11.04.2024
Erbfallkosten-Pauschale: Das gilt für die Steuer
Ob Beisetzung, Grabstein oder Erbschein: Ein Todesfall verursacht Kosten. Um trauernden Hinterbliebenen zumindest die Steuererklärung zu erleichtern, gewährt der Staat eine Pauschale für anfallende Erbfallkosten. Doch wie können diese steuerlich geltend gemacht werden?
Was sind Erbfallkosten?
Der Begriff „Erbfallkosten“ bezeichnet Kosten, die im Zusammenhang mit einem Todesfall, der Beisetzung sowie der Abwicklung des Nachlasses entstehen. Dazu zählen:
- Bestattungskosten
- Kosten für ein angemessenes Grabmal
- Kosten, die im Zusammenhang mit der Abwicklung bzw. Verteilung des Nachlasses oder mit Erlangung des Erbes entstehen
- Kosten für die übliche Grabpflege
Beerdigungskosten, Kosten für Todesanzeige und Danksagungen, Kosten für die Ausrichtung der Trauerfeier
Kosten für ein angemessenes Grabmal. Ein außergewöhnlich teures Grabmal oder eine kostspielige Gestaltung werden vom Finanzamt hingegen nicht akzeptiert.
Kosten für Todeserklärung, Testamentseröffnung, Erteilung des Erbscheins
Sofern die verstorbene Person diesbezüglich keine Verfügung getroffen hat, könne auch diese als Erbfallkosten geltend gemacht werden. Hat sie jedoch testamentarisch festgelegt, dass ein Teil der Erbmasse für die Grabpflege verwendet werden soll, können die Grabpflegekosten nicht als Erbfallkosten geltend gemacht werden. In diesem Fall zählen sie zu den Verbindlichkeiten aus einem Vermächtnis.
Lesenswerter Exkurs: Wie sieht die gesetzliche Erbfolge ohne Testament aus?
Sind Erbfallkosten steuerlich absetzbar?
Durch einen Erbfall entstehende Kosten können im Rahmen der sogenannten Erbfallkostenpauschale steuerlich geltend gemacht werden. In § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG heißt es:
„Die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Für diese Kosten wird insgesamt ein Betrag von 10.300 Euro ohne Nachweis abgezogen.“
Hier ist der Zusatz „ohne Nachweis“ von Bedeutung. Erbende (z.B. erbende Personen, Vermächtnisnehmende oder Pflichtteilsberechtigte) können die Erbfallkostenpauschale i.H.v. 10.300 EUR in Anspruch nehmen, ohne Belege über die tatsächlich entstandenen Erbfallkosten erbringen zu müssen.
Das bedeutet weiter: Erbende müssen für die Inanspruchnahme des Pauschbetrags nicht einmal Beerdigungskosten getragen haben. Es reicht ein Nachweis darüber aus, dass unmittelbar und im Zusammenhang mit der Nachlassabwicklung und -regelung Kosten entstanden sind – unabhängig von der tatsächlichen Höhe (vgl. Urteil FG Münster, Az.: 3 K 3549/17).
Erbfallkosten und Pauschbetrag: Welche Kosten werden nicht berücksichtigt?
Nicht abzugsfähig sind:
- Kosten für die Verwaltung des Nachlasses,
- Aufwendungen für Reparaturen von nach dem Erbfall auftretenden Schäden an geerbten Immobilien
- und Kosten die aus der Verwertung des Nachlasses entstehen (z.B. Maklerprovision beim Verkauf eines geerbten Gebäudes).
Entstehen im Rahmen der Steuererklärung für die verstorbene Person Kosten für eine Steuerberatung, können diese nicht steuerlich geltend gemacht werden. Ausnahme: Die verstorbene Person hatte bereits zu Lebzeiten eine Steuerfachkraft mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragt. Dann allerdings handelt es sich bei den Kosten nicht um Erbfallkosten, sondern um abzugsfähige Schulden
Wo kann man den Erbfallkostenpauschbetrag eintragen?
Der Pauschbetrag für Erbfallkosten kann in der Erbschaftssteuererklärung angegeben werden. Doch unter Umständen kann sich auch ein Verzicht lohnen. Übersteigen die tatsächlich entstandenen Kosten die Erbfallkostenpauschale i.H.v. 10.300 EUR, lohnt es sich, die Erbfallkosten im Einzelnen nachzuweisen. Insbesondere dann, wenn die verstorbene Person erhebliche Vermögenswerte hinterlassen hat. Jeder Euro an Erbfallkosten wird vom Nachlass abgezogen und wirkt sich daher steuermindernd aus.
Ebenfalls lesenswert: Wann kann eine Erbschaft ausgeschlagen werden?
Was gilt für die Erbfallkosten im Falle einer Erbengemeinschaft?
Der Erbfallkostenpauschbetrag gilt pauschal für den gesamten Erbfall. Das bedeutet: Existieren mehrere Erbende bzw. Begünstigte, kann der Erbfallkosten-Pauschbetrag nur einmal in Anspruch genommen werden (vgl. BFH-Urteil, Az.: II R 31/08). Folglich muss die Erbengemeinschaft den Betrag unter allen Parteien aufteilen. Hierfür gibt es folgende Möglichkeiten:
- Aufteilung nach Köpfen
- Aufteilung anhand der gezahlten Kosten
- quotenmäßige Aufteilung im Verhältnis der gezahlten Kosten
Ein Beispiel: Erbe A zahlt 2.000 EUR für den Grabstein, Erbin B übernimmt die Beerdigungskosten i.H.v. 3.300 EUR. Bei einer Aufteilung nach Köpfen können beide je 5.150 EUR geltend machen. Bei einer Aufteilung anhand der gezahlten Kosten erhält Erbin B 3.300 EUR vom Pauschbetrag, Erbe A übernimmt den Restbetrag. Erfolgt die Aufteilung nach Quote, hat A einen Anteil von 37,7 Prozent (=3.883 EUR vom Pauschbetrag), der Anteil von B liegt bei 62,3 Prozent (=6.417 EUR vom Pauschbetrag).
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