04.02.2021 – zuletzt aktualisiert am: 11.04.2024

Überstunden: Diese Regeln gelten bei Mehrarbeit

Überstunden sind in vielen Branchen unvermeidbar. Dabei gilt: Werden sie angeordnet, müssen sie auch vergütet werden. Doch wer hat wegen Überstunden Urlaubsanspruch oder kann einen Freizeitausgleich fordern? Wann genau zählt Mehrarbeit als Überstunde? Wie müssen Überstunden ausgeglichen und ist ein pauschaler Überstundenausgleich mit dem Monatsgehalt zulässig?

Wo liegt der Unterschied von Mehrarbeit und Überstunden?

Üblicherweise sind die Stunden, welche Angestellte pro Woche oder Monat zu leisten haben, im Arbeits- bzw. Tarifvertrag festgelegt. Ist man über diese vereinbarte Arbeitszeit hinaus für das Unternehmen tätig, handelt es sich um Überstunden.

Um Mehrarbeit handelt es sich, wenn die Arbeitszeit über die tägliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden hinausgeht. Sie muss innerhalb von 24 Wochen ausgeglichen werden und hat keinen Bezug zur Vergütung.

Arbeitszeitgesetz: Wie viele Überstunden sind erlaubt?

Wie viele Überstunden gemacht werden dürfen, regelt die Höchstarbeitszeit. Gemäß § 3 Arbeitszeitgesetz (kurz: ArbZG) dürfen Angestellte an Werktagen (Montag – Samstag) regulär nicht länger als 8 Stunden arbeiten. Das bedeutet eine Arbeitszeit von 48 Stunden pro Woche. Daraus folgt: Bei einer 40-Stunden-Woche sind 8 Überstunden pro Woche zulässig.

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Überstundenausgleich: Was ist eine zulässige Überstundenvergütung?

In Deutschland existiert keine gesetzliche Regelung zur Vergütung von Überstunden. Entscheidend sind im Arbeitsvertrag bzw. Tarifvertrag getroffene Vereinbarungen. In der Regel wird neben der Grundvergütung ein Überstundenzuschlag gezahlt, der nach der Zahl der geleisteten Überstunden gestaffelt ist. Alternativ kann man die Überstunden durch Freizeit ausgleichen.

Enthalten weder Arbeits- noch Tarifvertrag eine Überstundenregelung, kann dennoch ein Vergütungsanspruch bestehen. Gemäß § 612 BGB ist ein Überstundenausgleich zu leisten, wenn dieser betriebs- oder branchenüblich ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Tarifverträge existieren, die eine Bezahlung von Überstunden vorsehen, das Unternehmen des oder der Beschäftigten diesen Tarifvertrag jedoch nicht unterzeichnet hat.

Verpflichtende Mehrarbeit: Muss man Überstunden machen?

Grundsätzlich darf das Unternehmen nicht pauschal Überstunden von den Beschäftigten fordern. Mehrarbeit darf nur eingefordert werden, wenn dies im Arbeitsvertrag durch eine Klausel vermerkt wurde. Für Notfälle gibt es allerdings eine Ausnahme : Ob wegen eines Brandes, einer Naturkatastrophe, einem Rohrbruch oder ähnlichen Situationen, zur schnellen Abhilfe dürfen hier immer Überstunden eingefordert werden.

Überstunden und Steuern: Wie werden Überstunden versteuert?

Überstunden sind weder steuerbegünstigt noch steuerfrei. Angestellte müssen Überstunden genauso wie den gewöhnlichen Arbeitslohn versteuern. Eine Ausnahme bilden nur Sonderzuschläge, wie für Sonn-, Nacht- oder Feiertagsarbeit. Diese können teilweise unversteuert bleiben.

Überstunden abbauen: Ist das möglich?

Es liegt beim Unternehmen, hierfür Regelungen zu schaffen. In vielen Betrieben ist der Abbau von Überstunden geregelt und es gibt bestimmte Vorgaben, wie viele Überstunden gesammelt werden dürfen. Der Zeitpunkt des Abbaus darf ebenso vom Unternehmen bestimmt werden. Eine andere Möglichkeit des Abbaus ist, die geleistete Mehrarbeit über einen Zuschuss oder das Gehalt zu vergüten.

Überstundenvergütung: Wie hoch fällt diese aus?

Wie hoch die Überstundenvergütung bzw. die Überstundenauszahlung ausfällt, hängt vom Einzelfall ab. Üblicherweise wird der auf eine Stunde entfallende Anteil eines Monatsgehaltes ermittelt.

Ein Beispiel: Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer verdient pro Monat 3.000 Euro brutto, arbeitet 40 Stunden pro Woche und hat in einem Monat 20 Überstunden geleistet. Ausgehend von 4,33 Wochen pro Monat und einer täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden, berechnet sich der Stundenlohn wie folgt:

3.000 : 4,33 : 40 = 17,32 Euro

Anschließend wird der durchschnittliche Stundenlohn mit der geleisteten Mehrarbeit multipliziert. In diesem Beispiel also: 17,32 x 20 = 346,40 Euro Überstundenzuschlag. Die 364,40 Euro kann sich die oder der Angestellte dann als Überstunden auszahlen lassen.

Überstunden mit Gehalt abgegolten: Ist das zulässig?

Viele Arbeitsverträge enthalten Klauseln, nach denen Überstunden pauschal mit dem Gehalt abgegolten sind. Solche sogenannten Überstundenpauschalen sind jedoch nicht immer wirksam. Klauseln wie beispielsweise

  • „Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten.“ oder
  • „Etwaig anfallende Überstunden sind mit der vertraglich vereinbarten Monatsvergütung abgegolten.“

 

sind nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (Az.: 5 AZR 517/09) unwirksam, da Angestellte nicht erkennen können, wie viele Überstunden erwartet werden. Die Folge: Angestellte haben gegenüber ihrem Unternehmen einen Anspruch auf die Vergütung der geleisteten Überstunden.

Ist die Anzahl der Überstunden im Arbeits- oder Tarifvertrag zeitlich eingegrenzt und liegt diese unterhalb des üblichen Maßes, ist eine pauschale Vergütung hingegen zulässig. Formulierungen wie beispielsweise

„Überstunden sind mit der vereinbarten Monatsvergütung abgegolten, sofern sie einen Umfang von drei Stunden pro Woche/10 Stunden pro Kalendermonat nicht überschreiten. Darüberhinausgehende Überstunden werden auf Grundlage des Monatsentgeltes gesondert bezahlt.“

sind nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes wirksam (Az.: 5 AZR 331/11).

Darf der Arbeitgeber Überstunden streichen?

Gemäß § 18 Abs. 1 Nr.1 ArbZG sind die Regelungen im Arbeitszeitgesetz nicht auf leitende Angestellte anzuwenden. Wer

  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einstellen und entlassen kann,
  • Generalvollmacht oder Prokura hat oder
  • sonstige Aufgaben in unternehmerischer Funktion ausführt,

 

ist leitend tätig und wird üblicherweise nach der Erfüllung seiner Aufgaben bezahlt – nicht jedoch allein nach den abzuleistenden Stunden. Folglich ist eine gewisse Anzahl an Überstunden ohne Vergütung zu leisten. Auch wenn der Verdienst die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung von jährlich 90.600 Euro (West) bzw. 89.400 Euro (Ost) überschreitet, besteht kein Anspruch auf einen Überstundenausgleich (vgl. BAG-Urteil v. 22. Februar 2012, Az.: 5 AZR 765/10).

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