28.05.2018 – zuletzt aktualisiert am: 27.04.2022

Inkasso-Forderung: Was kann ich bei einer unberechtigten Forderung tun?

Post vom Inkassounternehmen? Keine Panik! Laut einer Studie der Verbraucherzentrale aus dem Jahr 2015 ist mehr als jede zweite Forderung durch ein Inkassobüro unberechtigt oder zu hoch. Viele der vermeintlichen Schuldner reagieren jedoch aus Angst vor möglichen – und durch Inkassobüros angedrohte – Konsequenzen falsch. Wer stattdessen besonnen reagiert, kann eine unberechtigte Inkasso-Forderung abwehren.

Was ist ein Inkassounternehmen?

Ein Inkassounternehmen agiert als Dienstleister im Bereich des Forderungsmanagements. Konkret unterstützen Inkassounternehmen ihre Auftraggeber, sog. Gläubiger, bei der Durchsetzung fremder Forderungen, also bei der Einforderung offener bzw. unbezahlter Rechnungen gegenüber eines Schuldners. Es gibt viele Unternehmen, die diese sogenannte Debitorenbuchhaltung außer Haus vergeben. Der Vorteil liegt hierbei auf der Hand: Auftraggeber können sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren, der Inkasso-Partner unterstützt derweil dabei, Zahlungsausfälle zu vermeiden und die Liquidität des Unternehmens zu sichern.

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Wie kann ich ein seriöses Inkassobüro erkennen?

Ein seriöses Inkassobüro kommt ohne Drohungen oder respektlose Briefe aus und ist meist in einem größeren Verband organisiert – beispielsweise dem Bundesverband Deutscher Inkassounternehmen e.V. Gemäß den gesetzlichen Vorschriften handelt ein Inkassounternehmen nach einem bestimmten Verfahren. Das kann beispielsweise in folgende Schritte aufgeteilt sein:

  • Schriftliche Rechnung mit folgender Mahnung,
  • Gerichtlicher Mahnbescheid mit Widerspruchsrecht von 14 Tagen,
  • Androhung der Zwangsvollstreckung/Pfändung,
  • Vollstreckungsbescheid.

Wie erkenne ich ein unseriöses Inkassobüro?

Immer wieder erhalten Verbraucher und Verbraucherinnen betrügerische und unseriöse Inkassoschreiben, die Drohungen wie Pfändungen und vermeintliche Schufa-Einträge beinhalten. Deshalb gilt: Inkassoschreiben sollten immer zunächst geprüft werden, bevor die Überweisung getätigt oder das Unternehmen kontaktiert wird. Folgende Punkte sollten hierbei beachtet werden:

Mangelnde Auskunft- und Kontaktmöglichkeiten

In dem Anschreiben müssen Gläubiger, Forderungsgrund und Vertragsgegenstand genannt werden. Außerdem muss ein Hinweis enthalten sein, in wessen behördlichem Zuständigkeitsbereich die Sache liegt. Ein seriöses Unternehmen hat ein großes Interesse, die Fragen des Schuldners zu beantworten. Im Zweifelsfall sollte das Unternehmen kontaktiert werden.

Fehlende Legitimation

Das Anwalts- bzw. Rechtsdienstleistungsregister ( www.rechtsdienstleistungsregister.de und www.rechtsanwaltsregister.org ) gibt Auskunft darüber, ob es sich bei dem Inkassobüro um ein legitimiertes Unternehmen handelt. Denn ausschließlich registrierte Inkassounternehmen und Rechtsanwälte dürfen offene Beträge im Auftrag Dritter einfordern. Daher können Unternehmen auch auf mögliche Einträge im Internet überprüft werden. Genauer hingeschaut sollte werden, wenn es sich um ein ausländisches Unternehmen handelt. Neben der Anschrift kann das auch anhand der IBAN erkannt werden. Sitzt das Unternehmen in Deutschland, ist der Nummer die Kennung DE vorangestellt.

Unangemessen Kommunikation und unzulässige Androhungen

Spricht das Unternehmen bereits zu Beginn Drohungen über SCHUFA-Einträge und Pfändungen aus, ist Vorsicht geboten. Denn es kommt vor, dass einige unseriöse Inkassounternehmen Schuldner mit folgenschweren Drohungen dermaßen unter Druck setzen, dass diese die Forderungen oft ohne Prüfung und ohne Einspruch begleichen. Zu den Androhungen gehören beispielsweise:

  • SCHUFA-Einträge, bei denen Informationen über die Kreditwürdigkeit von Antragstellern gespeichert werden. Werden die Bedingungen – u.a. zweifache schriftliche Mahnung im Abstand von mindestens vier Wochen; kein Abstreiten der geltend zu machenden Forderungen – erfüllt, kann es zu einem Eintrag kommen. Eine unberechtigte Drohung mit einem solchen Eintrag kann übrigens als Nötigung geahndet werden!
  • Pfändung des Lohns: Dies ist nur möglich, wenn ein rechtsgültiger Titel durchgesetzt wurde.
  • Pfändung des Eigentums: Angestellte von Inkassobüros und aus Rechtsanwaltskanzleien haben kein Recht, eine Wohnung zu betreten – anders ist dies bei Gerichtsvollzugspersonen.

 

Unrealistische Zahlungspflicht

Als Zahlungsfristen für die Zahlung der Schulden sollte ein angemessener Zeitrahmen eingeräumt werden. Dieser sollte selbstverständlich nicht in der Vergangenheit liegen.

Inkasso-Forderung zu hoch: Vorsicht vor überhöhten Gebühren

Im Zusammenhang mit Beschwerden über Inkassobüros kommt es immer wieder zu überhöhten Gebühren. Es gibt leider keinen einheitlichen Gebührenkatalog, dennoch darf ein Inkassobüro nicht übermäßig hohe Gebühren kalkulieren. Nach § 4 Abs. 5 RDGEG sind Inkassokosten auch nur bis zur Höhe einer entsprechenden Rechtsanwaltsvergütung für die Geltendmachung der Forderung erstattungsfähig und somit gedeckelt.

Als Inkassogebühren dürfen berechnet werden:

  • Mahnkosten nach Zahlungsverzug,
  • nachgewiesene Zustellkosten,
  • nachgewiesene Ermittlungskosten,
  • nachgewiesene Bankrücklastschriftkosten,
  • Vollstreckungskosten
  • sowie Gerichts- bzw. Gerichtsvollzieherkosten.

 

Nicht angerechnet werden hingegen:

  • Nachnahmegebühren,
  • Kontoführungsgebühren,
  • Gebühren von Telefon-Inkasso
  • sowie Kosten für das Übersenden einer Forderungsaufstellung.

 

Handelt das Inkassobüro nicht auf Bevollmächtigung, sondern im eigenen Auftrag, darf es keine Gebühren veranschlagen. Dies ist bei den Unternehmen der Fall, die dem Gläubiger die Rechnung "abkaufen" und dann vom Schuldner das Geld eintreiben.

Inkasso-Widerspruch: Wie mit ungerechtfertigten Forderungen umgehen?

Bei einem Schreiben mit einer ungerechtfertigten Zahlungsaufforderung, sollte sofort Einspruch dagegen erhoben werden – und zwar schriftlich und idealerweise als Einschreiben. Vordrucke hierfür gibt es beispielsweise unter www.verbraucherzentrale-berlin.de. Der Inkasso-Widerspruch sollte gleichzeitig als Mail oder Fax versandt und das Gläubigerunternehmen in die Korrespondenz mit einbezogen werden.

Kommt es trotzdem zu einem gerichtlichen Mahnbescheid, liegt diesem ein Widerspruchsantrag bei. Dieser wird ausgefüllt und fristgerecht an das zuständige Amtsgericht (Mahngericht) zurückgeschickt. Der Widerspruch führt sodann zur Durchführung des streitigen Verfahrens am zuständigen Gericht. Sollte die Frist überschritten sein, ergeht in der nächsten Instanz ein Vollstreckungsbescheid. Aber keine Sorge, auch gegen diesen kann fristgerecht Einspruch erhoben werden. Erst bei einem weiteren Versäumnis wird der Bescheid rechtskräftig und es droht die Pfändung des Kontos und Gehalts.

Wie Inkasso-Forderung abwehren?

Wird ein Teil oder der ganze Betrag beglichen, gilt dies als Zugeständnis, dass die Forderung rechtens ist. Im Zweifelsfall sollte daher bei einer Schuldbegleichung der Zusatz "Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung und ohne Präjudiz" hinzufügt werden. Es ist aber deutlich schwieriger gezahltes Geld zurückzuverlangen, als die Rechnung vor Begleichen auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

Haben sich womöglich die Begleichung der Rechnung und das Schreiben des Inkassounternehmens überschnitten, sollte die Zahlungsaufforderung auf keinen Fall ignoriert werden. Das Unternehmen kann telefonisch oder schriftlich in Kenntnis gesetzt werden, dass die Rechnung bereits bezahlt wurde. Gegebenenfalls mit einem Beleg der Überweisung. Mögliche Zusatzkosten des Inkassounternehmens fallen dann nicht mehr an.

Rechtsschutztipp 

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