07.05.2018 – zuletzt aktualisiert am: 26.01.2023

Kündigung des Arbeitsvertrags: Ihre Rechte und Pflichten

Ob Beschäftigte aus freien Stücken das Unternehmen verlassen oder gehen müssen, weil Arbeitgebende es so wollen – das macht einen großen Unterschied. Wer den Job wechseln möchte und bereits den nächsten Arbeitsvertrag unterschrieben hat, kündigt ein bestehendes Arbeitsverhältnis schriftlich per Brief nach der im Arbeitsvertrag vereinbarten Frist. Ist in diesem keine festgelegt, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist: vier Wochen (28 Tage) zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Abweichende Kündigungsfristen können sich aber aus einem Tarifvertrag ergeben.

Arbeitgebende hingegen müssen zum Schutze von Arbeitnehmenden eine längere, gesetzliche Kündigungsfrist einhalten, die sich nach der Beschäftigungsdauer im Unternehmen richtet. Bei einer Betriebszugehörigkeit von fünf Jahren sind das zum Beispiel zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats. Diese Staffelung ist zur Nachprüfung unter § 622 BGB festgelegt.

Gut zu wissen: Während der Probezeit dürfen sowohl Arbeitgebende als auch Arbeitnehmende zwei Wochen zu einem beliebigen Termin kündigen. Auch in diesem Fall können sich abweichende Kündigungsfristen aus einem Tarifvertrag ergeben.

Lesetipp: Wann ist eine Kündigung von Auszubildenden nach der Probezeit möglich?

Arbeitslosengeld – wann besteht ein Anspruch?

Wer seinen Job aufgeben will, sollte sich über die finanziellen Konsequenzen im Klaren sein. Ist eine neue Stelle bereits gefunden, stellt die Kündigung meist kein Problem dar. Wer sich dagegen arbeitslos meldet, erhält in den ersten drei Monaten keine finanzielle Unterstützung durch die Agentur für Arbeit. Es muss also ein Quartal monetär selbst überbrückt werden. Sind sich Arbeitnehmende sicher, dass eine Kündigung auch im Sinne des Arbeitgebenden ist, kann um die Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens des Unternehmens gebeten werden. In diesem Fall muss das Arbeitslosengeld ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit gezahlt werden – sofern alle anderen Voraussetzungen dazu erfüllt sind. Die wichtigste darunter ist, dass der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin in den zurückliegenden zwei Jahren mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist.

Unabhängig davon, wer die Kündigung ausspricht oder warum das befristete Arbeitsverhältnis endet: Wer noch keinen neuen Job hat, sollte sich arbeitsuchend melden, sobald das Ende des Arbeitsverhältnisses absehbar ist. Endet ein befristetes Arbeitsverhältnis oder wurde die Kündigung mit einer Frist von mindestens drei Monaten ausgesprochen, gilt eine Drei-Monats-Frist – man sollte sich dementsprechend drei Monate vor der Arbeitslosigkeit arbeitssuchend melden. Bei einer kürzeren Kündigungsfrist beträgt die Frist drei Kalendertage nach Zugang der Kündigung.

Wann ist eine Kündigung wirksam?

Wie bereits bei den gesetzlichen Fristen aufgeführt, hat das arbeitgebende Unternehmen beim Kündigen von Angestellten mehr Pflichten zu erfüllen als umgekehrt die Arbeitnehmenden, da diese das Ende des Arbeitsverhältnisses in der Regel mehr trifft. Für Beschäftigte gilt das Kündigungsschutzgesetz, das je nach Länge der Beschäftigung und Größe des Unternehmens in Kraft tritt:

Waren Beschäftigte mindestens sechs Monate im Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitenden beschäftigt, müssen Arbeitgebende auch bei einer ordentlichen Kündigung einen stichhaltigen Grund anführen können. Das kann ein betriebsbedingter oder auch ein personenbezogener Grund, wie eine unzureichende Arbeitsleistung, sein.

Soll eine Kündigung angefochten werden, muss binnen drei Wochen nach Erhalt eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden. Wird dies versäumt, gilt die Kündigung als wirksam.

Eine außerordentliche oder auch fristlose Kündigung darf seitens des Unternehmens nur eines gravierenden Grundes wegen ausgesprochen werden – beispielsweise wegen einer Straftat. Diese kann auch Folgen auf das ausstehende Arbeitslosengeld haben. Weil eine fristlose Kündigung nur sehr schwer zu begründen ist, geht ihr im Normalfall eine Abmahnung voraus.

Tipp

Sollte die rechtliche Lage unklar sein, empfiehlt es sich, einen Rechtsbeistand zu Rate zu ziehen und es sollte besprochen werden, ob die Kündigung angefochten werden kann. Eine Rechtsberatung und Vertretung im Fall einer Kündigung ist im Übrigen über den Arbeitsrechtsschutz in der Regel im Rahmen einer Berufs-Rechtsschutzversicherung abgedeckt, es gilt jedoch zumeist eine Wartezeit.

Abfindung bei Kündigung – eine Entschädigung

Als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und für den Verdienstausfall zahlen Arbeitgebende bei Kündigungen (und Aufhebungsverträgen) manchmal einmalige Abfindungen. Einen grundsätzlichen Anspruch auf eine Abfindung haben Beschäftigte allerdings nicht. Diese kann Teil eines Sozialplans sein oder bei gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen beschlossen werden. Oder wenn Arbeitgebende gemäß § 1a des Kündigungsschutzgesetzes bereits im Kündigungsschreiben ausdrücklich eine ausreichende Abfindung für den Fall angeboten haben, dass Arbeitnehmende nicht gegen die Kündigung klagen.

Als Richtlinie für die Höhe der Abfindung wird im Schnitt ein halbes Brutto-Monatsgehalt pro Jahr Betriebszugehörigkeit veranschlagt.

Urlaubsanspruch bei Kündigung bleibt bestehen

Egal, welche Seite die Kündigung ausspricht: Der Urlaubsanspruch bleibt erhalten, häufig nehmen Arbeitnehmende diesen direkt vor Austritt aus dem Betrieb. Ist dies nicht möglich oder nur zum Teil, müssen die nicht beanspruchten Urlaubstage auszahlt werden.

Der Mindesturlaubsanspruch in Deutschland beträgt:

  • bei einer 6-Tage-Woche 24 Werktage
  • bei einer 5-Tage-Woche 20 Arbeitstage
     

Im Einzelfall ist entscheidend, wie viele Tage im Arbeitsvertrag festgelegt sind.

Bei der Berechnung spielt eine große Rolle, in welcher Jahreshälfte die Kündigung ausgesprochen wird. Bis einschließlich 30. Juni besteht ein Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat Beschäftigung. Wird die Kündigung ab dem 1. Juli oder später wirksam, ist der gesetzliche Mindesturlaub anzurechnen. Das aber nur, sofern Arbeitnehmende mindestens sechs Monate betriebszugehörig waren oder sich in der Probezeit befinden. Andernfalls gilt auch in der zweiten Jahreshälfte nur die anteilige Berechnung.

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