24.04.2025

Lärm im Büro: Wie laut darf es sein?

Lärm im Büro wirkt sich negativ auf die Leistungsfähigkeit aus – und verursacht mitunter sogar Stress. Aus diesem Grund macht der Gesetzgeber zur Lautstärke am Arbeitsplatz klare Vorschriften. Wie genau diese aussehen und wie laut es im Büro tatsächlich sein darf, erklärt dieser Artikel.

Arbeitsstättenverordnung: Das gilt bei Lärm im Büro

Grundlage für die Beurteilung von Lärm im Büro ist die Arbeitsstättenverordnung (kurz ArbStättV), ergänzt durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR). Darin heißt es: Die Lärmbelastung am Arbeitsplatz ist so gering wie möglich zu halten. Vor allem dürfen für Beschäftigte keinerlei gesundheitlichen Beeinträchtigungen entstehen.

In diesem Zusammenhang spannend: Welche Anforderungen stellt der Gesetzgeber an Bildschirmarbeitsplätze?

Wie ist Lärm am Arbeitsplatz feststellbar?

Zur Bemessung von Lärm am Arbeitsplatz existieren verschiedene Kenngrößen.

  • Der Schalldruckpegel dient der Beschreibung der Lautstärke.
  • Dezibel (dB(A)) ist die logarithmische Maßeinheit des Schalldruckpegels.
  • Der Schallleistungspegel gibt die Stärke der Schallemissionen an und wird zum Vergleich des Lärms von Geräten und Maschinen verwendet.
  • Die räumliche Abklingrate bezeichnet das Sinken des Schallpegels je nach räumlicher Beschaffenheit.
  • Die Nachhallzeit ist der Zeitraum, der zwischen dem Abschalten der Schallquelle und der Verringerung der Schallenergiedichte liegt.
  • Der Beurteilungspegel ist der zeitliche Durchschnittswert des Schalldruckpegels.

Diese Grenzwerte gelten für Lärm im Büro

Die Arbeitsstättenverordnung enthält weitaus strengere Vorschriften als es zum Beispiel bei handwerklichen Betrieben der Fall ist. Zum Vergleich: Ab einem Schalldruckpegel von 85 dB(A) schreibt der Gesetzgeber das Tragen von Gehörschutz vor.

In Büros beginnen die Grenzwerte für die Lärmbelästigung am Arbeitsplatz bereits ab 35 bis 40 dB(A). Diese gelten bei sehr hohen Konzentrationserfordernissen, beispielsweise bei anspruchsvoller Sachbearbeitung oder bei wissenschaftlichem Arbeiten.

Die Richt- bzw. Grenzwerte für die Lautstärke im Büro sind je nach Tätigkeit unterschiedlich:

  • 35 bis 45 dB(A): bei überwiegend geistiger Arbeit
  • 40 bis 45 dB(A): bei notwendiger Kommunikation mit Kundschaft
  • 40 bis 50 dB(A): in Call Centern und bei Bildschirmarbeit im gewerblichen Umfeld
  • 45 bis 55 dB(A): bei routinemäßigen Bürotätigkeiten
  • maximal 55 dB(A): bei vorwiegend geistigen Aufgaben mit Entscheidungsfindungs- und Problemlösungsaufgaben
  • maximal 70 dB(A): bei einfachen oder mechanisierten Bürotätigkeiten

Lärm am Büroarbeitsplatz richtig beurteilen

Neben dem Schalldruckpegel zählt auch das subjektive Belastungsgefühl der Mitarbeitenden. Denn um Lärmbelästigung am Arbeitsplatz zu bewerten, spielt nicht nur die Lautstärke, sondern auch die Art der Töne eine Rolle. Hohe, schrille Töne werden als unangenehmer empfunden als tiefe Töne. Am meisten stören Gespräche und nicht vorhersehbarer Lärm.

Aus diesem Grund wird für die Beurteilung der Beurteilungspegel gemessen. Dazu wird über einen gewissen Zeitraum – in der Regel 8 Stunden – der Schalldruckpegel gemessen. Darüber hinaus berücksichtigt der Beurteilungspegel auch Zu- und Abschläge für die Charakteristiken der Geräusche sowie deren Dauer. Auf diese Weise lässt sich ein repräsentatives Bild über die Lärmbelastung am Arbeitsplatz zeichnen.

Interessant: Bei einem Beurteilungspegel von maximal 55 dB(A) pro Tag ist die maximale Lärmbelastung nach 4 Stunden erreicht. Bei einem Pegel von 61 dB(A) sogar bereits nach 2 Stunden.

Was passiert, wenn nichts gegen Lärm im Büro getan wird?

Wer sich durch Lärm im Büro in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sieht, sollte in einem ersten Schritt das Gespräch mit Kolleg*innen suchen. Häufig lässt sich die Bürolautstärke auf diese Weise reduzieren, beispielsweise leiser gesprochen wird. Zudem sollten Vorgesetzte informiert werden. Diese sind dazu verpflichtet, die Lärmbelästigung am Arbeitsplatz abzustellen.

Kommen arbeitgebende Betriebe trotz der Aufforderung ihren Pflichten nicht nach, steht Beschäftigten unter Umständen ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Sie müssen nicht arbeiten, erhalten aber ihr Gehalt. Hier ist jedoch Vorsicht geboten, denn eine nicht gerechtfertigte Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts führt zu einer unerlaubten Arbeitsverweigerung. Daher ist im Fall der Fälle zwingend ein Rechtsbeistand zu kontaktieren. Die Allrecht Privat-Rechtsschutz hilft bei der Suche nach kompetenten Anwält*innen.

Zu guter Letzt: Arbeitnehmende haben gemäß § 11 ArbSchG Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung, sofern sie sich durch den Lärm im Büro stark belastet und/oder gesundheitlich beeinträchtigt fühlen.

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