17.06.2020
Drogen und Trunkenheit am Steuer – Was Ihnen droht
Die Zahl der Verkehrsunfälle mit Personenschaden unter Drogen- oder Alkoholeinfluss ist nach einer aktuellen Statistik in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen. Im Jahr 2018 wurden 13.429 Unfälle registriert, bei denen der Fahrzeugführer unter Alkoholeinfluss stand. Weitere 2.242 Fahrzeugführer verursachten einen Unfall unter Einfluss anderer Mittel. Grund genug für den Gesetzgeber, die Strafen für das Fahren unter Drogen- und Alkoholeinfluss zu erhöhen. Welche Bußgelder der aktuelle Bußgeldkatalog vorsieht und wann Fahrverbot oder sogar der Führerscheinentzug drohen, zeigt dieser Artikel.
Alkohol im Straßenverkehr
Aufgrund des negativen Einflusses von Alkohol und Drogen auf die Fahrtauglichkeit sieht der Gesetzgeber harte Strafen bei Alkoholkonsum im Straßenverkehr vor. Neben einem Bußgeld sowie Punkten im Flensburger Fahreignungsregister drohen der Führerscheinentzug, eine medizinisch-psychologische Untersuchung (kurz: MPU) und je nach Schwere sogar ein Strafverfahren.
Promillegrenzen beim Autofahren
Für Fahranfänger in der Probezeit und Autofahrer unter 21 Jahre gilt eine 0-Promille-Grenze. Das bedeutet: Das Fahren unter Alkoholeinfluss ist tabu.
Autofahrer mit mehr Jahren an Erfahrung müssen sich gemäß § 24a Straßenverkehrsordnung an die gesetzlich festgesetzte Promillegrenze von 0,5 halten. Aber: Bereits bei einem Blutalkoholwert zwischen 0,3 und 0,5 Promille gelten Fahrer als relativ fahruntüchtig, wenn sie alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigen. Zu den alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zählen beispielsweise:
- das Fahren von Schlangenlinien
- das Überqueren einer durchgezogenen Linie
- eine sorglose, offensichtlich leichtsinnige und/oder enthemmte Fahrweise
- eine Geschwindigkeitsüberschreitung
- eine Rotlichtmissachtung
Auch augenscheinliche Beeinträchtigungen der Körperbeherrschung, wie beispielsweise eine schleppende Sprechweise, eine schwankende Gehweise oder gerötete Augen können zu einer Annahme der Fahruntüchtigkeit führen.
Wer mit einer Blutalkoholkonzentration zwischen 0,5 und 1,09 Promille erwischt wird, begeht eine Ordnungswidrigkeit – unabhängig davon, ob es zu einem Fahrfehler oder Unfall gekommen ist. Diese wird bei einem Erstverstoß mit einer Geldbuße von 500 Euro, zwei Punkten in Flensburg sowie einem einmonatigen Fahrverbot geahndet. Ab einem Wert von mehr als 1,10 Promille gelten Autofahrer als absolut fahruntauglich. Das bedeutet: Es müssen keine Fahrfehler oder andere Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen, um den Straftatbestand „Trunkenheit im Verkehr“ (§ 316 StGB) zu erfüllen.
Alkohol Bußgeldkatalog
Verstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
Fahren mit einem Promillewert zwischen 0,5 und 1,09 | 500 Euro | 2 | 1 Monat |
… bei einem Zweitverstoß | 1.000 Euro | 2 | 3 Monate |
… bei einem Drittverstoß | 1.500 Euro | 2 | 3 Monate |
Fahren mit einem Promillewert > 1,1 Promille | Freiheits- oder Geldstrafe | 3 | Je nach Einzelfall |
Fahranfänger: 0-Promille-Grenze nicht eingehalten | 250 Euro | 1 | Verlängerung der Probezeit und Aufbauseminar |
Drogen am Steuer
Genau wie das Autofahren unter Alkoholeinfluss ist in Deutschland auch das Fahren unter Drogeneinfluss nicht erlaubt. Wer unter Einfluss von Drogen Auto fährt, begeht neben einer verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeit auch eine Straftat gemäß Betäubungsmittelgesetz. Verboten ist die Teilnahme am Straßenverkehr insbesondere nach Einnahme folgender Substanzen:
- Heroin
- Kokain
- Amphetamin
- THC
- Morphium
- Opium
- LSD
Drogen Bußgeldkatalog
Bei Drogen am Steuer gibt es keine festgelegten Grenzwerte. Die Höhe der Sanktionen richtet sich nach der Häufigkeit des Vergehens.
Drogen am Steuer | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
Erstverstoß | 500 Euro | 2 | 1 Monat |
Zweitverstoß | 1.000 Euro | 2 | 3 Monate |
Drittverstoß | 1.500 Euro | 2 | 3 Monate |
Wer unter Drogeneinfluss den Straßenverkehr gefährdet, begeht eine Straftat. Ein Gericht legt fest, ob eine Geld- oder Freiheitsstrafe auferlegt wird. In jedem Fall drohen drei Punkte im Flensburger Fahreignungsregister sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis für mindestens 6 Monate.
Probezeit: Strafen bei Drogen am Steuer
In der Probezeit wird das Fahren unter Drogeneinfluss als sogenannter A-Verstoß geahndet. Bei einem erstmaligen Vergehen erfolgt eine Verlängerung der Probezeit auf insgesamt vier Jahre sowie eine kostenpflichtige Teilnahme an einem Aufbauseminar. Bei einem Zweitverstoß oder einem ersten Vergehen in einer bereits verlängerten Probezeit wird der Betroffene verwarnt. Zudem wird die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung empfohlen. Ein drittes Vergehen bzw. ein zweites Vergehen in der bereits verlängerten Probezeit hat den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge.
Drogen- und Alkoholdelikte im Straßenverkehr: Sperrfristverkürzung möglich
Wer unter Alkohol- oder Drogeneinfluss am Straßenverkehr teilgenommen und in Folge dessen seinen Führerschein verloren hat, der kann seine Fahrerlaubnis in der Regel erst nach Ablauf einer Sperrfrist neu beantragen. Die Länge der Sperrfrist hängt von der Schwere der Tat sowie der eventuellen Wiederholungsverstöße ab und beträgt zwischen 6 Monaten und fünf Jahren. Die Sperrfristlänge kann durch eine Teilnahme an Nachschulungskursen, Verkehrstherapien oder anderen Behandlungsangeboten reduziert werden.
Wichtig: Die Maßnahmen müssen objektiv dazu geeignet sein, um eine Verhaltensänderung herbeizuführen. Der betroffene Fahrer muss also nachweisen, dass seine charakterlichen Eignungsmängel beseitigt wurden, welche zur Verhängung der Sperrfrist geführt haben.
Hinweis: Eine Haftung für den Inhalt, insbesondere auch im Hinblick auf spätere Gesetzesänderungen, kann nicht übernommen werden.
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