03.12.2020
Feuerwerk an Silvester, Hochzeit und Co. – Was ist wann erlaubt?
Silvester ohne Feuerwerk? Für viele kaum denkbar, gehört das Böllern und Knallen doch zum Programmpunkt einer gelungenen Silvesterfeier. Auch an privaten Feierlichkeiten wie runden Geburtstagen, Jubiläen oder Hochzeiten kann das Feuerwerk ein krönender Höhepunkt sein. Doch welche Vorschriften gelten eigentlich gem. Sprengstoffverordnung? Wann darf an Silvester geknallt werden, wann ist ein Feuerwerk unter dem Jahr erlaubt und welche Bußgelder drohen bei Verstößen?
Vorschriften gem. Sprengstoffgesetz und Sprengstoffverordnung
Feuerwerkskörper sind pyrotechnische Gegenstände, die dem deutschen Sprengstoffgesetz (SprengG) unterliegen. Hierin sowie in der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) finden sich die gesetzlichen Regelungen für den Verkauf und Gebrauch von Feuerwerkskörpern. Auf Landesebene existieren in Ergänzung dazu weitere Vorschriften, etwa die Regelungen der Landesimmissionsschutzgesetze Brandenburg.
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) ist zuständig für die Übernahme von Aufgaben im Rahmen des Sprengstoffgesetzes (SprengG) und der Gefahrgutvorschriften (GGBefG, GGVSEB) für jegliche Arten von explosionsgefährlichen Stoffen und Gegenständen. Dazu zählen unter anderem die Bewertung, Prüfung und die Zulassung von Feuerwerkskörpern.
Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen
Gemäß § 3a Abs. 1 SprengG werden pyrotechnische Gegenstände nach dem Grad der ausgehenden Gefährdung und dem Verwendungszweck in verschiedene Kategorien eingeteilt. Es wird dabei im Hinblick auf die Verwendung unterschieden zwischen
- Feuerwerkskörpern (zu Vergnügungszwecken),
- pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater (für technische Zwecke) und
- sonstigen pyrotechnischen Gegenständen.
Klassifizierung von Feuerwerkskörpern nach dem Grad der Gefährlichkeit
Im Hinblick auf die Gefährlichkeit von Feuerwerkskörpern existiert eine Einteilung in die vier Klassen F1 bis F4. Die Tabelle gibt einen Überblick über die einzelnen Bestimmungen der jeweiligen Klasse.
Klasse | F1 | F2 | F3 | F4 |
Gefahr | sehr geringe Gefahr | geringe Gefahr | mittlere Gefahr | große Gefahr |
Lärmpegel | vernachlässigbarer Lärmpegel | geringer Lärmpegel | Lärmpegel, der die menschliche Gesundheit nicht gefährdet | Lärmpegel, der die menschliche Gesundheit nicht gefährdet |
Verwendung | in geschlossenen Bereichen / innerhalb von Wohngebäuden | in abgegrenzten Bereichen im Freien | in weiten offenen Bereichen im Freien |
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Beispiele | Kleinstfeuerwerk: Knallerbsen, Knallbonbons, Tischfeuerwerk, Wunderkerzen, Party Knaller | Kleinfeuerwerk: Raketen, Batterien, Verbundfeuerwerk, Römische Lichter, Knallkörper | Mittelfeuerwerk: Silvesterraketen und Fontänen größeren Ausmaßes (nicht im öffentlichen Handel erhältlich) | Großfeuerwerk: im Rahmen von Großveranstaltungen, öffentlichen Festen (von Personen mit Fachkunde nach amtlicher Genehmigung) |
Altersbeschränkung | 12 Jahre | 18 Jahre | 18 Jahre* | 21 Jahre* |
Verkauf | ganzjährig | vom 29. bis 31. Dezember (sofern einer der Tage ein Sonntag bereits ab dem 28. Dezember) | ganzjährig* | ganzjährig* |
Gebrauch | ganzjährig | am 31. Dezember und am 1. Januar genehmigungsfrei | grundsätzlich nur von Inhabern einer Erlaubnis (§§ 7 oder 27 SprengG) oder eines Befähigungsscheins (§ 20 SprengG)** | grundsätzlich nur von Inhabern einer Erlaubnis (§§ 7 oder 27 SprengG) oder eines Befähigungsscheins (§ 20 SprengG)** |
* Verkauf nur an:
- Inhaber mit Erlaubnis gem. §§ 7, 27 SprengG oder mit Befähigungsschein gem. § 20 SprengG.
- Personen, die aufgrund einer Bescheinigung nach § 22 Abs. 1a SprengG zum Erwerb berechtigt sind oder mit diesen Gegenständen umgehen dürfen (§ 22 Abs. 2 1. SprengV).
- Personen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 24 Abs. 1 SprengG besitzen.
** Eine rechtzeitige Anzeige bei der zuständigen Behörde ist ganzjährig erforderlich (§ 23 Abs. 3 SprengG).
Hinweis: Nur Feuerwerksartikel, die durch eine benannte Stelle wie die BAM bauartgeprüft sind und mit einer Registrierungsnummer und dem CE-Zeichen gekennzeichnet sind, sind in ihrer Handhabung bei bestimmungsgemäßer Verwendung als sicher anzusehen. Besonders beim Kauf oder der Einfuhr ausländischer Feuerwerkskörper sollte auf eine entsprechend Kennzeichnung geachtet werden.
Feuerwerk an Silvester: Wann ist das Knallen erlaubt?
Das Silvester-Feuerwerk fällt in die Kategorie F2 und darf vom 31. Dezember bis zum 01. Januar von Privatpersonen ab 18 Jahren genehmigungsfrei gezündet werden.
Die zuständigen Behörden können davon abweichend jedoch das Silvesterfeuerwerk in der Nähe von brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen, in dicht besiedelten Gemeinden oder das Knallen zu bestimmten Zeiten verbieten.
Achtung: Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist in unmittelbarer Nähe von Krankenhäusern, Kirchen, Kinder- und Altersheimen nicht erlaubt (1. SprengV §23 (1)).
Aktuelles für 2020: Im Kampf gegen die Corona-Pandemie gilt seit dem 01. Dezember 2020 ein Teil-Lockdown mit verschärften Regelungen und Kontaktbeschränkungen. Dieser wird bis zum 10. Januar 2021 verlängert. Für Weihnachten und Silvester gelten in den Bundesländern unterschiedliche Regelungen. Grundsätzlich ist jedoch Silvesterfeuerwerk auf belebten Straßen und Plätzen in diesem Jahr untersagt. Auf privates Feuerwerk soll ebenfalls weitestgehend verzichtet werden.
Privates Feuerwerk unter dem Jahr: Was ist zu beachten?
Wer anlässlich eines Geburtstages, einer Hochzeit oder eines Jubiläums ein Feuerwerk plant, sollte mindestens zwei bis vier Wochen vor dem geplanten Ereignis einen schriftlichen Antrag auf Genehmigung des Feuerwerks beim Ordnungs- oder Umweltamt der jeweiligen Stadt oder Gemeinde stellen. Grundlage für eine Ausnahmegenehmigung bildet §24 1. SprengV:
(1) Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall von den Verboten des § 20 Absatz 1, des § 22 Absatz 1 und des § 23 Absatz 1 und 2 aus begründetem Anlass Ausnahmen zulassen. Eine allgemeine Ausnahmegenehmigung ist öffentlich bekanntzugeben.
Bei der Antragstellung sind anzugeben:
- Name und Anschrift der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Personen sowie erforderlichenfalls Nummer und Datum der Erlaubnisbescheide nach § 7 oder § 27 des Gesetzes oder des Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes und die ausstellende Behörde,
- Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks,
- Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes,
- die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.
Tipp: Ist das Feuerwerk genehmigt, sollten Anwohner und Nachbarn rechtzeitig über das geplante Feuerwerk informiert werden.
H2 Welche Bußgelder drohen beim Feuerwerk ohne Genehmigung?
Wer ein Feuerwerk ohne Ausnahmegenehmigung unterjährig zündet, muss mit entsprechenden Sanktionen rechnen. Mit Ausnahme der Bundesländer Brandenburg, Hamburg und Nordrhein-Westfalen, in denen geringere Sanktionen festgelegt sind, gelten im Rest Deutschlands Bußgelder wie folgt:
Vergehen | Bußgeld |
ordnungswidriges Auslösen eines Feuerwerks der Kategorie 2 | bis zu 10.000 Euro |
Verwenden, Betreiben oder Herstellen von nicht zertifizierten Knallern | bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder bis zu 50.000 Euro |
Gefährdung von Leib und Seele oder fremder Objekte von bedeutendem Wert mit explosionsgefährlichen Stoffen | bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe |
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