30.04.2020

Krank im Urlaub: Besonderheiten, Pflichten & Regelungen

Endlich ist der langersehnte Urlaub da und dann passiert es: Der Körper streikt und eine plötzliche Erkrankung macht alle Urlaubspläne zunichte. Viele Arbeitnehmer wissen nicht, dass sie ihre Urlaubstage im Krankheitsfall behalten können. Doch in welchen Fällen ist dies möglich? Welche Voraussetzungen müssen beachtet werden und wie sieht es mit der Lohnfortzahlung bei einer Krankmeldung im Urlaub aus? Alle Infos zu Bundesurlaubsgesetz, Meldepflichten und Krankmeldung gibt es in diesem Artikel.

Urlaubsanspruch im Krankheitsfall: Die aktuelle Rechtslage

Gemäß § 1 Bundesurlaubsgesetz (kurz: BUrlG) hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Erholungsurlaub. Dieser soll der Entspannung und der Erholung von der Arbeit dienen. Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist für die Entstehung eines Urlaubsanspruchs nur der Bestand eines Arbeitsverhältnisses sowie die Erfüllung der sechsmonatigen Wartezeit nach § 4 BUrlG Voraussetzung. Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs, greift der § 9 BUrlG. Darin heißt es:

"Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.“

Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit führt jedoch nicht zu einer automatischen Verschiebung oder Verlängerung des Urlaubs – vielmehr endet dieser zu dem ursprünglich festgelegten Zeitpunkt. Nach Ablauf des vorgesehenen Urlaubszeitraums muss der Arbeitnehmer wieder zur Arbeit erscheinen, die wegen Krankheit nicht verbrauchten Urlaubstage bleiben als Urlaubsanspruch erhalten.

Achtung: Der Anspruch entfällt bei Arbeitnehmern, die während des Abbaus von Überstunden erkranken. Diese können für die Zeit der Erkrankung keinen zusätzlichen Freizeitausgleich verlangen (vgl. BAG, Urteil vom 31.5.1989, Az.: 5 AZR 233/48).

Krank im Urlaub: So verhalten sich Arbeitnehmer richtig

Meldepflicht beachten

Im Urlaub erkrankte Arbeitnehmer müssen ihren Arbeitgeber unverzüglich und ohne schuldhaftes Verzögern über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informieren. Das geht aus § 5 Abs. 1 Entgeldfortzahlungsgesetz (kurz: EFZG) hervor.

Arzt aufsuchen

Gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 EFZG müssen im Urlaub erkrankte Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorlegen. Die Vorlage eines ärztlichen Attestes ist zwingende Voraussetzungen für den Erhalt des Urlaubsanspruchs für die Dauer der Krankheitstage i.S.d. § 9 BUrlG.

Besonderheiten bei Erkrankungen im Ausland

Wird ein Beschäftigter während seines Urlaubs im Ausland arbeitsunfähig krank, hat er besonders umfassende Anzeige- und Nachweispflichten zu erfüllen. So muss er seinem Arbeitgeber nicht nur die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer, sondern auch seine Adresse am Aufenthaltsort samt Kontaktmöglichkeit nennen. Eine am Urlaubsort ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss dem Arbeitgeber zeitnah nach der Rückkehr des Arbeitnehmers übermittelt werden.

Urlaubstage nachholen: Auch bei Mehrurlaub und Sonderurlaub möglich

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden Mehr- oder Sonderurlaub, wird auch dieser von einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit unterbrochen. Die Tage, an denen der Arbeitnehmer erkrankt ist, werden nicht auf den Urlaub angerechnet.

Bei einem Teilurlaubsanspruch, beispielsweise weil das Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte des Kalenderjahres endet (§ 5 Abs. 1a BUrlG), gilt § 9 BUrlG. Folglich hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften. Dies gilt sowohl bei Mehr- als auch bei Sonderurlauben.

Hinweis: Kommen Arbeitgeber und Arbeitnehmer überein, dass für die Dauer des Sonder- bzw. Mehrurlaubs das Arbeitsverhältnis ruht, gilt der § 9 BUrlG jedoch nicht.

Krankmeldung im Urlaub: Auswirkungen auf Entgelt

Grundsätzlich gilt: Jeder Urlaubstag, an dem der Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank ist, zählt als Arbeitstag. Folglich haben Arbeitnehmer, die während ihres Urlaubs arbeitsunfähig erkranken, gem. § 3 Abs 1. EFZG Anspruch auf Fortzahlung des Lohns für eine Dauer von maximal sechs Wochen. Dauert die Rehabilitation länger, erhält der Arbeitnehmer nach Ablauf des sechswöchigen Zeitraums Krankengeld von seiner Krankenkasse.

Die Höhe des Urlaubsentgelts bemisst sich gem. § 11 BUrlG nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, welchen der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat – mit Ausnahme des für Überstunden gezahlten Lohns.

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