08.03.2021

Jobsharing: So funktioniert die Arbeitsplatzteilung

Ein Arbeitsplatz, mehrere Arbeitnehmer – und alle arbeiten im Wechsel: Das ist das Prinzip von Jobsharing. Durch dieses Arbeitszeitmodell werden sogar Arbeitsstellen teilzeittauglich, die es eigentlich nicht sind. Zudem bringt das Jobsharing für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen Vorteile mit sich. Welche dies sind, wie genau das Jobsharing funktioniert und welche Varianten es gibt, fasst dieser Artikel zusammen.

Was ist Jobsharing?

Beim Jobsharing teilen sich üblicherweise zwei Beschäftigte eine Vollzeitstelle – die Rechtsgrundlage bildet § 13 Teilzeit- und Befristungsgesetz (kurz: TzBfG).

Beide Arbeitnehmer arbeiten in Teilzeit. Wie genau die Arbeitszeit aufgeteilt wird, kann individuell vereinbart werden. Denkbar sind 50/50- oder 60/40-Vereinbarungen, alternativ arbeitet ein Jobsharer nur vormittags, während der andere seine berufliche Tätigkeit am Nachmittag ausübt.

Eine strikte Aufteilung der Aufgabenbereiche gibt es beim Jobsharing jedoch nicht. Beide Mitarbeiter sind für alle auf der geteilten Position anfallenden Aufgabenbereiche zuständig.

Jobsharing: Vorteile und Nachteile der Arbeitsplatzteilung

Arbeitgeber und Arbeitnehmer profitieren vom Jobsharing-Modell gleichermaßen. Fehler reduzieren sich, da die Aufgaben von mehr als einer Person erledigt werden. Zudem bringt das Jobsharing verschiedene Blickwinkel und Herangehensweisen mit sich. Unter Umständen verfügen die Jobsharer auch über ein unterschiedliches Know-how. Auf diese Weise können Herausforderungen besser gemeistert werden, als wenn der Aufgabenbereich von einem einzelnen Mitarbeiter betreut wird.

Auch für Arbeitnehmer hat das Jobsharing Vorteile. Zum einen stellt dieses Arbeitszeitmodell eine flexible Alternative für Menschen dar, die es zeitlich nicht einrichten können, eine Vollzeitstelle anzutreten. Zum anderen bietet sich das Jobsharing an, um die Arbeitszeit – zum Beispiel aus gesundheitlichen oder familiären Gründen – zu reduzieren.

Jobsharing Modelle: Diese Varianten gibt es

Es existieren unterschiedliche Formen des Jobsharings, welche sich vor allem in ihrer Organisationsstruktur unterscheiden.

Job Pairing

Das Job Pairing ist die häufigste Variante des Job Sharing. Bei diesem Modell arbeiten die Jobsharer miteinander und organisieren ihre Arbeitsabläufe gemeinsam. Sie teilen sich gemeinsam Projekte, treffen Entscheidungen nach Absprache und tragen gemeinsame Verantwortung. Üblicherweise beinhaltet die Arbeitswoche einen oder mehrere gemeinsame Bürotage, an denen beide Jobsharer am Arbeitsplatz anwesend sind, um sich absprechen zu können.

Job Splitting

Beim Job Splitting arbeiten die Arbeitnehmer unabhängig voneinander. Sie leisten eine identische Arbeit – zumeist handelt es sich dabei um Tätigkeiten, die nach einem festgelegten oder rollierenden System erledigt werden können. Arbeitszeit und Aufgaben werden individuell mit dem Arbeitgeber abgesprochen, eine selbstständige Organisation zwischen den beiden Jobsharern ist im Gegensatz zum Job Pairing nicht erforderlich.

Top Sharing

Der Begriff „Top Sharing“ bezeichnet die Aufteilung von Führungspositionen unter mehreren Führungskräften. Beim Top Sharing können wahlweise alle Jobsharer als Ansprechpartner fungieren oder die Verantwortungsbereiche werden auf einzelne Personen aufgeteilt. Wichtig: Alle Entscheidungen müssen gemeinsam im Team besprochen und gefällt werden.

Jobsharing: Wichtige Fragen in der Kurzübersicht

Welche Ansprüche auf Lohn oder Urlaub bestehen beim Jobsharing?

Beim Jobsharing hat jeder einzelne Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber einen individuellen Anspruch auf Zahlung des im Arbeits- oder Tarifvertrag fixierten Lohns. Der anteilige Anspruch bemisst sich anhand der vereinbarten Arbeitsstunden. Diese Regelung gilt auch für Sondervergütungen und besondere Zuschläge.

Die Berechnung des Urlaubsanspruchs beim Jobsharing unterscheidet sich nicht vom Urlaubsanspruch bei Teilzeit und richtet sich nach den Tagen, an welchen der Jobsharer in der Woche arbeitet.

Verpflichtet Jobsharing zur Vertretung?

Nicht generell. Beim Jobsharing handelt es sich um eine Form der Teilzeitbeschäftigung, welche nicht grundlos für einen gewissen Zeitraum in eine Vollzeitbeschäftigung umgewandelt werden kann. Allerdings ist ein Jobsharer gemäß § 13 Abs. 1 TzBfG zur Vertretung verpflichtet, wenn er dieser im Einzelfall zugestimmt hat. Das bedeutet: Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer muss eine für den speziellen Einzelfall geltende Vereinbarung getroffen werden.

Eine Pflicht zur Vertretung besteht auch, wenn der Arbeitsvertrag diese bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe vorsieht und die Vertretung im Einzelfall zumutbar ist. Ein solcher Grund liegt vor, wenn durch den Ausfall des Mitarbeiters die Organisation, der Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Unternehmen wesentlich beeinträchtigt ist.

Was gilt für den Partner bei einer Kündigung?

Scheidet einer der Jobsharing-Partner aus der Arbeitsplatzteilung aus, hat der verbleibende Arbeitnehmer gemäß § 13 Abs. 2 TzBfG einen begrenzten Sonderkündigungsschutz. Eine Kündigung, welche der Arbeitgeber mit dem Ausscheiden eines der beiden Jobsharer begründet, ist unwirksam. Er ist verpflichtet, den ausgeschiedenen Arbeitnehmer durch eine Neueinstellung zu ersetzen.

Gelingt es dem Arbeitgeber jedoch nicht, die offene Teilzeit-Stelle neu zu besetzen, kann er dem verbliebenen Arbeitnehmer in Form einer Änderungskündigung eine andere Teilzeitstelle im Unternehmen anbieten.

Arbeitsvertrag beim Jobsharing: Was gilt es zu beachten?

Im Gegensatz zur klassischen Teilzeitarbeit verzichtet ein Arbeitgeber beim Jobsharing auf Teile seines Direktionsrechts. Zur Sicherstellung dringender betrieblicher Belange sollte die Ausübung des Direktionsrechts daher im Arbeitsvertrag vorbehalten werden.

Möchte ein Arbeitgeber Jobsharing-Modelle unterbinden, die zu einer längeren Abwesenheit eines der Mitarbeiter führen – beispielsweise bei einer monatlich abwechselnden Arbeitsleistung – ist dies im Arbeitsvertrag klar zu regeln und die Arbeitsplatzteilung auf einen bestimmten Zeitraum (z.B. eine Woche) zu beschränken.

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