13.08.2018 – zuletzt aktualisiert am: 18.09.2023
Eheähnliche Gemeinschaft: Das gilt für unverheiratete Paare
Aus unterschiedlichsten Gründen verzichten rund 2,4 Millionen Paare auf den Trauschein. Für die meisten Bereiche ist die „nichteheliche Lebensgemeinschaft“ ein ausreichendes Konstrukt - vor dem Recht gelten Unverheiratete allerdings nicht als Gemeinschaft.
In Deutschland kann eine eheähnliche Lebensgemeinschaft nicht offiziell eingetragen werden. Hier ist Eigeninitiative gefragt, um beispielsweise im Erbfall oder in puncto Altersvorsorge gleiche Handlungsmöglichkeiten wie Ehepaare zu genießen. Was für unverheiratete Paare in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gilt:
Das Wichtigste auf einen Blick
- Für eheähnliche Gemeinschaften gibt es keine Gesetze, die das Zusammenleben oder die Trennung regeln.
- In einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft erbt der Partner oder die Partnerin nicht automatisch, deshalb ist es wichtig, ein Testament oder einen Erbvertrag aufzusetzen.
- Für Unverheiratete ist eine Vorsorgevollmacht essentiell, um im Ernstfall für die andere Person Entscheidungen fällen zu können.
Rechte und Pflichten für eheähnliche Gemeinschaften
Für eheähnliche Lebensgemeinschaften gelten andere Regeln als für offiziell verheiratete Paare. Im Alltag ist es oftmals kein spürbarer Unterschied, doch kommt es zu Steuern, Pflichten, Erbschaft oder anderen rechtlichen komplexeren Situationen. ist es wichtig informiert zu sein, um in Fall der Fälle abgesichert zu sein.
Wichtiger Unterschied: Eheähnliche Gemeinschaften sind keine eingetragenen Lebenspartnerschaften. Eine eingetragene Lebenspartnerschaft konnte von 2000 bis 2017 eingegangen werden, da es zu dieser Zeit noch keine Möglichkeit für gleichgeschlechtliche Paare gab, eine Ehe einzugehen. Seitdem gilt die Ehe für alle und damit gibt es auch keine Möglichkeit mehr für eine neue eingetragene Lebenspartnerschaft.
Ist man nicht verheiratet, so gilt man vor dem deutschen Gesetz als ledig. Dadurch wird man automatisch in Steuerklasse 1 eingestuft. Alleinerziehende sind Steuerklasse 2. Das sogenannte Ehegattensplitting kann nur bei einer bestehenden Ehe genutzt werden.
Für eheähnliche Lebensgemeinschaften ist es nicht möglich, sich familienversichern zu lassen. Beide Partnerinnen oder Partner müssen sich jeweils selbst versichern.
In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gibt es keine sogenannte „Schlüsselgewalt“, bei der sich Partnerinnen und Partner rechtlich bei Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfes ohne Vollmacht vertreten können. Dazu zählt beispielsweise das wirksame Abschließen von Stromverträgen für die andere Person. Als eheähnliche Lebensgemeinschaft muss eine Vollmacht erstellt werden, damit Verträge wirksam füreinander abgeschlossen werden können.
Anspruch auf Bürgergeld: Wann ist eine eheähnliche Lebensgemeinschaft eine Bedarfsgemeinschaft?
Auch wenn in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht, berücksichtigt das Sozialrecht das Einkommen und Vermögen des Partners oder der Partnerin. Bei der Prüfung eines Antrags durch ein Jobcenter fließen diese Werte mit ein, wenn man vor dem Gesetz als Bedarfsgemeinschaft gilt. Dies kann der Fall sein, wenn:
- man mit einem gemeinsamen Kind zusammenlebt
- man länger als drei Jahre mit der Partnerin oder dem Partner zusammenlebt
- Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgt
- Lebensgefährtinnen oder -gefährten befugt sind, über das Einkommen und Vermögen des anderen zu entscheiden
Daher kann man Bürgergeld nur erhalten, wenn weder man selbst noch die Partnerin oder der Partner über genügend Einkommen oder Vermögen verfügen. In der Praxis bedeutet dies, dass auch in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die finanzkräftigere Person die andere unterstützen muss, bevor Sozialleistungen in Anspruch genommen werden können.
Gemeinsame Kinder bei einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft
Das gemeinsame Familienleben birgt einige rechtliche Dinge, die es für nicht verheiratete Eltern zu beachten gilt:
Wenn aus einer unehelichen Verbindung Kinder hervorgehen, sollte man sich gegenseitig absichern, falls es irgendwann zur Trennung kommt. Das Sorgerecht kann zwar vor Gericht erfochten werden, damit es aber gar nicht erst dazu kommt, ist es sinnvoll, sich schon vorher um die Regelung im Ernstfall kümmern.
Es ist daher ratsam, sich bereits vor der Geburt – z.B. beim lokalen Jugendamt - um eine Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung zu kümmern. Im Ernstfall, z.B. beim Tod der Mutter während der Geburt, ist dann unmissverständlich geregelt, dass das Kind beim Vater bleiben darf.
Fehlt eine Sorgerechtserklärung, obliegt die elterliche Sorge ausschließlich der Mutter. Das heißt, sie trifft alle Entscheidungen, die das Kind angehen allein. Man kann die Sorgeerklärung bereits vor der Geburt des Kindes absetzen und diese wird öffentlich beglaubigt.
Das Kindeswohl beinhaltet das Recht, mit beiden Eltern Kontakt zu haben, unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder wem das Sorgerecht obliegt. Nach einer Trennung entstehen häufig Konflikte bezüglich des Umgangsrechts. Bei Uneinigkeit über den Umgang können die Eltern das Jugendamt oder das Familiengericht zurate ziehen.
Auch wenn die Eltern eines Kindes nicht verheiratet sind, sind beide Elternteile unterhaltspflichtig. Der Elternteil, der für das Kind sorgt, leistet Unterhalt durch Fürsorge und Erziehung. Der andere Elternteil ist zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet, dessen Höhe sich nach seinem Einkommen richtet.
In den ersten drei Lebensjahren kann ein Elternteil nach § 16151 BGB neben dem Kindesunterhalt auch Betreuungsunterhalt verlangen.
Hier nachlesen: Wie berechnet sich die Höhe des Kindesunterhalts?
Nichteheliche Lebensgemeinschaft und Trennung: Ausgleichansprüche
Ausgleichzahlungen wie der Trennungsunterhalt und Ehegattenunterhalt gelten nur für verheiratetet Paare. Deshalb müssen bei einer Trennung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft die Partnerinnen und Partner nicht füreinander einstehen. Für zusammen angeschafftes Eigentum wie Einrichtungsgegenstände müssen beide sich einigen, wer was bekommt und wer einen Ausgleich zahlen muss. Bei einem gemeinsamen Konto wird das Guthaben im Falle der Trennung halbiert.
Bei einer gemeinsam gekauften Immobilie sollte im Vorhinein klar definiert und schriftlich festgehalten werden, wer wie viel Eigenkapital mitbringt und wie im Falle einer Trennung mit dem Eigentum umgegangen werden soll.
Wann ist ein Partnerschaftsvertrag sinnvoll?
Viele Dinge, die in einer gesetzlichen Ehe geregelt wird, lassen sich auch mit einem ganz einfachen Partnerschaftsvertrag festhalten, dieser muss nicht einmal notariell beglaubigt sein. Im Falle einer Trennung regelt er die wichtigsten Fragen.
Es ist ratsam, ein Vermögensverzeichnis anzufertigen. So kann bei einer Trennung ein Streit über das Anfangsvermögen vermieden werden.
Die verschiedenen Möglichkeiten sich abzusichern sollten ernst genommen werden. Einen Nachteil kann die nichteheliche Lebensgemeinschaft leider nicht beseitigen: die steuerliche Gesetzgebung begünstigt Verheiratete in einigen Punkten, etwa in der Steuerklasse und beim Freibetrag der Erbschaftssteuer.
In einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft für den Todesfall vorsorgen
Kommt es in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zum Tod eines Partners oder einer Partnerin, gelten deutlich andere Regelungen als bei verheirateten Paaren. Da in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft die hinterbliebene Person keinen Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerrente hat, kann eine große finanzielle Lücke bei einem Todesfall entstehen. Um richtig auf den Todesfall vorzusorgen, empfehlen sich deshalb folgende Maßnahmen:
- Risikolebensversicherung
Unverheiratete Paare sollten über eine Risikolebensversicherung nachdenken. Vorteile einer solchen Versicherung sind zum einen, dass die Versicherungssumme als Ganzes oder als monatliche Rente an die hinterbliebene Partnerin bzw. Partner ausgeschüttet wird und dass man sie bis zum 70. Lebensjahr abschließen kann. Für Paare, die erst spät zusammenfinden, ist dies ideal. - Testament oder Erbvertrag
Auch beim Erbe sollten unverheiratete Partnerschaften vorsorgen. Will man sich hier absichern, ist entweder zu einem Testament oder einem notariellen Erbvertrag zu raten. Dabei ist zu beachten, dass bei einem Erbe ohne Trauschein ein Freibetrag von 20.000 Euro bei der Erbschaftssteuer gilt und nicht wie bei Ehepaaren ein Freibetrag von 500.000 Euro. - Private Altersvorsorge
Gibt es beim Einkommen große Unterschiede, kann die besser gestellte Person ihre Lebensgefährtin oder Lebensgefährten durch eine private Altersvorsorge unterstützen. - Kein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente
Jetzt informieren: Wer erbt, wenn es kein Testament gibt?
Recht auf den Mietvertrag beim Todesfall
Für eine Wohnung, bei welcher der Mietvertrag von beiden unterschrieben wurde, wird das Mietverhältnis mit dem überlebenden Partner oder Partnerin allein fortgeführt (§ 563a BGB). War die Wohnung nur vom verstorbenen Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin gemietet, wird der oder die Überlebende in das Mietverhältnis aufgenommen, sofern mit dem verstorbenen Mieter oder die Mieterin ein dauerhafter gemeinsamer Haushalt geführt wurde (§ 563 Abs. 2 Satz 3 BGB).
Vorsorgevollmacht für Notfälle für eheähnliche Lebensgemeinschaften essentiell
Das sogenannte Notvertretungsrecht gilt nur für eingetragene Lebenspartnerschaften und Ehepaare. Deshalb ist es für nichteheliche Lebensgemeinschaften wichtig, eine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung auszufüllen, die medizinisches Personal von der Schweigepflicht befreit und der Partnerin oder dem Partner die Entscheidungsgewalt gibt.
Durch eine eigene Betreuungsverfügung kann außerdem sichergestellt werden, dass der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin in allen Fragen der Pflege selbst entscheiden kann.
Mehr Informationen zur Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung.
Info: Laut Koalitionsvertrag wollen die Regierungsparteien eine sogenannte Verantwortungsgemeinschaft einführen. Dadurch soll es Menschen möglich werden, dauerhaft im Alltag Verantwortung zu übernehmen, ohne dabei verheiratet zu sein. Dies kann sogar für Freunde und Nachbarn gelten, die sich gegenseitig regelmäßig untereinander helfen.
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