30.11.2020

Haus weihnachtlich dekorieren: Wie viel Weihnachtsdeko ist Mietern und Eigentümern erlaubt?

Weihnachtszeit ist Lichterzeit. Doch bunte, blinkende Lichterketten in den Fenstern, ein singender Santa im Garten, duftende Weihnachtskränze an Wohnungstüren oder ausladende Girlanden an Treppengeländern sind nicht jedermanns Geschmack. Aber gibt es für Mieter und Eigentümer eigentlich Grenzen dabei das Haus weihnachtlich zu dekorieren? Wie viel Lichterglanz des Nachbarn müssen Hausbesitzer tolerieren? Worauf ist außerdem beim weihnachtlichen Dekorieren im Mietshaus zu achten? Der Artikel liefert Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Weihnachtsbeleuchtung - Wann muss sie abgeschaltet werden?

Grundsätzlich gilt: Leuchtender Fensterschmuck zur Adventszeit ist als eine anerkannte und weit verbreitete Sitte anzusehen, die Mietern nicht generell verboten werden darf und derentwegen Mieter nicht gekündigt werden dürfen (Urteil Landgericht Berlin AZ 65 S 390/09).

Jedoch haben Nachbarn gegenseitig Rücksicht aufeinander zu nehmen und einen Anspruch darauf, keinen Beeinträchtigungen ausgesetzt zu werden, die über das normale Zusammenleben hinausgehen. Bei einer ekstatisch blinkenden Weihnachtsbeleuchtung, die die Nachtruhe stört oder grellen Lichtern, die dauerhaft in die Nachbarwohnung hineinleuchten, können Nachbarn das Abschalten verlangen – und zwar ab 22 Uhr abends bis 6 Uhr am nächsten Morgen. Dabei ist irrelevant, ob die Weihnachtsbeleuchtung am Fenster innen oder am Balkongeländer außen montiert ist.

Weihnachtsbeleuchtung nicht heller als die umliegende Beleuchtung

Die Weihnachtsbeleuchtung ist laut § 906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine sogenannte "unwägbare Immission". Sie ist per Definition gem.  Bundes-Immissionsschutzgesetz  § 3 (1) eine schädliche Umwelteinwirkung, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet ist, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Demzufolge darf die weihnachtliche Beleuchtung die Nachbarn nicht stören und nicht wesentlich heller als die sonstige Beleuchtung vor Ort sein. Lichterketten dürfen überdies keine Gefährdung für den Straßenverkehr darstellen, etwa wenn Autofahrer durch blinkende Lichter irritiert werden.

Info: In einigen Kommunen gelten Obergrenzen für die Dauer der Beleuchtung, die erlaubte Helligkeit und die maximale Lautstärke.

Treppenhaus weihnachtlich dekorieren – Was ist zu beachten?

Mieter dürfen Gemeinschaftsflächen im Haus wie Flure oder das Treppenhaus grundsätzlich nutzen – und weihnachtlich dekorieren. Allerdings darf es hierdurch nicht zu Belästigung oder Gefährdung kommen (Vgl. BGH, Az.: V ZR 46/06). 

Einen Adventskranz an der Außenseite der Wohnungstür haben Nachbarn demnach zu akzeptieren. Doch wer das ganze Treppenhaus ohne Absprache mit den anderen Mietparteien nach seinen Vorstellungen weihnachtlich dekoriert und sich dadurch Mitmieter gestört fühlen, muss damit rechnen, den Weihnachtsschmuck wieder entfernen zu müssen (Landgericht Düsseldorf Az. 25 T 500/89).

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass durch das Anbringen der Weihnachtsdeko keine Beschädigungen an der Mietsache entstehen, andernfalls müssen Mieter für den entstandenen Schaden aufkommen.

Fluchtwege müssen frei bleiben 

Zusätzlich ist darauf zu achten, dass die Fluchtwege im Treppenhaus frei bleiben und keine brandgefährlichen Gegenstände positioniert werden (Oberverwaltungsgerichts Münster Az.: 10 B 304/09). Im Schadenfall haftet hier der Schadenverursacher, sprich: der Dekorateur. 

Weihnachtsduft liegt in der Luft – Wann Strafen drohen

Während Räuchermännchen oder Duftsprays in den eigenen vier Wänden unproblematisch sind, kann ein im Treppenhaus versprühter Duft eine bestimmungswidrige Nutzung des Gemeinschaftseigentums darstellen und bei Zuwiderhandlung mit einem Ordnungsgeld von 500 Euro sanktioniert werden (OLG Düsseldorf, Az.: 3 Wx 98/03).

Hausfassade weihnachtlich dekorieren - Zustimmung des Vermieters erforderlich?

Bei geplanten größeren Dekorationen, die an der Fassade oder am Balkongeländer angebracht werden sollen, bei deren Montage zum Beispiel Löcher gebohrt werden müssen, ist die Zustimmung des Vermieters oder der Eigentümergemeinschaft erforderlich. Eine Beschädigung an der Fassade oder an sonstigen Teilen der Mietsache ist hierbei möglich.

Hauseigentümer hat Verkehrssicherungspflicht

Zu gewährleisten, dass die angebrachten Außendekorationen sturm- und schneesicher am Mietobjekt befestigt sind, zählt zur Verkehrssicherungspflicht des Hauseigentümers. Der Eigentümer haftet bei einem etwaigen Schadensfall. Ein weiterer Grund, warum die Erlaubnis des Vermieters oder der Eigentümerschaft eingeholt werden sollte. 

Welche Regelungen gelten für die Weihnachtsdeko im Vorgarten?

Den Vorgarten eines Mietshauses etwa mit einem geschmückten Tannenbaum weihnachtlich zu dekorieren, bedarf ebenfalls der Zustimmung des Vermieters bzw. der Eigentümerschaft. Die Weihnachtsdeko sollte auch mit den anderen Mietparteien abgesprochen und entsprechend gesichert werden. Sofern ausreichend Platz vorhanden ist und niemand gestört oder gefährdet wird, sollte einer weihnachtlichen Dekoration im Vorgarten nichts im Wege stehen.

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