02.12.2019

Mütterrente – Anrechnung von Erziehungszeiten für die Rente

Kindererziehung kostet Nerven, Zeit und Geld. Wer sich zu Hause um den eigenen Nachwuchs kümmert, muss häufig im Job kürzer treten – und mit Einbußen bei der Rente rechnen. Die Mütterrente sorgt für einen finanziellen Ausgleich. Sie ermöglicht Eltern, die Erziehungszeiten auf die eigenen Rentenansprüche anzurechnen. Wie das funktioniert, welche Rolle die Berücksichtigungszeiten bei der Berechnung spielen und wie hoch die Mütterrente ausfällt, klärt dieser Artikel.

Was ist die Mütterrente?

Die Mütterrente ist keine eigene Rentenart. Sie stellt vielmehr eine verbesserte rentenrechtliche Anerkennung von Kindererziehungszeiten dar. Die gesetzliche Regelung ist in § 56 SGB VI, § 249 SGB VI sowie § 307d SGB VI zu finden und trat am 01.07.2014 in Kraft. Seitdem gilt:

  • Für jedes Kind, das bis zum 31.12.1991 geboren wurde, bekommen Mütter zwei Rentenpunkte gutgeschrieben.
  • Für jedes Kind, das ab dem 1.1.1992 geboren wurde, erhalten Mütter drei Rentenpunkte.

 

Im März des Jahres 2019 wurde die Regelung um die sogenannte Mütterrente II erweitert. Mütter von Kindern, die vor 1992 geboren wurden, bekommen pro Kind einen halben zusätzlichen Rentenpunkt angerechnet. Auf diese Weise erhöht sich der Rentenanspruch pro Kind um bis zu 16,02 Euro in westlichen Bundesländern und um bis zu 15,35 Euro in ostdeutschen Bundesländern.

Mütterrente: Wer bekommt sie?

Die rechtliche Grundlage für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten schafft der § 56 SGB VI. Darin heißt es:

„Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren.“

Rentenansprüche für die Kindererziehung erwirbt demnach das Elternteil, welches ein Kind überwiegend erzogen hat. Voraussetzung: Die Erziehung muss in Deutschland stattfinden, Erziehungszeiten im Ausland können nur in Ausnahmefällen angerechnet werden. Zum Beispiel bei einer beruflichen Beschäftigung der Eltern im Ausland, welche im Voraus zeitlich begrenzt ist.

Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Beide Elternteile müssen übereinstimmend entscheiden, wer die Erziehungszeit angerechnet bekommen soll. Auch eine Aufteilung ist möglich.

Rentenerhöhung: Die Bedeutung der Berücksichtigungszeiten

Zusätzlich zu den Kindererziehungszeiten können Eltern auch sogenannte Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung erhalten. Wird ein Kind bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr erzogen, wird diese Zeit gem. § 57 SGB VI als Kinderberücksichtigungszeit dem Rentenversicherungskonto eines Elternteils gutgeschrieben. Die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Kinderberücksichtigungszeit sind mit den Voraussetzungen zur Anerkennung einer Kindererziehungszeit identisch. Zwar haben Kinderberücksichtigungszeiten in der Regel keine direkten Auswirkungen auf die Rentenhöhe, sie können sich jedoch indirekt auf die Höhe der Rente auswirken, indem sie die Bewertung beitragsfreier Zeiten verbessern.

Wie hoch ist die Mütterrente?

Mittels der Mütterrente erwerben Eltern einen Rentenanspruch in Form von Entgeltpunkten. Ein Entgeltpunkt entspricht in westlichen Bundesländern derzeit 32,03 Euro bzw. 30,69 Euro in ostdeutschen Bundesländern. Wer also in den alten Bundesländern wohnt und ein Kind erzogen hat, das ab dem Jahr 1992 geboren wurde, erhält drei Entgeltpunkte und erwirbt einen Rentenanspruch von 96,09 Euro pro Monat.

Anrechnung der Mütterrente auf die Grundsicherung im Alter

Wer über eine niedrige Rente verfügt, muss unter Umständen die Grundsicherung im Alter beantragen. Die Mütterrente wird als Einkommen auf die Grundsicherung angerechnet. Dies folgt aus ihrer Konzeption als Bestandteil der Rente und entspricht dem Grundsatz des Nachrangs der Grundsicherung.

Mütterrente beantragen: So geht es

Für die Mütterrente muss ein extra Antrag gestellt werden. Damit die Mütterrente ausgezahlt werden kann, müssen die Kindererziehungszeiten jedoch im Rentenkonto erfasst sein. Wichtig: Dieses geschieht nicht automatisch. Eltern müssen die Zeiten der Kindererziehung bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen.

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