12.09.2024

Arbeitslos melden: Alle relevanten Informationen

Die Arbeitslosigkeit ist ein einschneidendes Erlebnis, das jeden treffen kann. Sie bedeutet oftmals nicht nur den Verlust des Einkommens, sondern auch den Verlust von sozialen Kontakten und der Tagesstruktur. In dieser Situation stellt sich nicht nur die Frage nach der finanziellen Absicherung, sondern auch, was jetzt zu tun ist. Dieser Artikel fasst alle Informationen zusammen.

Arbeitslos melden vs. arbeitssuchend melden

Die Begriffe „arbeitslos“ und „arbeitssuchend“ werden regelmäßig synonym verwendet. Sie unterscheiden sich jedoch grundlegend.

Arbeitslos ist, wer keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden nachgeht. Arbeitssuchend ist eine Person, die auf der Suche nach Arbeit ist – und zwar unabhängig davon, ob sie aktuell angestellt, selbstständig oder arbeitslos ist.

Wann muss man sich arbeitslos melden?

Die Unterscheidung der Begrifflichkeiten „arbeitslos“ und „arbeitssuchend“ ist für die Frist relevant, innerhalb derer die entsprechende Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit abzugeben ist.

Nach Kündigung

Arbeitnehmer, die Kenntnis vom nahenden Ende ihres Arbeitsverhältnisses erlangen, müssen sich spätestens 3 Monate vor dem dessen Ende arbeitssuchend melden (§ 38 Abs. 1 SGB III). Soll das Arbeitsverhältnis in weniger als 3 Monaten enden, ist die Meldung innerhalb von 3 Tagen abzugeben.

Die Meldung der Arbeitslosigkeit hat spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit zu geschehen und kann frühestens 3 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit erfolgen (§ 141 SGB III).

Nach eigener Kündigung

Auch wer aus freien Stücken kündigt, muss seine Arbeitssuchendmeldung spätestens 3 Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses abgeben. Personen, die im direkten Anschluss kein neues Arbeitsverhältnis aufnehmen, müssen sich spätestens am ersten der Tag Beschäftigungslosigkeit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden.

Erfahren Sie mehr: Das ist bei der Kündigung eines Arbeitsvertrages zu beachten!

Nach dem Studium

Für Studierende ist es keine Pflicht, sich innerhalb der oben genannten Fristen für die Übergangsphase zwischen Ende des Studiums und Jobbeginn arbeitssuchend oder arbeitslos zu melden. Allerdings hat eine entsprechende Meldung einige Vorteile:

  • Meldung an die Rentenversicherung
  • Jobsuche über das Jobcenter
  • Erstattung der Reisekosten zu Bewerbungsgesprächen

Nicht arbeitslos gemeldet: Drohen Strafen?

Grundsätzlich gilt: Bei einem versicherungswidrigen Verhalten der arbeitssuchenden bzw. arbeitslosen Person kann die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrfrist verhängen. Innerhalb dieser Frist ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Eine solche Sperrzeit ist gem. § 159 SGB III etwa in folgenden Fällen möglich:

  • verspätete Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit (1 Woche)
  • Arbeitslosigkeit ist selbstverschuldet, beispielsweise durch eine Eigenkündigung (12 Wochen)
  • Nicht-Teilnahme an einer verpflichtenden Maßnahme zur Aus- oder Weiterbildung (zwischen 3 und 12 Wochen)
  • unzureichendes Eigenbemühen um einen neuen Arbeitsplatz (2 Wochen)

Ein starker Partner im Fall der Fälle: Gegen eine verhängte Sperrfrist kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Die Allrecht Privatrechtsschutz hilft Betroffenen bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche.

Sonderfall Krankenversicherung

Für Personen mit Wohnsitz in Deutschland besteht die Verpflichtung zum Abschluss einer Krankenversicherung. Arbeitslose, die Arbeitslosengeld beziehen, sind grundsätzlich versicherungspflichtige Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse. Das Gleiche gilt für Arbeitslose, die lediglich aufgrund einer Sperrzeit kein Arbeitslosengeld beziehen. In beiden Fällen übernimmt die Bundesagentur für Arbeit die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Arbeitslose ohne Leistungsbezug müssen sich freiwillig krankenversichern. Wer sich ohne freiwillige Versicherung nicht arbeitslos gemeldet hat, muss die Krankenkasse nachzahlen.

Wo muss ich mich arbeitslos melden?

Ansprechpartner für eine Arbeitssuchend- oder Arbeitslosmeldung ist stets die Bundesagentur für Arbeit.

Für eine Arbeitssuchendmeldung ist kein persönliches Erscheinen notwendig. Über die gebührenfreie Rufnummer 0800 455 55 00 können sich Betroffene telefonisch arbeitssuchend melden. Alternativ steht der BA-eService für eine Online-Meldung zur Verfügung. Dieser erfordert – neben einem Nutzeraccount – einen Identifikationsnachweis, beispielsweise in Form eines Personalausweises mit Online-Funktion oder eines elektronischen Aufenthaltstitels.

Es ist jedoch nicht möglich, sich telefonisch zu melden. Online kann man sich arbeitslos melden, wenn man einen Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion hat. Eine Arbeitslosmeldung setzt ansonsten ein persönliches Erscheinen bei der zuständigen BA-Dienststelle voraus. Diese ist auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit zu recherchieren.

Checkliste: Arbeitslos melden – Diese Unterlagen sind erforderlich

Im Rahmen einer Arbeitslosmeldung sind Wohnort und Identität nachzuweisen. Aus diesem Grund sind vor Ort folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Personalausweis oder
  • Reisepass mit Meldebestätigung, Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis

Personen, die aus einem gekündigten Arbeitsverhältnis kommen, müssen zusätzlich:

  • den alten Arbeitsvertrag
  • das Kündigungsschreiben oder den Aufhebungsvertrag
  • einen aktuellen Lebenslauf
  • den Sozialversicherungsausweis
  • Nachweise über Leistungsbezüge bei früherer Arbeitslosigkeit (sofern vorhanden)

vorlegen.

Liegen zum Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung noch nicht alle relevanten Unterlagen vor, können diese nachgereicht werden. Allerdings nur innerhalb einer gewissen Frist. Weiterführende Auskünfte erteilt die Sachbearbeitung der Agentur für Arbeit vor Ort.

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