17.10.2019 – zuletzt aktualisiert am: 02.04.2024
Bürgergeld für Selbstständige
Unabhängigkeit, Entscheidungsfreiheit und eine freie Zeiteinteilung: Der Schritt zur Selbstständigkeit ist für viele Erwerbstätige verlockend. Doch was tun, wenn die Auftragslage schlecht ist und das Geld nicht zum Leben reicht? In diesem Fall haben Selbstständige die Möglichkeit, die eigenen Einnahmen durch das Bürgergeld aufzustocken.
Anspruch auf Bürgergeld für Selbstständige: die aktuelle Rechtslage
Der Anspruch auf Sozialleistungen ist im Sozialgesetzbuch II, kurz SGB II, geregelt. Demnach haben alle Personen im Alter zwischen 15 Jahren und dem Renteneintritt Anspruch auf Bürgergeld, sofern sie gem. § 7 SGB II als erwerbsfähig und hilfebedürftig erachtet werden. Gem. § 8 SGB II ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Behinderung oder Krankheit auf absehbare Zeit außerstande ist, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Hilfebedürftig ist, wer mit seinem Einkommen seinen Lebensunterhalt nicht eigenständig sichern kann.
Diese Regelung gilt auch für Selbstständige, die durch ihre selbstständige Tätigkeit vorübergehend zu wenig verdienen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Zum Bürgergeld und damit zur Grundsicherung für Selbstständige gehört der sogenannte Regelbedarf. Dieser umfasst Leistungen, die den Lebensunterhalt absichern sowie die Kosten für Unterkunft und Heizung decken. In besonderen Fällen haben Selbstständige einen zusätzlichen Anspruch auf Extraleistungen aufgrund von Mehrbedarf. Dieser wird gem. § 21 SGB II beispielsweise Schwangeren ab der 13. Schwangerschaftswoche gewährt. Auch Alleinerziehende und Selbstständige mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten haben Anspruch auf zusätzliche Leistungen.
Hinweis: Der Antrag auf Mehrbedarf erfordert eine konkrete Darlegung der aktuellen Lebenslage und sollte mit Hilfe eines Rechtsbeistandes gestellt werden. Eine Rechtsschutzversicherung hilft Betroffenen bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche.
Jetzt auch informieren: Wann ist man Freiberufler und wann Selbständiger?
Bürgergeld: Formulare für den Antrag
Der Bürgergeld-Antrag muss schriftlich, telefonisch oder persönlich beim zuständigen Jobcenter gestellt werden. Der Antragsteller hat alle notwendigen Unterlagen zusammenzustellen und einzureichen. Es ist empfehlenswert, die Unterlagen persönlich einzureichen, da auf diese Weise im Zweifel nachgewiesen werden kann, dass die Unterlagen pünktlich abgegeben wurden. Zu den notwendigen Unterlagen, die einzureichen sind, gehören:
- der Hauptantrag Bürgergeld
- die Anlage WEP Bedarfsgemeinschaft
- die Anlage KI Kinder
- die Anlage EKS Feststellung der Einkommensverhältnisse
- die Anlage VM Vermögen
- die Anlage VE Eheähnliche Gemeinschaft
- die Anlage HG Hausgemeinschaft
- die Schweigepflichtentbindungserklärung
Des Weiteren hat der Antragsteller folgende Nachweise im Original mitzubringen:
- eine Gewinn- und Verlustrechnung der letzten sechs Monate
- den letzten Steuerbescheid
- die Kontoauszüge aus den letzten drei Monaten vor der Antragstellung
- den aktuellen Mietvertrag
- seine Meldebescheinigung
- Versicherungspolicen
- die Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse
- vorhandene Sparbücher oder andere Vermögen
Auch interessant: Nebenberuflich selbstständig – was muss man besachten?
FAQ: Die wichtigsten Fragen zum Bürgergeld
1. Welchen Bedarf deckt das Bürgergeld?
Das Bürgergeld deckt:
- den Regelbedarf gem. § 20 SGB II
- die Kosten für Unterkunft und Heizung gem. § 22 SGB II
- ggf. den Mehrbedarf gem. § 21 SGB II
- eine Erstausstattung gem. § 24 SGB II
- Kosten von Bildung und Teilhabe gem. § 28 SGB II
- die Kranken- und Pflegeversicherung des Antragstellers (§ 26 SGB II)
2. Wie viel Bürgergeld steht einem zu?
Personengruppe | Höhe des Regelbedarfs |
Alleinstehende | 563,00 € |
Partner ab dem 18. Geburtstag | 506,00 € |
Personen im Alter zwischen 18 und 25 Jahren, die in keinen eigenen Haushalt führen oder in einer stationären Einrichtung leben | 451,00 € |
Kinder bis zum 6. Geburtstag | 357,00 € |
Kinder ab dem 6. und bis zum 13. Geburtstag | 390,00 € |
Kinder ab dem 14. und bis zum 17. Geburtstag | 471,00 € |
3. Darf die selbstständige Tätigkeit fortgesetzt werden?
Ja. Das SGB II gestattet Selbstständigen die Fortsetzung ihrer Tätigkeit, solange eine positive Prognose für die Zukunft gestellt werden kann. Hierfür muss der oder die Antragstellende anhand konkreter Zahlen und Fakten belegen, dass er seine Hilfebedürftigkeit mittels seiner selbstständigen Tätigkeit in absehbarer Zeit überwinden kann.
4. Wie kann der Bürgergeld-Antrag vermieden werden?
Die Sozialleistungen i.S.d. SGB II werden vom Jobcenter erst dann gezahlt, wenn keine vorrangigen Sozialleistungsansprüche bestehen. Diese können sein:
- Ein Anspruch auf Wohngeld
- ein Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz
- ein Anspruch auf Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen
Es ist empfehlenswert bereits im Vorwege zu prüfen, ob diese Ansprüche bestehen, um einen Antrag auf Bürgergeld zu vermeiden.
Jetzt auch lesen: Selbstständig machen- Von der Idee zum eigenen Business
Alles was Recht ist
Unsere Partnerkanzlei
Der eingestellte Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei ALEGOS Rechtsanwälte juristisch überprüft.