19.07.2023

Mehrwegpflicht für Gastronomie: Diese Regelungen gelten jetzt

Seit Beginn des Jahres 2023 gilt in Deutschland eine Mehrwegpflicht. Sie verpflichtet Gastronomiebetriebe, ihrer Kundschaft eine Mehrweg-Alternative zu Einwegverpackungen aus Kunststoff zur Verfügung zu stellen. Doch für wen gilt die Mehrwegpflicht – und für wen nicht? Welche Verpackungen sind genau betroffen und wie müssen die gesetzlichen Vorgaben umgesetzt werden?

    Was besagt das Mehrwegpflicht-Gesetz von 2023?

    Die Mehrwegpflicht ist ein Gesetzesentwurf, der seit dem 1. Januar 2023 europaweit in Kraft ist. Er basiert auf der Einwegkunststoffrichtlinie über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (EU 2019/904 EWKRL). In Artikel 4 EWKRL heißt es:

    Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um im Einklang mit den übergeordneten Zielen der Abfallpolitik der Union, insbesondere der Abfallvermeidung, eine ehrgeizige und dauerhafte Verminderung des Verbrauchs der in Teil A des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikel herbeizuführen (…).“

    Im Rahmen der Regelungen der §§ 33,34 Verpackungsgesetz (kurz: VerpackG) hat der Gesetzgeber die Europaregeln als Teil der Agenda 2030 in Deutschland umgesetzt. Ziel ist es, den Verbrauch bestimmter Einwegkunststoffartikel bis zum Jahr 2026 signifikant zu verringern.

    Die Überwachung der Mehrwegpflicht obliegt den Bundesländern.

    In diesem Zusammenhang interessant: Welche Bedeutung hat das Lieferkettengesetz für Produktion und Handel?

    Wer ist von der Mehrwegpflicht in der Gastronomie betroffen?

    Die Mehrwegpflicht gilt für Gastronomie-Betriebe, die ein To-Go-Angebot führen und:

    • Einwegverpackungen aus oder mit Kunststoff für verzehrfertige Speisen und/oder Einweg-Getränkebecher verwenden und
    • diese Behältnisse vor Ort bzw. innerhalb des Unternehmens (beispielsweise in der Zentrale) befüllen und
    • deren Verkaufsfläche größer als 80 m² ist oder welche mehr als 5 Mitarbeitende beschäftigen.

     

    Darunter fallen Restaurants, Cafés, Kantinen, Imbisse, Lieferdienste und Cateringbetriebe, welche die o.g. Voraussetzungen erfüllen.

    Betriebe mit einer Verkaufsfläche von weniger als 80 m² und 5 oder weniger Mitarbeitenden sind nicht verpflichtet, eigene Mehrwegverpackungen bereitzustellen. Allerdings müssen von der Kundschaft mitgebrachte Behältnisse auf deren Wunsch hin befüllt werden. Per Anhang ist auf diese Möglichkeit der Befüllung hinzuweisen.

    Zu den Mitarbeitenden zählen sämtliche Teamkräfte eines Unternehmens. Teilzeitbeschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 20 Stunden zählen als halbe Arbeitskraft (0,5), Teilzeitbeschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden mit 0,75.

    Mehrwegpflicht seit 2023: Welche Verpackungen sind betroffen?

    Die Mehrwegpflicht bezieht sich sowohl auf Einweg-Lebensmittelverpackungen aus Kunststoff sowie Einweg-Getränkebecher.

    Zu den Einweg-Lebensmittelverpackungen zählen Kunststoff-Behältnisse für Lebensmittel, die:

    • dazu bestimmt sind, vor Ort oder als To-Go-Gericht verzehrt zu werden
    • üblicherweise aus der Verpackung heraus gegessen werden
    • ohne weitere Zubereitung (Kochen, Erhitzen) verzehrt werden können

     

    Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt gelten jedoch nicht als Einweg-Verpackung. Ebenso wenig wie Pizzakartons, die ausschließlich aus Pappe bestehen.

    Darüber hinaus betrifft die Mehrwegpflicht sämtliche Einweg-Getränkebecher – unabhängig von deren Material. Also Einwegbecher aus:

    • Kunststoff
    • Pappe
    • sonstigen Materialien (z.B. biobasierte Kunststoffe, Bagasse)

     

    Mehrwegpflicht in der Gastro: Was gilt für Verkaufsautomaten?

    Die Mehrwegpflicht betrifft sowohl die Gastronomie als auch Verkaufsautomaten, in denen verzehrfertige Speisen und Getränke angeboten werden - und zwar unabhängig von der Größe des betreibenden Unternehmens. Bei derartigen Automaten muss der Kundschaft die Möglichkeit gegeben werden, eigene Mehrwegbehältnisse zu befüllen.

    Ausnahme: Verkaufsautomaten, die zur Versorgung von Mitarbeitenden dienen und welche nicht öffentlich aufgestellt sind, sind von der Mehrwegpflicht ausgenommen.

    Mehrwegverpackung wird zur Pflicht: Welche Maßnahmen müssen Gastro-Unternehmen jetzt treffen?

    Betroffene Betriebe müssen eine Alternative zu den vorhandenen Kunststoff-Einwegverpackungen bzw. Einweg-Getränkebechern anbieten und ihrer Kundschaft die Wahl überlassen, welches Behältnis verwendet werden soll. Informationen über dieses Alternativangebot müssen gut sicht- und lesbar im Geschäft angebracht sein.

    Darüber hinaus müssen Betriebe die von ihnen ausgegebenen Mehrwegbehältnisse zurücknehmen. Eine Pflicht zur Rücknahme von Mehrwegbehältnissen, die von anderen Unternehmen in Umlauf gebracht wurden, besteht jedoch nicht.

    Wichtig: Lebensmittel und Getränke, die in ein Mehrwegbehältnis gefüllt werden, dürfen nicht teurer sein als solche, die in eine Einwegverpackung aus Kunststoff gefüllt werden. Allerdings ist es gestattet, Pfand auf die ausgegebenen Mehrwegbehältnisse zu erheben.

    Diese Strafen drohen bei Verstößen gegen die Mehrwegpflicht 2023

    Verstöße gegen die Mehrwegpflicht können gem. § 36 Abs. 1 Nr. 28-30 VerpackG mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 EUR bestraft werden. Im Gesetz heißt es:

    Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1 eine Ware in einer Mehrwegverpackung nicht anbietet“

    und

    „[...]entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 2, eine Verkaufseinheit zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen anbietet .“

    Daraus ergibt sich, dass ein Verstoß gegen die Mehrwegpflicht auch dann gegeben ist, wenn zwar ordnungsgemäß Mehrwegbehältnisse angeboten werden, diese jedoch zu einem teureren Preis („schlechtere Bedingung“) verkauft werden als ihr Einweg-Pendant aus Kunststoff.

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