13.03.2025

Brückenteilzeit: Beantragung und Voraussetzungen

In Teilzeit arbeiten, sich um die Familie kümmern und danach wieder in den Vollzeitjob zurückkehren: Das wünschen sich viele Mütter und Väter. Seit 2019 haben Angestellte einen Rechtsanspruch auf dieses Arbeitszeitmodell, genannt Brückenteilzeit. Was genau sich dahinter verbirgt, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen und wie ein Antrag auf Brückenteilzeit gestellt wird, klärt dieser Artikel.

Was ist Brückenteilzeit?

Der Begriff „Brückenteilzeit“ bezeichnet eine flexible Arbeitszeitvereinbarung, dank derer Arbeitnehmende ihre Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum reduzieren können. Die gesetzliche Grundlage bildet § 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), das sogenannte Brückenteilzeitgesetz.

Eingeführt wurde die Brückenteilzeit als Ergänzung zur klassischen Teilzeit. Zuvor sahen sich viele Angestellte in der sogenannten „Teilzeitfalle“. Zwar durften sie ihre Arbeitszeit reduzieren, allerdings konnten arbeitgebende Unternehmen die Rückkehr in die Vollzeitbeschäftigung ablehnen.

Dies ist bei der Brückenteilzeit nicht möglich. Im Anschluss kehren Beschäftigte wieder zu ihrer alten Arbeitszeit zurück – üblicherweise in Vollzeitbeschäftigung.

Voraussetzungen für die Brückenteilzeit

Grundsätzlich haben alle Angestellten Anspruch auf Brückenteilzeit, sofern:

  • das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht
  • das arbeitgebende Unternehmen regelmäßig mehr als 45 Angestellte beschäftigt
  • für mindestens 1 Jahr und höchsten 5 Jahre in Teilzeit gearbeitet werden soll

 

Gut zu wissen: Der Anspruch auf Brückenteilzeit gilt unabhängig von persönlichen Gründen, wie beispielsweise Weiterbildung oder Kindererziehung.

Ebenfalls interessant: Wer hat Anspruch auf Altersteilzeit und welche Voraussetzungen gibt es?

So klappt es mit dem Brückenteilzeit-Antrag

Um Brückenteilzeit in Anspruch nehmen zu können, müssen Arbeitnehmer*innen einen Antrag auf Brückenteilzeit stellen. Dieser ist schriftlich (E-Mail, Fax oder Brief) beim arbeitgebenden Unternehmen einzureichen. Erforderlich sind folgende Angaben:

  • Bekundung des Interesses an Brückenteilzeit
  • gewünschter Beginn und gewünschtes Ende der Überbrückungsteilzeit
  • die geplante Verringerung der Arbeitszeit unter Angabe der Wochen- bzw. Monatsstunden
  • die bevorzugte Verteilung der Arbeitszeiten

Dauer und Fristen von Brückenteilzeit

Damit der Brückenteilzeit-Antrag gültig ist, müssen bestimmte Vorgaben eingehalten werden. So ist der Antrag mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Überbrückungsteilzeit einzureichen. Alle oben genannten Informationen müssen zwingend enthalten sein. Insbesondere die Angabe des gewünschten Beginns bzw. Endes ist von Relevanz. Die Daten müssen zwingend exakt genannt werden. Formulierungen wie „Anfang Januar bis Anfang Februar nächsten Jahres“ sind zu vage. Besser: „Vom 1.1.2025 bis zum 1.2.2026“. Das Gesetz schreibt dabei eine Mindestdauer von einem Jahr und eine Höchstdauer von 5 Jahren vor.

Mögliche Gründe für eine Ablehnung der Brückenteilzeit

Unternehmen können Brückenteilzeit ablehnen. Die Gründe dafür sind per Gesetz beschränkt. Gemäß § 9a TzBfG darf ein Antrag nur aus betrieblichen Gründen abgelehnt werden. Etwa, weil die verringerte Arbeitszeit die Organisation oder den Arbeitsablauf im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder hohe Kosten verursacht.

Ein starker Partner: In Einzelfällen sind die Ablehnungsgründe rechtlich nicht haltbar. Die Allrecht Privat-Rechtsschutz hilft Arbeitnehmer*innen bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche.

Sonderfall: Einschränkungen bei Kleinbetrieben

Neben den oben genannten Gründen gibt es eine Zumutbarkeitsgrenze für Kleinbetriebe. Beschäftigt ein Unternehmen zwischen 46 und 200 Arbeitnehmer*innen, muss lediglich einem von 15 angestellten Personen Brückenteilzeit gewährt werden. Unternehmen mit weniger als 45 Angestellten sind nicht verpflichtet, Brückenteilzeit anzubieten.

Wann ist Brückenteilzeit nach Elternzeit möglich?

Die Brückenteilzeit ist eine sinnvolle Ergänzung zur Elternteilzeit. Sie kann so beantragt werden, dass die Brückenteilzeit direkt nach der Elternzeit beginnt. Ein entsprechender Antrag ist 3 Monate vor Ende der Elternzeit zu stellen. Auf diese Weise ist es möglich, bis maximal fünf weitere Jahre nach der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten – mit der Gewissheit, anschließend wieder in Vollzeit zu wechseln.

Kann ich meine Brückenteilzeit verlängern oder verkürzen?

Grundsätzlich ist eine Verkürzung bzw. Verlängerung der Brückenteilzeit gesetzlich nicht vorgesehen. Arbeitnehmende haben folglich keinen Anspruch darauf, innerhalb des im Voraus bestimmten Zeitraums ihre Arbeitszeit zu verkürzen oder zu verlängern. Auch ein Anspruch auf eine vorzeitige Rückkehr zur früheren Arbeitszeit besteht nicht.

Eine Verkürzung oder Verlängerung der Brückenteilzeit ist in Absprache mit dem arbeitgebenden Unternehmen jedoch möglich.

Muss man nach der Brückenteilzeit wieder voll arbeiten?

Beschäftigte in Brückenteilzeit haben Anspruch darauf, nach Teilzeit-Ende automatisch zur ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit (Teilzeit/Vollzeit) zurückzukehren. Wurde bis zur Brückenteilzeit Vollzeit gearbeitet, müssen Angestellte nach deren Ende zu diesen Arbeitszeiten weiterarbeiten. Ein Rechtsanspruch auf eine Verringerung der Arbeitszeit im Anschluss an die Brückenteilzeit besteht nicht. Allerdings können sich Angestellte und arbeitgebende Betriebe einvernehmlich auf eine solche einigen.

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