren Daten auf dem Gerät gespeichert waren. Wurden die vertraulichen Firmendaten zudem von der stehlenden Person ausgelesen oder sogar veröffentlicht, drohen Schadenersatzforderungen. Kann die geschädigte dritte Partei den Eintritt eines Schadens beweisen und dessen Höhe beziffern, besteht gem. § 823 BGB Anspruch auf Schadenersatz.

Wichtig: Nicht nur dem Unternehmen, sondern auch der verursachenden beschäftigten Person drohen Haftungsrisiken. Hat das Unternehmen die angestellte Person vor dem Diebstahl nachweislich hinreichend über die Gefahren und den Umgang mit den Daten belehrt, kann der entstandene Schaden im Rahmen des sogenannten innerbetrieblichen Schadensausgleichs von der angestellten Person zurückfordert werden.

Arbeitslaptop verloren oder gestohlen: Welche Versicherung zahlt bei Vertrauens- und Datenschäden?

Die Frage, welche Versicherung für die durch den Datenverlust entstandenen Schäden aufkommt, entscheidet sich im Einzelfall. Vertrauens- und Datenschäden werden von vielen Haftpflichtversicherungen nicht abgedeckt, können jedoch von einer der folgenden Versicherungen übernommen werden:

Die Vertrauensschadensversicherung

Eine Vertrauensschadenversicherung schützt Unternehmen vor Vermögensschäden, die aus unerlaubten Handlungen von Angestellten entstehen. Voraussetzung dafür ist, dass die beschäftigte Person das dargebrachte Vertrauen wissentlich oder willentlich verletzt und auf diese Weise einen Vertrauensschaden herbeigeführt hat.

Die Cyberversicherung

Eine Cyberversicherung tritt für entstandene Schäden ein, die durch Cyberkriminalität verursacht wurden. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass ein Unternehmen gehackt wurde, sondern auch dann, wenn sich ein Betrieb einer Datenschutzverletzung schuldig gemacht hat.

Rechtsschutztipp 

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