09.12.2021
Mutter-Kind- und Frauen-Parkplatz: Welche Regeln gelten hier?
Die Zeit ist knapp und kein Parkplatz in Sicht. Die einzigen freien Plätze sind mit einem Schild „Frauenparkplatz“ oder „Mutter-Kind-Parkplatz“ gekennzeichnet. Was genau sich hinter diesen speziell gekennzeichneten Flächen verbirgt, wer sie nutzen darf und welche Vorgaben der Gesetzgeber macht, erläutert dieser Artikel. Und vor allem: Welche Strafen drohen bei einer unberechtigten Nutzung?
Definition: Frauenparkplätze und Mutter-Kind-Parkplätze
Bei Frauenparkplätzen und Mutter-Kind-Parkplätzen handelt es sich um gesondert ausgewiesene Parkflächen. Ihre Kennzeichnung erfolgt durch ein spezielles Hinweisschild, das entweder direkt auf einen Frauenparkplatz hinweist oder eine erwachsene Frau mit einem Kind zeigt.
Frauenparkplätze wurden in den 1990er Jahren eingeführt. Die Parkflächen sind in der Regel heller beleuchtet als andere Parkplätze und befinden sich üblicherweise näher an Fluchtwegen und Ausgängen. An einigen Standorten sind Frauenparkplätze zusätzlich mit einer Videoüberwachungsanlage versehen. Auf diese Weise soll weiblichen Autofahrerinnen ein erhöhtes Gefühl der Sicherheit vermittelt werden – vor allem in besonders dunklen Parkhäusern bzw. auf abgelegenen Parkplätzen.
Mutter-Kind-Parkplätze sind speziell für hochschwangere Frauen und Personen mit kleinen Kindern vorgesehen. Sie sind etwas breiter als herkömmliche Parkplätze. Auf diese Weise fällt es leichter, Kinder bei weit geöffneten Türen aus dem Auto zu heben oder in den Kindersitz zu setzen. Darüber hinaus befinden sich Mutter-Kind-Parkplätze häufig nahe am Ein-/Ausgang eines Gebäudes. Parkplatz-Nutzer mit Kind müssen also eine geringere Wegstrecke zurücklegen.
Gekennzeichnete Parkplätze: Was gilt für Frauenparkplätze und Mutter-Kind-Parkplätze?
Der Gesetzgeber kennt weder Frauenparkplätze noch Mutter-Kind-Parkplätze. Beide Parkflächen sind in der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht gesondert geregelt. Das bedeutet: Bei der Ausweisung eines Frauen- bzw. Mutter-Kind-Parkplatzes handelt es sich lediglich um eine Empfehlung, nicht um ein Gebot. Dies gilt jedoch nur auf öffentlichen Parkplätzen bzw. öffentlichen Parkhäusern, da nur hier die StVO gilt.
Anders sieht es auf privaten Parkflächen aus. Parkhaus-Betreiber oder Supermarkt-Inhaber dürfen eigene Regeln für die Nutzung ihrer Parkflächen festlegen. Sie können auch darauf bestehen, dass diese Parkflächen eingehalten werden. Wer unberechtigt auf einem Frauen- oder Mutter-Kind-Parkplatz parkt, muss mit einem Hausverbot rechnen. Darüber hinaus dürfen Fahrzeuge, die einen Frauen- oder Mutter-Kind-Parkplatz unberechtigt nutzen, vom Parkplatz-Eigentümer abgeschleppt werden – auf Kosten des Fahrzeug-Halters.
Unberechtigte Nutzung von Mutter-Kind-Parkplatz oder Frauenparkplatz: Gesetz kennt keine Strafe
Wie bereits erwähnt kennt die StVO in Deutschland keine Frauenparkplätze und keine Mutter-Kind-Parkplätze. Es gelten lediglich die gesetzlichen Vorschriften für das Halten und Parken. Folglich können gegen Falschparker auf Frauen- und Mutter-Kind-Parkplätzen keine Buß- oder Verwarnungsgelder ausgesprochen werden – sofern sich die gekennzeichnete Parkfläche auf öffentlichen Raum befindet.
Abweichende Regelungen existieren beispielsweise für Behindertenparkplätze. Wer ohne Behindertenausweis auf einem gekennzeichneten Behindertenparkplatz parkt, muss mit einem Knöllchen rechnen.
Autofahrer, die wegen Parkens auf einem Frauenparkplatz oder Mutter-Kind-Parkplatz einen unberechtigten Bußgeldbescheid erhalten haben, können rechtlich dagegen vorgehen. Wie das funktioniert, erklärt unser Artikel „Vorgeworfenen Verkehrsordnungswidrigkeiten widersprechen“.
Dürfen Schwangere oder Männer mit Kind auf einem Mutter-Kind-Parkplatz parken?
Frauen- und Mutter-Kind-Parkplätze sind ein Service vieler Supermarkt-Betreiber und Krankenhäuser. Mit dem Befahren der privaten Parkfläche akzeptieren Autofahrer die jeweiligen Nutzungsbedingungen des Parkplatz-Betreibers. Genau genommen dürfen nur diejenigen Autofahrer einen Frauen- bzw. Mutter-Kind-Platzplatz nutzen, die in den Nutzungsbedingungen genannt wurden. Also beispielsweise Frauen, Mütter mit Kindern oder Schwangere.
Auf öffentlichen Parkflächen existieren für beide speziellen Parkplätze keine gesonderten Regelungen. Folglich kann die Nutzung durch andere Personen nicht gesetzlich verboten werden. Das bedeutet: Männer dürfen auf einem Frauenparkplatz parken und Schwangere dürfen einen Mutter-Kind-Parkplatz nutzen – ohne ein Bußgeld befürchten zu müssen.
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