19.11.2020

In Teilzeit arbeiten – Rechtsanspruch und Antragsstellung

Mehr Zeit für die Familie, die berufliche Weiterbildung oder ein ehrenamtliches Engagement: Es gibt viele Gründe, die für eine Teilzeit-Beschäftigung sprechen. Doch wer hat überhaupt Anspruch auf Teilzeit? Wie wird Teilzeitarbeit beantragt und wie wirkt sich diese auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch aus?

Was ist Teilzeitarbeit?

Der Begriff „Teilzeitarbeit“ ist in § 2 TzBfG definiert. Darin heißt es:

Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt “

Ob ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis vorliegt, hängt davon ab, welche Arbeitszeit in einem Unternehmen als Vollzeitbeschäftigung gilt. Ein Beispiel: Arbeiten Vollzeitbeschäftigte 40 Stunden pro Woche, gelten Arbeitnehmer mit einer Arbeitszeit von 39 Wochenstunden bereits als teilzeitbeschäftigt.

Hinweis: Auch sogenannte Mini-Jobber gelten gem. § 2 Abs. 2 TzBfG als Teilzeitbeschäftigte.

Recht auf Teilzeit: Rechtsanspruch und Antragstellung

Grundsätzlich hat in Deutschland jeder Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung. Voraussetzung:

  • Das Arbeitsverhältnis besteht seit mehr als 6 Monaten und
  • der Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Arbeitnehmer

 

Eine Ausnahmeregelung tritt dann in Kraft, wenn der Arbeitnehmer bereits in Teilzeit arbeitet und eine erneute Reduzierung seiner Arbeitszeit anstrebt. In solchen Fällen ist eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren möglich (§ 8 Abs. 6 TzBfG).

Sind die o.g. Voraussetzungen erfüllt, können Arbeitnehmer einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung einreichen. Dieser ist in Textform – also per Brief, Fax oder E-Mail – an den Vorgesetzten zu übermitteln. Hinweis: Gemäß § 8 TzBfG gilt für jeden Antrag auf Teilzeitarbeit eine Vorlauffrist. Der Antrag muss spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitbeschäftigung eingereicht werden.

Halbtags arbeiten: Kann ein Teilzeit-Antrag abgelehnt werden?

Ja, jedoch nur dann, wenn betriebliche Gründe gegen eine Teilzeit sprechen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn durch die Teilzeitarbeit:

  • die Betriebsabläufe gestört werden
  • die Organisation wesentlich beeinträchtigt wird
  • die Betriebssicherheit reduziert wird oder
  • für den Arbeitgeber durch die Teilzeitarbeit unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen

 

Wann lohnt sich Teilzeit?

Es gibt viele Gründe, die für einen Wechsel von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung sprechen. Wer statt 5 Wochentagen nur 3 oder 4 Tage pro Woche arbeitet, hat mehr Freizeit und durch die geringere Anwesenheitspflicht am Arbeitsplatz mehr Zeit, sich beruflich fortzubilden oder sich privat in einem Ehrenamt zu engagieren.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich mit der Arbeitszeit auch das Einkommen reduziert. Erhält ein Arbeitgeber für eine reguläre 40-Stunden-Woche beispielsweise einen monatlichen Bruttolohn von 4.000 Euro, beträgt das Arbeitsentgelt bei einer 30 Stunden Woche nur noch 3.000 Euro brutto. Gleichzeitig bedeutet das reduzierte Einkommen auch eine geringere Rente – und birgt somit das Risiko einer unzureichenden Rentenvorsorge.

Arbeitszeit reduzieren: Brückenteilzeit, Teilzeit in der Elternteilzeit und Altersteilzeit

Seit Anfang 2019 gestattet das TzBfG Arbeitnehmern, ihre Arbeitszeit für einen festgelegten Zeitraum zu verringern und anschließend in den ursprünglichen Arbeitsalltag zurückzukehren. Diese Art der Teilzeit wird als Brückenteilzeit bezeichnet und ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Der Arbeitgeber beschäftigt mehr als 45 Arbeitnehmer
  • Das Arbeitsverhältnis besteht länger als 6 Monate
  • Der Teilzeit-Antrag wurde mindestens 3 Monate vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung eingereicht
  • Die gewünschte Arbeitszeitreduzierung liegt in einem Umfang zwischen einem und höchstens 5 Jahren
  • Im Betrieb befinden sich weniger als 15 Arbeitnehmer in Brückenteilzeit

 

Auch während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung möglich. Hier gelten gem. § 15 Abs. 7 BEEG jedoch abweichende Regelungen bzgl. der Antragsfrist. Demnach ist der Anspruch auf Teilzeit dem Arbeitgeber für den Zeitraum bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes 7 Wochen und für den Zeitraum zwischen dem 3. und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes 13 Wochen im Voraus zu übermitteln.

Um Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Altersteilzeit geschaffen. Alles Wissenswerte rund um das Thema „Altersteilzeit“ fasst der Artikel „Altersteilzeit 2020“ zusammen.

Urlaubsanspruch als Teilzeitkraft: Mit weniger Tagen rechnen

Bei Arbeitnehmern in Vollzeit richtet sich ihr Anspruch auf Mindesturlaub nach den gearbeiteten Tagen pro Woche. Laut Bundesurlaubsgesetz steht Vollzeitbeschäftigten ein Mindesturlaub von 4 Wochen (24 Werktagen) für eine 6-Tage-Woche zu. Bei einer Teilzeitbeschäftigung wird der Urlaubsanspruch entsprechend reduziert.

Das Bundesarbeitsgericht hat eine Formel zur Berechnung von Teilzeiturlaub veröffentlicht, die auch unterjährige Wechsel berücksichtigt. Sie lautet:

Urlaubstage bei Vollzeit x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht ÷ 312 (bei 5-Tage-Woche ÷ 260)

Ein Beispiel: Hat ein Vollzeit-Arbeitnehmer mit einer 6-Tage-Woche in einem Unternehmen Anspruch auf 24 Urlaubstage pro Jahr, erhält ein Teilzeit-Arbeitnehmer mit einer 3-Tage-Woche 12 Urlaubstage pro Jahr (24 Urlaubstage x 156 Arbeitstage ÷ 312).

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