02.04.2018 – zuletzt aktualisiert am: 01.02.2023
Datenschutz – Darf der Chef Chats mitlesen?
Nach Feierabend Zuhause noch schnell einmal die E-Mails checken, um für den nächsten Tag besser vorbereitet zu sein – dagegen haben wohl die wenigsten Arbeitgebenden etwas einzuwenden. Aber während der Bürozeiten Nachrichten an Freunde verschicken oder privat surfen? Da verschwimmen die Grenzen der Toleranz sehr häufig zum Nachteil der Arbeitnehmenden. Auch, weil das eine am Abend das WLAN-Netz daheim ist, tagsüber ist es die Verbindung des Arbeitgebenden. Aber wie weit darf die Überwachung am Arbeitsplatz gehen? Wann greift der Datenschutz am Arbeitsplatz? Wie sehr dürfen Vorgesetzte die Mitarbeitenden kontrollieren?
Überwachung am Arbeitsplatz – was ist erlaubt?
Eine klare Rechtsprechung ist bislang nicht gefunden worden. In Deutschland ist der Datenschutz sehr wichtig. Danach dürfen Arbeitgebende die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit verbieten. Dies muss Arbeitnehmenden aber ausdrücklich mitgeteilt werden – beispielsweise im Arbeitsvertrag. Duldet das Unternehmen hingegen stillschweigend über einen längeren Zeitraum hinweg die private Nutzung, kommt das einer konkludenten Erlaubnis gleich. Gemeint ist damit allerdings die geringfügige Nutzung in den Pausen, vor oder nach der Arbeitszeit. Übermäßiges Surfen und Chatten bleibt auch in diesem Fall verboten.
Beschäftigte haben ein Recht auf Privatsphäre am Arbeitsplatz
Liest der Chef / die Chefin den Chatverlauf und private Nachrichten von Angestellten von einem betrieblichen Rechner, ist das erst einmal keine Verletzung des Datenschutzes. Aber: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied 2017 im Fall eines rumänischen Angestellten, der einen Messenger-Dienst zur Unterhaltung mit Kunden und privat genutzt hatte und dafür die fristlose Kündigung erhielt, dass dies eine Verletzung der Privatsphäre darstelle und begründete es wie folgt: "ein großer Teil der sozialen, menschlichen, beruflichen und persönlichen Beziehungen würden am Arbeitsplatz geboren." Auch, wenn es dem Angestellten ausdrücklich untersagt war, den Computer zu privaten Zwecken zu nutzen, wurde die Kündigung unwirksam. Das Unternehmen hatte den Chatverlauf nämlich mitgeschrieben. Und das durfte es nicht.
In Deutschland haben sich Unternehmen an folgende Vorgaben zu halten:
- Für die Kontrolle, inwiefern Mitarbeiter das Internet während der Arbeitszeit nutzen, gibt es Regeln.
- Über die Art und das Ausmaß der Kontrollen muss der Angestellte informiert werden.
- Für erhöhte Kontrollen eines oder mehrerer Angestellten bedarf es einer entsprechenden Grundlage.
- Über die Konsequenzen eines Verstoßes muss vorab informiert werden. Eine Kündigung sollte dabei eines der letzten Mittel sein, der eine oder mehrere Abmahnungen vorausgegangen sein könnten.
- Ein Betriebsrat hat bei der Art der Kontrollen ein Mitspracherecht.
Es gilt der Datenschutz am Arbeitsplatz
Verboten sei es allerdings, verdeckte Spähprogramme einzusetzen, Keylogger, die die Tastatureingaben protokollieren, oder Bildschirmfotos zu erstellen, ohne, dass es dafür triftige Gründe gibt. Die Verlaufsdaten des Internetbrowsers dürfen – nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg – hingegen für die Kontrolle von Angestellten bis hin zu einer möglichen Kündigung verwendet werden. Eine höchstrichterliche Entscheidung dazu steht allerdings noch aus.
E-Mails und Chats gehören heute einfach zu unserem Alltag. Wenn es nicht ausdrücklich anders geregelt ist, ist die private E-Mail Nutzung am Arbeitsplatz zu tolerieren. Die Frage ist doch immer, in welchem Ausmaß solche Dinge genutzt werden. Am transparentesten ist es für alle Beteiligten, man findet eine Betriebsvereinbarung der Internetnutzung.
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