02.11.2020
Mitarbeiterüberwachung – Was darf der Chef?
Arbeitet der Mitarbeiter die vorgeschriebenen 8 Stunden am Tag? Hält er sich wirklich beim Kunden auf und mit wem telefoniert er während der Arbeitszeit? Immer häufiger werden Arbeitnehmer am Arbeitsplatz von ihrem Arbeitgeber überwacht – nicht selten unter Verwendung technischer Hilfsmittel. Aber ist der Vorgesetzte auch zur umfassenden Kontrolle berechtigt? Wie weit darf die Mitarbeiterüberwachung gehen und wo zieht der Gesetzgeber Grenzen?
Formen der Mitarbeiterüberwachung
Grundsätzlich verstößt jede Mitarbeiterüberwachung zunächst gegen das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers aus Art. 2 Abs. 1 GGi.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und geltenden Richtlinien des Datenschutzes. Folgende Arten der Mitarbeiterüberwachung sind in Ausnahmefällen jedoch zulässig.
Mitarbeiterüberwachung per Kamera
Eine Mitarbeiterüberwachung per Kamera am Arbeitsplatz ist nur unter strengen Voraussetzungen gestattet. Dann nämlich, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung besteht und dem Arbeitgeber kein milderes Mittel zur Verfügung steht, diesen Umstand nachzuweisen. Die Videoüberwachung muss also das letzte zur Aufklärung verbleibende Mittel sein (vgl. Urteil vom BAG v. 22.09.2016, Az.: 2 AZR 848/15).
Die Videoüberwachung darf jedoch nur kurzzeitig und ausnahmsweise erfolgen. Bestimmte Räumlichkeiten sind unter allen Umständen von der Mitarbeiterüberwachung ausgenommen. Hierzu zählen:
- die Toiletten
- sanitäre Anlagen
- Umkleideräume
- Schlafräume
Überwachung von Mitarbeitern per GPS
Mithilfe einer GPS-Überwachung kann der Arbeitgeber alle zurückgelegten Wege seiner Mitarbeiter nachvollziehen. Da das Bundesdatenschutzgesetz (kurz: BDSG) Informationen, die eine Verbindung zwischen Personen und Standorten erlauben, als schutzwürdige, personenbezogene Daten ansieht, ist die Mitarbeiterüberwachung per GPS nur dann erlaubt, wenn die erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen des BDGS eingehalten werden. Grundsätzlich gilt: Die schutzwürdigen Interessen des Arbeitnehmers (z.B. die Privat- und Intimsphäre) sind – ähnlich wie bei der Videoüberwachung – denen des Arbeitgebers gegenüberzustellen. Besteht der Verdacht einer Straftat oder einer anderen schweren Verfehlung, ist die GPS-Überwachung von Mitarbeitern ausnahmsweise für einen kurzen Zeitraum zulässig – allerdings ausschließlich während der Arbeitszeit.
PC-Überwachung: Darf der Arbeitgeber Chats lesen?
Ob eine PC-Überwachung eines Mitarbeiters zulässig ist, hängt davon ab ob die private Internetnutzung mittels Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung gestattet wurde. Hat der Arbeitgeber das private Surfen erlaubt, unterliegt die private Internetnutzung dem Fernmeldegeheimnis (§ 88 TKG) und darf nicht kontrolliert werden. Ausnahme: Dem Arbeitgeber liegen konkrete Anhaltspunkte für arbeitsrechtliche Verstöße vor.
Ist die private Internetnutzung jedoch per Arbeitsvertrag verboten, darf die Einhaltung dieses Verbots stichprobenartig kontrolliert und dokumentiert werden. Hierfür ist gem. § 87 I Nr. 6 BetrVG die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich.
Eine systematische Überwachung ist unter Berücksichtigung der informationellen Selbstbestimmung von Arbeitnehmern jedoch grundsätzlich verboten.
Mitarbeiter abhören
Das Abhören von Telefonaten am Arbeitsplatz unterliegt dem Fernmeldegeheimnis und ist verboten. Ausnahme: Der betroffene Mitarbeiter hat seine schriftliche Zustimmung erteilt. In diesem Fall dürfen folgende Informationen aufgezeichnet werden:
- der Gesprächsinhalt
- die Dauer des Gesprächs
- der Beginn sowie das Ende des Gespräches
Hinweis: Befindet sich der Mitarbeiter noch in der Einarbeitungsphase, ist eine der Schulung dienende Abhörung eines Telefonats zulässig. Jedoch ist auch hier der Mitarbeiter im Vorfeld über diesen Schritt zu informieren.
Illegale Mitarbeiterüberwachung: Gesetz sieht harte Strafen vor
Hat ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter unrechtmäßig überwacht, drohen empfindliche Sanktionen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt nicht öffentliche, personenbezogene Daten erhebt oder verarbeitet, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einer Geldbuße von bis zu 300.000 Euro rechnen. Wird die Tat vorsätzlich und gegen eine Vergütung ausgeführt, droht sogar eine bis zu zweijährige Freiheitsstrafe.
Bei einer unerlaubten Video- oder Telefonüberwachung haben Mitarbeiter unter Umständen zusätzlich einen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen der Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte.
Die illegale Videoüberwachung mit Tonaufzeichnung stellt gem. § 201 StGB eine Straftat darf und wird mit einer Geldstrafe bzw. einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet.
Arbeitsrecht Mitarbeiterüberwachung: Was können Arbeitnehmer bei einer unzulässigen Überwachung tun?
Wer befürchtet, von seinem Arbeitgeber unrechtmäßig überwacht zu werden, sollte zunächst Kontakt zum Betriebsrat aufnehmen. Dieser ist in der Regel über etwaige Überwachungsmaßnahmen informiert und erteilt weiterführende Auskünfte.
Als alternativer Ansprechpartner steht der Datenschutzbeauftragte des Unternehmens zur Verfügung. Zudem hat jedes Bundesland Datenschutzbeauftragte, die Arbeitnehmer im Fall der Fälle umfassend beraten. Außerdem gibt eine Berufs-Rechtsschutzversicherung gibt die notwendige finanzielle Sicherheit, damit Arbeitnehmer Ihr gutes Recht in Streitigkeiten rund um Ihre berufliche Tätigkeit durchsetzen können.
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