23.12.2019 – zuletzt aktualisiert am: 02.04.2024

Kind krank – Lohnfortzahlung und Kinderkrankengeld

Für berufstätige Eltern ist ein krankes Kind eine belastende Situation. Auf der einen Seite benötigt der Nachwuchs besondere Zuwendung, auf der anderen Seite stehen die Pflichten als arbeitnehmende Person. Der Gesetzgeber hat eindeutige Regelungen getroffen, welche Ansprüche Eltern bei einem kranken Kind auf Lohnfortzahlung haben. Eine Übersicht.

Kind krank, Lohnfortzahlung und Freistellung: FAQ

Arbeitnehmende haben grundsätzlich einen Anspruch auf Freistellung, wenn das Kind krank ist, ohne Abzug von Urlaubstagen. Die Anzahl der Arbeitstage hängt vom Versicherungsstatus des Elternteils und dem Alter des Kindes ab.

Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit des Kindes in Deutschland. Allerdings kann dieser Anspruch aus dem § 616 BGB abgeleitet werden, wenn Arbeitnehmende ohne eigenes Verschulden für eine unerhebliche Zeit nicht arbeiten können. Dies gilt in der Regel für einen Zeitraum von bis zu fünf Tagen.

Der Anspruch auf Lohnfortzahlung wegen einem kranken Kind kann durch Arbeits- oder Tarifverträge reduziert oder ausgeschlossen sein. Die Wirksamkeit solcher Klauseln sollte mit Hilfe einer Rechtsberatung geklärt werden.

Eltern, die aufgrund der Krankheit ihres Kindes nicht zur Arbeit kommen können, dürfen nicht zur Arbeit im Home-Office verpflichtet werden. Eine kurzweilige Heimarbeit kann jedoch im Sinne eines guten Betriebsklimas angeboten werden.

Kinderkrankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, die gezahlt wird, wenn ein Elternteil aufgrund der Pflege eines kranken Kindes seinen Beruf nicht ausüben kann. Es wird unter bestimmten Voraussetzungen gewährt, wie z.B. die gesetzliche Krankenversicherung des Elternteils und des Kindes, ärztliche Bescheinigung und fehlende andere Betreuungsmöglichkeit im Haushalt.

Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Bei vorherigen Einmalzahlungen kann der Anspruch auf 100 Prozent des Nettoarbeitsentgelts erhöht werden. Der Anspruch kann je nach Tarifvertrag oder tariflicher Vereinbarung variieren. Insgesamt ist das Kinderkrankengeld jedoch auf einen Betrag von 120,75 Euro (2024) pro Tag gedeckelt.

Jetzt auch zum generellen Anspruch auf Krankengeld informieren!

Lohnfortzahlung Kind krank: Welche Rechte haben Arbeitnehmer?

Grundsätzlich gilt: Beschäftigte haben einen Anspruch auf Freistellung, wenn das Kind krank ist – ohne Abzug von Urlaubstagen. Wie viele Arbeitstage dieser Anspruch umfasst, hängt vom Versicherungsstatus der Beschäftigten sowie dem Alter des Kindes ab.

Ein gesetzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit des Kindes existiert in Deutschland nicht. Gleichwohl lässt sich dieser aus dem § 616 BGB ableiten. Darin heißt es: "Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird." 

Demnach behalten Arbeitnehmende ihren Anspruch auf Lohnzahlung, wenn sie ohne eigenes Verschulden für eine unerhebliche Zeit nicht arbeiten können. Als „unerheblich“ gilt nach aktueller Rechtsprechung ein Zeitraum von bis zu fünf Tagen. Vorgesetzte haben für diese Zeit denselben Betrag zu zahlen, der den Angestellten zustünde, wenn diese regulär gearbeitet hätten.

Der Anspruch kann jedoch durch Arbeits- oder Tarifvertrag reduziert oder ausgeschlossen sein. Ob entsprechende Klauseln wirksam sind, sollten Betroffene mit Hilfe einer Rechtsberatung klären. Eine zuverlässige Privatrechtsschutzversicherung hilft bei der Suche nach einem kompetenten Rechtsbeistand.

Hinweis: Eltern, die aufgrund der Krankheit ihres Kindes nicht zur Arbeit kommen können, dürfen nicht zur Arbeit im Home-Office verpflichtet werden. Allerdings kann es im Sinne eines guten Betriebsklimas vorteilhaft sein, dem Unternehmen eine kurzweilige Heimarbeit anzubieten – beispielsweise für die Zeit, zu welcher das Kind schläft oder vom anderen Elternteil betreut wird.

Kinderkrankengeld: Definition, Voraussetzungen

Beim sogenannten Kinderkrankengeld handelt es sich um eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Es wird gezahlt, wenn ein Elternteil aufgrund der Pflege eines kranken Kindes seinen Beruf nicht ausüben kann. Die gesetzliche Grundlage bildet § 45 SGB V.

Gemäß § 45 Abs. 1 SGB V haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn:

  • der betroffene Elternteil und das Kind gesetzlich krankenversichert sind
  • das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung pflegebedürftig ist
  • ein ärztliches Attest die Notwendigkeit der Kindespflege bestätigt
  • keine andere im Haushalt lebende Person die Pflege übernehmen kann

Ist ein Elternteil hingegen privat versichert, hat dieser lediglich Anspruch auf unbezahlte Freistellung, da der Versicherungsschutz einer privaten Krankenversicherung in der Regel keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld umfasst.

Jetzt auch über den generellen Anspruch auf Krankengeld informieren!

Kinderkrankengeld: Höhe

Viele Eltern stellen sich die Frage: Wie hoch ist das Kinderkrankengeld? Die Kinderkrankengeld-Berechnung sieht wie folgt aus: Das Kinderkrankengeld hat eine Höhe von 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts und wird nach Genehmigung des Antrages von der gesetzlichen Krankenkasse ausgezahlt.

Sollten Einmalzahlungen in den vorangegangenen zwölf Kalendermonaten vor der Freistellung von der Arbeitsleistung bezogen wurden sein, beträgt der Anspruch 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts (gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB V).

Es ist nicht möglich, diesen Anspruch vertraglich auszuschließen, wie es beispielsweise bei Ansprüchen nach § 616 BGB der Fall sein kann. Wenn es tarifliche Vereinbarungen gibt, die den Arbeitnehmenden eine Differenzauszahlung zwischen Krankengeld und Nettolohn ermöglichen oder das Alter der Kinder über zwölf Jahre hinaus angesetzt wird (wie in verschiedenen Metall-Tarifverträgen), sollte die Krankenkasse in jedem Fall darüber informiert werden.

Kinderkrankengeld: Wie viele Tage können Angestellte in Anspruch nehmen?

Mit dem Auslaufen der Corona-Sonderregelungen Ende 2023 wäre ab 2024 eigentlich eine Rückkehr zur regulären, niedrigeren Anzahl von Kinderkrankengeldtagen pro Jahr vorgesehen gewesen. Das Pflegestudiumstärkungsgesetz sieht jedoch vor, dass der Anspruch auf Kinderkrankengeldtage für die Jahre 2024 und 2025 erneut angehoben wird. Der maximale Anspruch liegt bei 15 Arbeitstagen Kinderkrankengeld pro Kalenderjahr und Elternteil.

Bei Alleinerziehenden verdoppelte sich der Anspruch – auf bis zu 30 (statt 20) Arbeitstage je Kind bzw. eine Höchstdauer von bis zu 70 (statt 50) Arbeitstagen pro Kalenderjahr. Als alleinerziehend gelten Elternteile eines nicht ehelichen Kindes, sofern sie kein gemeinsames Sorgerecht vereinbart haben, sowie dauerhaft getrenntlebende Eltern, bei denen nur ein Elternteil das Sorgerecht innehat.

Diese Regelungen bleiben bis auf Weiteres gültig. Dieser Anspruch kann jedoch vom Unternehmen durch Arbeits- oder Tarifvertrag reduziert sein.

Achtung: Bei Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, erlischt der Anspruch auf Freistellung. Möchten Eltern ihr Kind dennoch betreuen, müssen sie Urlaub nehmen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn eine anderweitige Versorgung des Kindes für einen vorübergehenden Zeitraum nicht angebracht oder nicht realisierbar ist, zum Beispiel bei behinderten oder pflegebedürftigen Kindern.

Kind krank Arbeitsrecht: Vorgehen für Arbeitnehmende

So geht man im Falle der Erkrankung des Kindes arbeitsrechtlich richtig vor:

  1. Vorgesetze informieren: Ist das Kind plötzlich erkrankt, sollten Eltern umgehend das Unternehmen informieren, damit dieser die Arbeit auf andere Angestellte umverteilen kann.
  2. Ärztliche Praxis aufsuchen: Hält die Erkrankung am zweiten oder dritten Tag an, sollten Arbeitnehmende mit ihrem Kind eine ärztliche Praxis aufsuchen. Dort wird die voraussichtliche Krankheitsdauer geklärt und bei Bedarf die notwendigen Bescheinigungen für die Arbeitgebende ausgestellt.
  3. Freistellung und Kinderkrankengeld beantragen: Steht fest, wie lange das Kind krankgeschrieben ist, sollten Arbeitnehmende umgehend ihren Anspruch auf Freistellung geltend machen und Kinderkrankengeld beantragen.

Jetzt auch wichtige Infos zum Thema Kindesunterhalt entdecken!

Kinderkrankengeld beantragen

Steht Eltern keine Lohnfortzahlung zu, können diese gem. § 45 SGB V Kinderkrankengeld beantragen. Dazu müssen Eltern und Kinder in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sein. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld umfasst den gesamten Freistellungszeitraum.

Das Kinderkrankengeld ist direkt bei der Krankenkasse zu beantragen. Viele Krankenkassen halten hierzu ein entsprechendes Online-Formular bereit. Zusätzlich kann ein Nachweis für die erforderliche Betreuung zu Hause ergänzend zu erbringen sein. Das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend stellt online eine entsprechende Musterbescheinigung für Schulen und Betreuungseinrichtungen zur Verfügung.

Damit Beschäftigte ihren Anspruch auf Kinderkrankengeld erheben können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Eine Person im ärztlichen Dienst muss die Krankheit des Kindes bescheinigen und feststellen, dass die Betreuung durch einen Erziehungsberechtigten notwendig ist
  • Keine andere im Haushalt lebende Person kann die Betreuung des Kindes übernehmen
  • Das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Hinweis: Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht immer nur für ein Elternteil, niemals jedoch für beide Erziehungsberechtigte.

Das ärztliche Fachpersonal trägt auf der ersten Seite des doppelseitigen Formulars, der "Ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes", alle relevanten Informationen zum Kind ein. Für den Elternteil, der das erkrankte Kind betreut, ist lediglich die Rückseite des Kinderkrankenscheins auszufüllen.

Im "Antrag des Versicherten für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes" muss der Elternteil, der das Krankengeld erhalten soll, den eigenen Namen, Geburtsdatum, Versichertennummer, Adresse und Kontodaten angeben.

Im Anschluss daran ist anzugeben, ob der betreuende Elternteil einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber hat und gegebenenfalls für wie viele Tage dieser Anspruch besteht. Hierzu ist individuell Rücksprache mit dem arbeitgebenden Unternehmen erforderlich, da dieser unter Umständen dem Elternteil auch bei Erkrankung eines Kindes bezahlt freistellt, abhängig von den getroffenen Vereinbarungen.

Es ist durch ein Kreuz anzugeben, ob der Elternteil des erkrankten Kindes alleinerziehend ist. Alleinerziehende haben die Möglichkeit, sich für eine längere Dauer freizustellen, wenn ihr Kind erkrankt und sie länger Kinderkrankengeld erhalten. Abschließend ist anzugeben, ob und für wie viele Tage im laufenden Kalenderjahr bereits Krankengeld für die Betreuung eines erkrankten Kindes bezogen wurde.

Tipp: Jetzt auch über die Rechte bei einem Schulwegunfall informieren!

Kinderkrankengeld: Selbstständige und Beamte

Bundesbeamte haben Anspruch auf eine bezahlte Freistellung von vier Tagen pro Jahr und Kind, erhalten jedoch stets ihren vollen Sold. Die Länge des Zeitraums variiert je nach Bundesland. Sind die bezahlten Krankheitstage aufgebraucht, können beamte Personen gem. § 22 SUrlV in Einzelfällen unbezahlten Sonderurlaub beantragen.

Für Selbstständige gelten die gleichen Regelungen wie für privatversicherte Arbeitnehmende, die keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall des Kindes haben. Aber: Wer als selbstständige Person gesetzlich versichert ist, erhält erst ab dem 43. Krankheitstag des Kindes Kinderkrankengeld.

Krankengeld für Kind auch bei Kita- und Schulschließung

Sofern keine abweichenden Regelungen durch Tarifverträge oder den Arbeitsvertrag getroffen wurden, sind Arbeitgebende in Ausnahmefällen verpflichtet, Angestellten das Gehalt weiterzuzahlen, wenn diese aus persönlichen Gründen und ohne eigenes Verschulden nicht in der Lag sind, die Arbeit aufzunehmen.

Fachpersonen zufolge kann ein unvorhergesehener Streik der Kita oder Schule durchaus als ein solcher unverschuldeter und persönlicher Grund angesehen werden, während ein angekündigter Streik nicht unter diese Kategorie fällt.

Krank im Urlaub? Jetzt informieren wie das richtige Vorgehen aussieht.

Alles was Recht ist

Kind auf dem Weg zur Schule

04.11.2019 – zuletzt aktualisiert am: 18.11.2022

Schulwegunfall – So sind Kinder auf dem Schulweg versichert

Weit mehr als eine Million Schulwegunfälle passieren in Deutschland pro Jahr. Doch welche Versicherung zahlt, wenn das Kind einen Schaden erleidet? Welche Kosten sind abgedeckt und in welchen Fällen kann die gesetzliche Unfallversicherung eine Kostenübernahme verweigern? Dieser Artikel beantwortet die wichtigsten Fragen.

MEHR
Mutter mit zwei Kindern

20.01.2020 – zuletzt aktualisiert am: 02.04.2024

Kindesunterhalt: Berechnung, Pflichten und Voraussetzungen

Wie berechnet sich der Kindesunterhalt? ✓ Ob ab 18 Jahren oder für Selbstständige – Wir haben die Antwort. ➤ Alles zum Kinderunterhalt!

MEHR

Unsere Partnerkanzlei

Der eingestellte Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei ALEGOS Rechtsanwälte juristisch überprüft.

 

Jetzt optimalen Tarif konfigurieren

Selbstbeteiligung 250€
Vertragslaufzeit 3 Jahre
Ich bin und möchte absichern.

Gesamtsumme mtl.-,--Tarif zusammenstellen