05.12.2024
Kleingewerbe-Steuererklärung: Was sollte man beachten?
Einkommenssteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer: Wer ein Kleingewerbe betreibt, muss unter Umständen verschiedene Steuerklärungen abgeben. Doch wann ist eine Steuerklärung für Kleingewerbe erforderlich? Welche Fristen gelten für die Abgabe und in welchen Fällen sind Kleingewerbe von der Steuer befreit?
Was zählt als Kleingewerbe?
Der Begriff „Kleingewerbe“ bezeichnet gem. § 1 Handelsgesetzbuch (HGB) eine selbstständige gewerbliche Tätigkeit, die „nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert“.
Ob ein Gewerbe als Kleingewerbe zählt, hängt von einigen Faktoren ab. Beispielsweise von Art und Umfang der Geschäfte sowie vom Betriebsvermögen. Feste Grenzen bezüglich des Jahresumsatzes, Gewinns oder der Beschäftigtenzahl existieren nicht. Üblicherweise gilt folgendes als Rahmen für ein Kleingewerbe:
- Jahresumsatz: unter 250.000 Euro
- Betriebsvermögen: unter 100.000 Euro
- Beschäftigtenzahl: weniger als 5
Im Zusammenhang mit dem Begriff „Kleingewerbe“ fällt häufig der Begriff „Kleinunternehmer“. Beides unterscheidet sich jedoch grundlegend. Während sich das „Kleingewerbe“ auf die Art bzw. den Umfang des Geschäftsbetriebs bezieht, stammt der Begriff „Kleinunternehmer“ aus dem Umsatzsteuerrecht. Kleingewerbetreibende mit einem Vorjahresumsatz von weniger als 22.000 Euro und einem Umsatz im laufenden Jahr von weniger als 50.000 Euro können die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen – und sich so von der Umsatzsteuer befreien lassen.
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Ist es Pflicht, als Kleingewerbe eine Steuererklärung abzugeben?
Kleingewerbe erzielen aufgrund ihres eingeschränkten Geschäftsumfangs nur sehr geringe Einnahmen. Dennoch sind Kleingewerbetreibende zur jährlichen Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Die Frist für eine Steuererklärung bei Kleingewerbe läuft bis zum 31. Juli des Folgejahres. Wird die Erklärung durch eine Steuerberatung erstellt, verlängert sich die Frist um 8 Monate.
Relevant sind folgende Steuerarten:
- Einkommenssteuer
- Gewerbesteuer
- Umsatzsteuer
Zwar sind Kleingewerbetreibende grundsätzlich steuerpflichtig, aufgrund der geringen Umsätze und der gesetzlichen Freibeträge kann es jedoch sein, dass keine Steuerzahlungen anfallen. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Summe der erzielten Einkünfte den Grundfreibetrag von derzeit 11.604 Euro für Ledige bzw. 23.208 Euro für Verheiratete nicht übersteigt (Stand: 2024).
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Einkommenssteuererklärung für Kleingewerbe
Kleingewerbetreibende müssen ihren Gewinn – also die Einnahmen abzüglich der Ausgaben – als Einkommen versteuern. Hierzu ist bis zum 31. Juli des Folgejahres eine Einkommenssteuererklärung abzugeben.
Für die Gewinnermittlung ist eine Einnahmenüberschussrechnung (kurz: EÜR) ausreichend. Sofern der Gewinn den oben genannten Grundfreibetrag nicht übersteigt, fällt keine Einkommenssteuer an.
Umsatzsteuer im Kleingewerbe
Die Umsatzsteuerpflicht gilt für alle Unternehmen, also auch für Kleingewerbe. Das Kleingewerbe zieht die Umsatzsteuer von seiner Kundschaft ein und gibt diese im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt weiter. Eine entsprechende Umsatzsteuerklärung für Kleingewerbe ist bis zum 31. Juli des Folgejahres abzugeben.
Mithilfe der bereits erwähnten Kleinunternehmerregelung können sich Kleingewerbetreibende von der Umsatzsteuer befreien lassen. Dies ist möglich, sofern im vorherigen Geschäftsjahr ein Umsatz von höchstens 22.000 Euro erwirtschaftet wurde und im laufenden Geschäftsjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro Umsatz erwartet wird.
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Checkliste: Welche Formulare sind bei Kleingewerbe auszufüllen?
Eine Steuerklärung für Kleingewerbe erfordert folgende Formulare:
- Hauptvordruck oder Mantelbogen (ESt 1A)
- Anlage Außergewöhnliche Belastungen
- Anlage Vorsorgeaufwand
- Anlage KAP (Kapitalertragsteuer)
- Anlage G (Gewerbesteuererklärung)
- Anlage S (ersetzt bei Freiberuflern die Anlage G)
- Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR)
- Umsatzsteuererklärung (USt 2 A)
Welche Unterlagen gehören zur Steuererklärung für Kleingewerbe?
Seit 2017 müssen viele Dokumente nur noch auf Anfrage an das zuständige Finanzamt übermittelt werden. Relevant sind beispielsweise:
- Bescheide zur Krankenversicherung
- ggf. Bescheide der Bundesagentur für Arbeit
- Kirchensteuerbescheid
- Nachweise über Sonderausgaben
Steuererklärung für das Kleingewerbe mit Elster
Kleingewerbetreibende sind zur Abgabe einer elektronischen Steuererklärung verpflichtet. Das bedeutet: Einkommenssteuererklärung, Umsatzsteuerklärung und Gewerbesteuererklärung sowie die notwendigen Dokumente sind dem zuständigen Finanzamt digital zu übermitteln. Hierfür kann das Online-Portal der Finanzverwaltung (ELSTER) genutzt werden.
Kann eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit der elektronischen Steuerklärung nachgewiesen werden, darf die Steuerklärung auch weiterhin in Papierform abgegeben werden. Ein entsprechender Antrag ist beim zuständigen Finanzamt zu stellen.
Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt beispielsweise bei sehr geringen Einkünften vor. So urteilte der Bundesfinanzgerichtshof im Jahr 2020, dass es Kleingewerbetreibenden ohne PC und Internetanschluss bereits bei Einkünften i.H.v. 15.000 Euro nicht zumutbar sei, eine Steuererklärung in elektronischer Form abzugeben (Az.: VIII R 29/17 und Az.: VIII R 29/19).
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