25.05.2020
Fahrgastrechte – Rechte bei Verspätungen von Bahn und Flugzeug
Urlaubszeit ist Reisezeit. Doch nicht selten beginnt der Urlaub für Reisende mit einer Verspätung des Fluges, der Bahn oder des Fernbusses. Umso ärgerlicher, wenn aufgrund dessen ein Anschluss verpasst wird. Doch müssen Fahrgäste Verspätungen einfach so hinnehmen? Ab wann besteht ein Anspruch auf Entschädigung, wie hoch ist diese und an wen sollten sich Reisende wenden, wenn sich das zuständige Transportunternehmen uneinsichtig zeigt? Dieser Artikel fasst das Wichtigste zum Thema „Fahrgastrechte bei Verspätungen“ zusammen.
Flugverspätung: Erstattung ab einer Flugstrecke von 1.500 km
Grundsätzlich gilt: Ab einer Verspätung von drei Stunden haben Reisende gegenüber der Fluggesellschaft einen Anspruch auf Ausgleichszahlung, sofern sie ihren Flug in einem europäischen Land angetreten haben, in einem EU-Mitgliedsstaat gelandet sind oder die Fluggesellschaft ihren Sitz in Europa hat. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Verspätung sowie der Länge des Fluges. Jedoch haben Reisende bereits ab einer Verspätung von zwei Stunden bei Kurzstrecken- und 4 Stunden bei Langstreckenflügen Anspruch auf Betreuungsleistungen in Form von Essen und Getränken.
Bei einer Flugstrecke bis 1.500 km beträgt die Ausgleichszahlung 250 Euro. Bei EU-Flugstrecken von mehr als 1.500 km oder bei Flügen mit einer Länge zwischen 1.500 und 3.500 km, die in einem Nicht-EU-Staat starten oder dort landen, haben Reisende Anspruch auf eine Entschädigung von 400 Euro. Verspätungen bei Flügen mit einer Länge von über 3.500 km mit Start oder Ziel außerhalb der EU werden mit 600 Euro entschädigt. Beträgt die Verspätung weniger als 4 Stunden, darf die Fluggesellschaft die Ausgleichszahlung um 50 Prozent kürzen.
Hinweis: Ist der verspätete Flug Teil einer Pauschalreise, müssen die Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden.
Tipp: Mit unserem Fluggastentschädigungsrechner können Sie schnell Ihren eventuellen Anspruch auf Entschädigungsleistungen berechnen.
Bahn: Fahrgastrechte bei Verspätung
Bei Verspätungen mit Reisen mit der Deutschen Bahn oder einem anderen Bahnanbieter in der Europäischen Union wird die Höhe einer Rückerstattung durch die EU-Bahngastrechte-Verordnung (kurz: EG 1371/2007) geregelt.
Ab einer Stunde Verspätung am Zielort haben Reisende Anspruch auf eine Ausgleichszahlung i.H.v. 25 Prozent des Fahrpreises. Ab 120 Minuten Verspätung beträgt die Rückerstattung 50 Prozent.
Der Anspruch auf Ausgleichszahlung entsteht auch, wenn die Verspätung durch mehrere nacheinander benutzte Züge entsteht. Also beispielsweise auch dann, wenn sich der erste Zug bei einer Umsteigeverbindung verspätet und Reisende aufgrund dessen einen Anschlusszug verpassen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Fahrt als durchgehende Verbindung – einer sogenannten Reisekette – gekauft wurde.
Fahrgastrechte Bus: Verspätung der Abfahrt und mögliche Entschädigung
Seit 2013 gilt die EU-Verordnung über Fahrgastrechte im Fernbusverkehr. Sie betrifft alle Verbindungen mit einer Streckenlänge von mehr als 250 km, die innerhalb der Europäischen Union starten oder ankommen. Bei kürzeren Strecken sind Reisende im Falle einer Verspätung auf die Kulanz des Busunternehmens angewiesen.
Verspätung der Abfahrt | Entschädigung |
Ab 90 Minuten | Reisende haben Anspruch auf Snacks und Getränke |
Ab 120 Minuten oder bei Ausfall oder Überbuchung | Reisende haben Anspruch auf anderweitige Beförderung zum Ziel oder auf Erstattung des Fahrpreises |
Bei Ausfall oder mindestens 90-minütiger Verspätung (bei einer Reisedauer von mehr als 3 Std.) | Wenn nötig, muss das Busunternehmen die Kosten für maximal zwei Übernachtungen in einem Hotel bezahlen (Höchstpreis: 80 Euro pro Person und Nacht) |
Offeriert das Busunternehmen weder die Erstattung des Fahrpreises noch eine alternative Reisemöglichkeit, haben Reisende Anspruch auf eine Ausgleichszahlung i.H.v. 50 Prozent des Ticketpreises.
Fahrgastrechte durchsetzen: Schlichtungsstelle für Flüge, Bahnreisen und Busfahrten
Zeigen sich Fluggesellschaft, Bahnanbieter oder Busunternehmen uneinsichtig und gibt es Probleme bei der Durchsetzung der Entschädigungsansprüche, können sich betroffene Reisende an die Schlichtungsstelle für den Öffentlichen Personenverkehr wenden. Voraussetzung: Es wurde zunächst eine Beschwerde an das zuständige Verkehrsunternehmen gerichtet, in der mit einer Frist von 4 Wochen um Stellungnahme gebeten wurde. Erst, wenn die Antwort für den Reisenden nicht zufriedenstellend ist oder es keine Rückmeldung gab, kann die Schlichtungsstelle hinzugezogen werden.
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