09.07.2020 – zuletzt aktualisiert am: 02.04.2024
Mehrere Minijobs – Was ist erlaubt?
Minijobs sind populär. Über 7,6 Millionen Menschen in Deutschland üben laut der Bundesagentur für Arbeit eine geringfügige Beschäftigung aus – häufig sogar neben ihrer Hauptbeschäftigung. Der Gesetzgeber gibt für die Befreiung von Steuern und Sozialabgaben jedoch enge Grenzen vor. Das gilt vor allem dann, wenn mehrere Minijobs gleichzeitig ausgeübt werden. Doch was genau definiert einen Minijob? Welche Sozialabgaben müssen entrichtet werden und wann können sich Minijobber von diesen befreien lassen?
Was ist ein Minijob?
Bei einem Minijob handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung Sie liegt gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor, wenn der regelmäßige Arbeitslohn höchstens 538 Euro im Monat beträgt. Auch zeitlich begrenzte Arbeitsverhältnisse – sogenannte kurzfristige Beschäftigungen – zählen gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV als Minijob, sofern die Tätigkeit auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr begrenzt ist, nicht regelmäßig ausgeübt wird und die Entlohnung die Grenze von 538 Euro im Monat nicht übersteigt.
Darf man mehrere Minijobs haben?
Grundsätzlich gilt: Neben einem versicherungspflichtigen Hauptjob ist lediglich ein einziger Minijob steuerfrei. Als versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung gelten – neben einem klassischen Arbeitsverhältnis – auch:
- eine inner- und außerbetriebliche Ausbildung
- eine Anstellung, die wegen des Bezuges von Krankengeld, Übergangs- oder Kurzarbeitergeld unterbrochen wird
- das freiwillige soziale oder ökologische Jahr
- der Vorruhestand mit entsprechenden Bezügen.
Wer jedoch keinen versicherungspflichtigen Hauptjob hat, darf beliebig viele Minijobs ausüben. Das gilt auch für Minijobbende, die:
- in Elternzeit sind
- Sozialhilfe beziehen
- Arbeitslosengeld I oder II erhalten
- am freiwilligen Wehrdienst teilnehmen
Mehrere Minijobs gleichzeitig: Welche Regelungen gelten?
Mehrere Minijobs ohne Hauptbeschäftigung
Minijobber, die mehrere Minijobs ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausüben, dürfen insgesamt nicht mehr als 538 Euro pro Monat verdienen. Nur auf diese Weise bleibt die Befreiung von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bestehen. Wer mehr als 538 Euro verdient, muss die Beiträge zur Sozialversicherung zahlen – und zwar für jeden Minijob.
Mehrere Minijobs mit Hauptbeschäftigung
Ein einziger Minijob neben dem versicherungspflichtigen Hauptjob ist steuerfrei. Zudem fallen keine Abgaben für Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an. Zwar ist es grundsätzlich zulässig, neben einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis mehrere Minijobs auszuüben, dabei gelten jedoch folgende Regeln:
- Alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen über die Minijobs informiert werden und diesen zustimmen.
- Lediglich einer der Minijobs ist steuer- und sozialversicherungsfrei.
- Ein zweiter sowie jeder weitere Minijob werden zur Hauptbeschäftigung hinzugerechnet und sind sozialversicherungspflichtig.
- Welcher Minijob abgabenfrei bleibt, entscheidet sich nach dem Datum der Beschäftigungsaufnahme. Der Minijob, der zuerst angetreten wurde, gilt als „erster“ und ist von der Pflicht zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge befreit.
Minijob als Selbstständiger: Ist das erlaubt?
Ja – auch mehrere. Allerdings dürfen die Einkünfte daraus insgesamt 538 Euro pro Monat nicht übersteigen. Andernfalls werden alle Minijobs sozialversicherungspflichtig.
Minijob und Rentner: Ist das erlaubt?
Ja, Rentnerinnen und Rentner dürfen mehrere Minijobs haben. Ob diese der Sozialversicherungspflicht unterliegen, hängt davon ab:
- welche Art der Rente bezogen wird
- ob der Rentner die Regelaltersgrenze erreicht hat
Personen im Ruhestand mit Minijob zahlen keine Beiträge zur Krankenversicherung und sind von der Sozialversicherungspflicht befreit – sofern die Verdienstgrenze von 538 Euro pro Monat nicht überschritten wird. In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht.
Ausnahme: Die jobbenden Rentnerinnen oder jobbende Rentner beziehen bereits eine Altersvollrente. Entscheiden sich diese zur freiwilligen Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge, ist diese Entscheidung für die gesamte Dauer des Minijobs bindend.
Hat eine Altersvollrentnerin oder ein Altersvollrentner die Regelaltersgrenze erreicht, kann er unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass sich sein Minijob auf die Höhe der Rente auswirkt.
Sonderfall: Mehrere Minijobs beim selben Arbeitgeber
Werden mehrere Minijobs beim selben Arbeitgeber ausgeübt, gelten diese sozialversicherungsrechtlich als ein einziges Beschäftigungsverhältnis. Das gilt auch, wenn der Minijobber in unterschiedlichen Bereichen des Betriebes eingesetzt wird.
Ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis liegt jedoch nicht vor, wenn Minijobbende zeitgleich bei unterschiedlichen Unternehmen beschäftigt sind, welche organisatorisch und wirtschaftlich eng miteinander verflochten sind und/oder ein und dieselbe Person die Entscheidungsbefugnis über die zu erbringende Arbeitsleistung der Minijobbenden hat.
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