14.01.2021 – zuletzt aktualisiert am: 08.05.2023
Kosten durch Homeoffice: Müssen Arbeitgeber zahlen?
Die Coronakrise zwingt viele Beschäftigte, ihren Arbeitsplatz in die eigenen vier Wände zu verlegen. Diese sind jedoch nur selten als Homeoffice eingerichtet. Investitionen für Büroausstattung, Arbeitsmittel und Zusatzkosten für Strom und Internet sind notwendig. Doch wer zahlt? Welche Kosten der Arbeitgeber übernimmt und welche Vorkehrungen er treffen muss, um seine Mitarbeiter ins Homeoffice schicken zu können, fasst dieser Artikel zusammen.
Homeoffice machen: Können Arbeitnehmer auf Homeoffice bestehen?
Nein. Ein Rechtsanspruch auf das Arbeiten im Homeoffice existiert in Deutschland nicht. Gemäß § 106 Gewerbeordnung liegt das Recht, den Arbeitsort seiner Mitarbeiter zu bestimmen, beim Arbeitgeber. Nur in Fällen, in denen das Arbeiten im Homeoffice im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung fixiert ist, können sich Arbeitnehmer auf diesen Anspruch berufen.
Auf der anderen Seite kann das Arbeiten im Homeoffice nicht angeordnet werden. Das Direktionsrecht endet vor der Wohnungstür des Beschäftigten. Er kann nicht gezwungen werden, seine Privaträume als Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, sondern muss dem zustimmen (vgl. Urteil Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Az.: Sa 562/18).
Homeoffice einrichten: Welche Voraussetzungen muss der Arbeitgeber treffen?
Einigen sich beide Seiten auf das Arbeiten im Homeoffice, muss der Arbeitgeber für die Kosten aufkommen, die entstehen, damit der Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht nachkommen kann. Er hat – wie im betrieblichen Büro – das Mobiliar und sonstige Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Besitzt der Angestellte keinen PC, welchen er zur Telearbeit nutzen kann, muss ihm dieser bereitgestellt werden.
Miete, Strom und Internet: Diese Kosten im Homeoffice muss der Arbeitgeber tragen
Schafft sich der Arbeitnehmer die erforderlichen Arbeitsmittel selbst an, weil er diese beispielsweise aus dem Firmenbüro nicht mit nach Hause nehmen darf, so hat er gegenüber seinem Arbeitgeber einen Erstattungsanspruch. Dies betrifft auch die Kosten für den Strom sowie die Telekommunikation (Telefon und Internet).
Dabei ist zu beachten: Werden Telefon und Internet auch privat genutzt, ist der Arbeitgeber lediglich zu einer Erstattung des Anteils verpflichtet, der auf die berufliche Nutzung entfällt. Da der entsprechende Nachweis in der Praxis schwierig zu erbringen ist, empfiehlt es sich, mit dem Arbeitgeber eine Aufwandspauschale zu vereinbaren, die nicht an die tatsächliche Nutzung geknüpft ist. Für den Verbrauch von Strom, Wasser sowie die Internetkosten wird in der Regel eine Pauschale in Hohe von 50 Euro pro Monat für angemessen erachtet.
Homeoffice als Arbeitsplatz: Kann der Arbeitgeber verlangen, private Endgeräte zu nutzen?
Nein. Arbeitsmittel wie Laptops, Tastaturen oder Smartphones sind – wie oben beschrieben – vom Arbeitgeber zu stellen. Allerdings ist es zulässig, dass sich Arbeitgeber und Beschäftigter auf die Nutzung der privaten IT-Endgeräte des Arbeitnehmers einigen.
Homeoffice und mobiles Arbeiten: Internetausfall – darf die Arbeit ruhen?
Zunächst einmal: Ja. Das Betriebsrisiko – also das Risiko eines Arbeitsausfalls aufgrund einer Betriebsstörung – trägt der Arbeitgeber. Fällt das Internet aus, kann der Arbeitnehmer seine Arbeit nicht verrichten. Er muss seinen Chef umgehend informieren, dieser hat in der Folge die notwendigen Maßnahmen zu veranlassen, um die Betriebsstörung zu beheben.
Es ist jedoch nicht zulässig, dass sich der Arbeitnehmer in dieser Zeit anderen Beschäftigungen widmet, die ihn an der zeitnahen Wiederaufnahme seiner Arbeit hindern. Er hat sich während seiner Arbeitszeit bereit zu halten, bis die Betriebsstörung behoben wird.
Telearbeit: Das Finanzamt übernimmt anteilig Kosten
Arbeitnehmer im Homeoffice können auch den Fiskus am häuslichen Arbeitszimmer beteiligen. Dazu ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes jedoch ein abgeschlossener Raum erforderlich, welcher wie ein Büro einzurichten ist und zu mindestens 90 Prozent beruflich genutzt wird (BFH-Urteil v. 19.9.2002, Az.: VI R 70/01).
Zudem gilt seit 2023 die erhöhte Homeoffice-Pauschale und es können bis zu 210 Tage Homeoffice und damit bis zu 1.260 Euro als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Die Ausgaben für die Ausstattung eines Arbeitszimmers können steuerlich komplett geltend gemacht werden. Hierzu zählen beispielsweise die Kosten für Büromöbel, Teppiche und Vorhänge bzw. Gardinen.
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