09.05.2024

Die globale Mindeststeuer wird eingeführt

Seit Einführung der globalen Mindeststeuer für Unternehmen müssen umsatzstarke Weltkonzerne mit höheren Steuerabgaben rechnen. Doch für wen gilt diese Mindestbesteuerung? Wie ist die EU-Richtlinie zur Mindestbesteuerung umzusetzen und welche Probleme werden durch die neuen Vorgaben gelöst? Antworten auf diese Fragen liefert dieser Artikel.

Was ist die globale Mindeststeuer?

Bei der globalen Mindestbesteuerung handelt es sich um eine EU-Richtlinie zur weltweit einheitlichen Mindestbesteuerung von Unternehmen. Seit ihrer Einführung im Jahr 2024 zahlen international tätige Konzerne mit einem Jahresumsatz von mehr als 750 Millionen Euro mindestens 15 Prozent Steuern. Unabhängig davon, wo die zu versteuernde Gewinne erwirtschaftet werden.

Ziel der Mindestbesteuerung ist es, „einem schädlichen Steuerwettbewerb und einer aggressiven Steuergestaltung entgegenzuwirken“ und „die Steuergerechtigkeit und Wettbewerbsgleichzeit zu fördern“, erklärte die Bundesregierung im Oktober 2023.

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Ab wann tritt die globale Mindeststeuer in Kraft?

Die globale Mindeststeuer für Unternehmen ist seit dem 1. Januar 2024 in Kraft. Zuvor hatte die Bundesregierung dem Gesetzentwurf am 10. November 2023 zugestimmt, die Zustimmung des Bundesrates erfolgte am 15. Dezember 2023.

Welche Probleme werden durch die globale Mindestbesteuerung gelöst?

Bei vielen Konzernen ist es gängige Praxis, Gelder zwischen einzelnen Tochtergesellschaften in unterschiedlichen Ländern hin- und herzuschieben, um die Steuerlast zu reduzieren. Gewinne werden in Ländern mit hohen Steuersätzen kleingerechnet, in Ländern mit niedrigen Steuersätzen hingegen erhöht. Das führt dazu, dass Gewinne in Niedrigsteuerländern versteuert werden, obwohl sie dort gar nicht erwirtschaftet wurden.

Ein Beispiel für zwei Unternehmen des gleichen Mutterkonzerns: Unternehmen A erzielt hohe Gewinne in einem Land mit hohen Steuersätzen. Unternehmen B hat seinen Sitz in einem Niedrigsteuerland und vertreibt dort Lizenzen. Unternehmen A kauft bei Unternehmen B Lizenzen (z.B. zur Verwendung eines Markennamens) und setzt diese Zahlungen von der Steuer ab. Infolgedessen erscheint Unternehmen A im Hochsteuerland als unprofitabel. Unternehmen B hingegen versteuert seine Gewinne in der Steueroase sehr günstig.

Die Folge: Obwohl die Gewinne zum Großteil in einem Land mit hohen Steuersätzen erwirtschaftet wurden, wurden sie mehrheitlich in einem Niedrigsteuerland versteuert.

Genau diesem Umstand soll die globale Mindeststeuer für Unternehmen entgegenwirken.

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Wie wird die Bezahlung der globalen Mindeststeuer sichergestellt?

Um zu verhindern, dass Konzerne ihre Gewinne in Niedrigsteuerländer überführen, erhalten Staaten ein neues Recht. Sie dürfen Gewinne eines im Land ansässigen Konzerns nachversteuern. Und zwar um die Differenz zwischen dem Steuersatz des Niedrigsteuerlandes und des globalen Mindeststeuersatzes i.H.v. 15 Prozent.

Mindestbesteuerung EU: Welche Rolle spielt das Two-Pillar-Modell?

Die globale Mindestbesteuerung ist ein Teil einer Reform der internationalen Unternehmensbesteuerung. Diese Reform fußt auf zwei Säulen, dem sogenannten „Two-Pillar-Modell“ (2-Säulen-Modell).

  1. Die erste Säule beinhaltet die teilweise Neuverteilung von Besteuerungsrechten für die weltweit profitabelsten Konzerne. So zahlen Konzerne die Unternehmenssteuer nicht nur in ihrem Ansässigkeitsstaat, sondern überwiegend in den Marktstaaten. Also überwiegend dort, wo die Gewinne tatsächlich erwirtschaftet wurden.
  2. Die zweite Säule umfasst Vorschriften, mit denen Gewinnverkürzungen und -verlagerungen erschwert werden. Unter diese fällt auch die globale Mindestbesteuerung für Unternehmen.

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Was droht bei Verstößen gegen die Mindestbesteuerung?

Bereits 2023 veröffentliche die OECD einen Leitfaden zur globalen Mindeststeuer. Nach diesem sollen Vergehen, die auf Steuerjahre, welche vor dem 31.12.2026 beginnen, nicht bestraft werden. Voraussetzung hierfür: Der betroffene Konzern kann die verspätete, unvollständige oder fehlerhafte Steuerabgabe rechtfertigen und hat bereits Maßnahmen ergriffen, um die Vorgaben der globalen Mindestbesteuerung zukünftig korrekt umzusetzen.

In Deutschland sind dennoch Sanktionen möglich – gemäß § 92 Abs.2 Mindeststeuergesetz in Höhe von bis zu 30.000 EUR.

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