18.02.2019
Impressumspflicht – So sind Sie auf der sicheren Seite
Ca. 90 Prozent aller Webseiten und Blogs unterliegen nach dem Telemediengesetz (TMG) der Impressumspflicht. Die im TMG geforderten Pflichtangaben verunsichern jedoch viele Betreiber von Webseiten im Internet. Welche Webseiten müssen ein Impressum aufweisen und wie muss dieses gestaltet sein? Welche Angaben müssen im Impressum enthalten sein und wo lauern typische Abmahnfallen?
Geschäftlich oder privat: Wer muss ein Impressum haben?
Der Paragaph 5 des Telemediengesetzes regelt, welche Webseiten der Impressumspflicht unterliegen. Dort heißt es:
„Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: […].“
Wer also eine Website betreibt, welche ein wirtschaftliches Interesse verfolgt, benötigt ein Impressum. Dazu zählen neben Verkaufsplattformen auch Unternehmenspräsenzen, die nur der Darstellung des jeweiligen Betriebes dienen. Auch Betreiber einer privaten Website, auf welcher Werbung geschaltet ist, unterliegen der Impressumspflicht. Hingegen benötigen Webseiten, die ausschließlich einem persönlichen oder familiären Zweck dienen, kein Impressum.
Hinweis: Öffentliche Profile und Fanseiten in sozialen Medien, wie beispielsweise Facebook, Twitter und XING, unterliegen ebenfalls der Impressumspflicht. Dabei kann das Impressum als Link zur eigenen Homepage eingebunden werden.
Erreichbarkeit und Geltungsbereich
Der Bundesgerichtshof entschied in einem Grundsatzurteil, dass das Impressum mit maximal zwei Klicks erreichbar sein muss. Zusätzlich muss das Impressum folgende Anforderungen erfüllen:
- Der Menüpunkt „Impressum“ muss leicht erkennbar und bei jeder Auflösung gut sichtbar sein.
- Das Impressum muss als Bezeichnung im Menü oder als Kontakt hinterlegt sein.
- Das Impressum und seine Inhalte müssen kontinuierlich verfügbar sein.
Sobald der Betreiber seinen Geschäftssitz in Deutschland hat, müssen die Impressum-Pflichtangaben auf jeder Webseite angeführt werden. Dies ist unabhängig von der Domainendung und dem Server-Standort, an welchem die Webseite gehostet wird.
Impressum: was muss rein?
Die folgende Checkliste gibt Aufschluss über die Pflichtinhalte, die gemäß § 5 Telemediengesetz in einem Impressum enthalten sein müssen.
- Name und Anschrift des Website-Betreibers
Seitenbetreiber müssen im Impressum ihren vollen Vor- und Nachnamen veröffentlichen. Bei juristischen Personen (GmbH oder AG) und bei Personengesellschaften (GbR oder OHG) muss zusätzlich zum Namen des Vertretungsberechtigten auch die Firmen- und Rechtsformbezeichnung im Impressum hinterlegt sein. - Anschrift des Betreibers
Das Impressum muss eine ladungsfähige Anschrift enthalten. Dies kann die Adresse des Website-Betreibers oder, bei juristischen Personen oder Personengesellschaften, die Adresse des Firmensitzes sein. - Angabe der Rechtsform
Juristische Personen (GmbH, AG und GbR) sowie Anstalten, Körperschaften oder Stiftungen des öffentlichen Rechts müssen ihre Rechtsform im Impressum angeben. - Kontaktdaten
Das Impressum muss eine gültige E-Mail-Adresse enthalten. Ob zusätzlich eine Telefonnummer angegeben werden muss, ist umstritten. Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs reicht ein Kontaktformular aus, wenn Anfragen innerhalb von 60 Minuten beantwortet werden. - Registernummer
Ist das Unternehmen in das Handelsregister, ein Vereinsregister oder ein Genossenschaftsregister eingetragen, müssen Ort des Registers und die Registernummer im Impressum hinterlegt sein. - Umsatzsteuer- und Wirtschafts-Identifikationsnummer
Wenn vorhanden, sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie die Wirtschafts-Identifikationsnummer im Impressum zu vermerken. Die Angabe einer Steuernummer ist nicht notwendig.
Befindet sich ein Unternehmen der Gesellschaftsformen AG, KG oder GmbH in Abwicklung oder in einem Liquidationsverfahren, muss dies im Impressum in Form eines einfachen Satzes vermerkt werden. Wer einen bestimmten Beruf ausübt, der z. B. zulassungspflichtig ist oder für den es eine Kammer gibt, führt im Impressum folgende Zusatzinformationen an:
- bei den sog. „Kammerberufen“ die zuständige Kammer (z. B. Ärzte, Anwälte, Architekten, Apotheker)
- zuständige Aufsichtsbehörde, soweit eine solche besteht
- gesetzliche Berufsbezeichnung
- Staat, der die Berufsbezeichnung verlieh
- genaue Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen
Verstoß gegen Impressumspflicht: typische Abmahnfallen
Grundsätzlich gilt: Verstöße gegen die Impressumspflicht können von Verbraucherschutzverbänden und Wettbewerbern abgemahnt werden. Neben fehlerhaften oder fehlenden Angaben im Impressum zählt die Verwendung von urheberrechtlich geschütztem Material zu den häufigsten Abmahngründen. So ist die Verwendung von Kartenausschnitten zur Anfahrtsbeschreibung in der Regel nur nach Erwerb einer kostenpflichtigen Lizenz gestattet. Auch ein falsch formulierter Haftungsausschluss, welcher sich auf die Haftung für ausgehende Verlinkungen bezieht, ist ein Abmahngrund.
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