14.02.2018 – zuletzt aktualisiert am: 13.07.2022
Mängelgewährleistungsrechte: Diese Rechte gelten bei mangelhafter Ware
Die neue Anschaffung weist Mängel auf? Der neue Smartphone-Akku will einfach nicht laden, die Tasten des Laptops haken, der Fernsehbildschirm hat einen Kratzer oder das Navi funktioniert nicht richtig? Was für Möglichkeiten haben Kunden, wenn sie mangelhafte Ware gekauft haben? Dieser Beitrag erklärt, wann eine Kaufpreisminderung möglich ist und wie man korrekt vom Kauf zurücktritt.
Welche Rechte hat man bei mangelhafter Ware?
Kann man als Käufer oder Käuferin einfach den Preis mindern? Muss das verkaufende Unternehmen das mangelhafte Gerät umtauschen? Was, wenn der Fehler erst nach einer Weile erkannt wird? Lohnt sich ein Rechtsstreit? Oder sitzt der Onlineshop sowieso am längeren Hebel? Die Antworten finden sich im Kaufvertrag, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen – und im Gesetz.
Ganz gleich, ob man beim Fachhändler kauft oder online bestellt: Es gilt die gesetzliche Gewährleistungspflicht (§§ 434 ff BGB). Das heißt, dass das verkaufende Unternehmen für schadhafte Ware „Gewähr leisten“ muss, und zwar entweder durch Nachbesserung, Minderung oder Schadensersatz bzw. indem der Kunde vom Kauf zurücktreten darf.
In Deutschland kann die erwerbende Person eine mangelhafte Neuware bis zu 24 Monate nach dem Kauf reklamieren – allerdings muß sie bereits nach 12 Monaten nachweisen, dass der Schaden schon zum Zeitpunkt des Kaufes vorlag. Früher lief diese Frist bereits nach 6 Monaten aus, sie wurde aber mit den Neuerungen im Kaufrecht 2022 verlängert.
Unter bestimmten Umständen kann es sein, dass auch nach den 12 Monaten das verkaufende Unternehmen die Beweislast übernehmen muss. In diesen Fällen spricht man von „Beweislastumkehr“.
Gewährleistung oder Garantie? Was gilt und wo liegt der Unterschied?
Während die Gewährleistung gesetzlich vorgeschrieben und daher nicht verhandelbar ist, handelt es sich bei der Garantie um eine freiwillige Zusatzleistung, die meist vom Hersteller gewährt wird.
Ebenfalls davon zu unterscheiden ist die Produkthaftung. Diese bezieht sich auf die Haftung für Schäden, die durch ein fehlerhaftes Produkt entstehen (EU-Richtlinie 85/374 EG und Produkthaftungsgesetz (ProdHG)).
Mangelhafte Ware: Einfach vom Kauf zurücktreten?
Spontan würden viele enttäuschte Kundinnen und Kunden am liebsten vom Kauf zurücktreten. Doch zunächst muss das verkaufende Unternehmen die Chance auf „Nacherfüllung“ bekommen, das heißt, es repariert das mangelhafte Produkt oder tauscht es komplett aus. Hierfür kann die erwerbende Person eine angemessene Frist setzen. Erst, wenn diese Möglichkeit zwei Mal gescheitert ist oder die Nacherfüllung von vorneherein verweigert wird, kann vom Kauf zurückgetreten werden.
Vom Kauf zurücktreten: So funktioniert es
Auch für den Rücktritt kennt das Gesetz konkrete Vorgaben (§ 349 BGB). So muss die kaufende Person gegenüber dem verkaufenden Unternehmen erklären, dass der Kaufvertrag aufgelöst werden soll. Das kann sowohl per Brief als auch per E-Mail, Fax, Telefon oder im direkten Gespräch erfolgen.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Mangel nicht unerheblich ist – also wenn zum Beispiel nicht das Handy selbst defekt ist, sondern nur das Ladekabel. Als Faustregel gilt: Kostet die Beseitigung mehr als 5 % des Kaufpreises, handelt es sich höchstwahrscheinlich um einen erheblichen Mangel. Bei unerheblichen Mängeln haben Käufer die Möglichkeit, den Kaufpreis zu mindern.
Kaufpreisminderung: Wann, wie und wie viel ist möglich?
Auch bei einer Kaufpreisminderung gilt, dass das verkaufende Unternehmen zunächst die Gelegenheit bekommen muss, nachzubessern. Ist dies in der gesetzten Frist nicht passiert und der Mangel nur unerheblich, kann der Käufer eine Preisminderung verlangen (§ 441 Abs. 1 BGB).
Wenn sich nicht darauf geeinigt werden kann, um wie viel der Preis herabgesetzt werden darf, kann der Fall vor Gericht landen. Dort wird die Minderung anhand der Umstände des Einzelfalls - wie etwa der Art des Mangels und der Lebensdauer des Kaufgegenstands - und unter Umständen nach Einschaltung eines Sachverständigen bestimmt.
Sollte es tatsächlich zu einem Rechtsstreit kommen, zahlt sich in jedem Fall eine Rechtsschutzversicherung aus, da sie bei der Suche nach einem juristischen Beistand unterstützt und im versicherten Leistungsfall verschiedene Kosten im Gerichtsprozess übernimmt.
Tipp: Was in den AGB steht, ist nicht unbedingt rechtens
„Aber in unseren Allgemeinen Geschäftsbestimmungen steht doch, dass wir nicht umtauschen“ oder „Laut unseren AGB können Sie den Kaufvertrag nur innerhalb einer Woche widerrufen“ sind Aussagen, mit denen Käufer sich regelmäßig konfrontiert sehen. Doch sind diese auch rechtens?
Zu weitgehende AGB-Klauseln
Was viele nicht wissen: Zu weitgehende AGB-Klauseln sind unwirksam. So ist eine Reduzierung der Gewährleistungsfrist von 24 auf 12 Monate (und bei gebrauchter Ware sogar auf 0 Monate) nur bei Geschäften zwischen zwei Unternehmen oder zwei Privatpersonen möglich – nicht jedoch, wenn es sich um Geschäft zwischen einem Unternehmen und einer Privatperson handelt.
Vertragsbedingungen mit „überraschenden Inhalten“
Ebenso unwirksam sind Vertragsbedingungen mit „überraschenden Inhalten“, die ungewöhnlich und vertragsuntypisch sind und daher von Käufern so nicht erwartet werden können (§ 305 c Abs. 1 BGB). Wann ein solcher Fall vorliegt, ist anhand der Gesamtumstände zu beurteilen.
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