12.09.2022

Nachunternehmerhaftung: Wie minimiert man Haftungsrisiken?

Externe Unternehmen als Teil des Betriebs? In vielen Branchen ist das Einbinden von selbstständigen Mitarbeitern und weiteren Betrieben in Form von Subunternehmen gang und gäbe. Doch es lauern rechtliche Fallstricke – in Form der sogenannten Nachunternehmerhaftung. Was genau sich hinter diesem Begriff und hinter dem Nachunternehmervertrag verbirgt, für welche Bereiche die Nachunternehmerhaftung gilt und wie auftraggebende Unternehmen das Haftungsrisiko minimieren können, erläutert dieser Artikel.

Was ist ein Nachunternehmer und was eine Nachunternehmerhaftung?

In vielen Branchen kommt es vor, dass Unternehmen weitere Firmen – zum Beispiel Transportbetriebe – mit bestimmten Arbeiten beauftragen, um größere Projekte realisieren zu können. Diese werden als Nachunternehmer (oder auch Subunternehmer) bezeichnet.

Lese-Tipp: Wissenswertes rund um den Subunternehmervertrag

Im Rahmen der sogenannten Nachunternehmerhaftung (auch: Subunternehmerhaftung) haftet das auftraggebende Unternehmen in speziellen Fällen für Verfehlungen des Nachunternehmens. Beispielsweise dann, wenn dieses seinen Arbeitskräften nicht den tariflichen Mindestlohn bezahlt. Die gesetzliche Grundlage bildet unter anderem § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (kurz: AEntG).

Nachunternehmerhaftung: Wann haftet der Auftraggeber für Subunternehmer?

Der Gesetzestext des § 14 AEntG lässt zunächst vermuten, dass sich die Nachunternehmerhaftung auf jede Firma erstreckt, die von einem Unternehmen mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragt wird. Dies ist jedoch nicht der Fall. Beauftragende Unternehmen haften nur dann, wenn sie eine andere Firma beauftragen, um eine vertragliche Leistungspflicht gegenüber einer anderen auftraggebenden Person zu erfüllen.

Ein Beispiel: Ein Bauunternehmen beauftragt eine Reinigungsfirma damit, die firmeninternen Büroräume zu putzen. Zahlt diese Reinigungsfirma ihren Teamkräften beispielsweise keinen tariflichen Mindestlohn, haftet das auftraggebende Unternehmen dafür nicht – da der Auftrag nur zur Befriedigung des Eigenbedarfs erteilt wurde.

Nachunternehmerhaftung für Mindestlohn

Das Mindestlohngesetz (kurz: MiLoG) weist keine eigenständige Haftungsregelung für auftraggebende Unternehmen aus. Allerdings ergibt sich eine solche aus § 13 MiLoG in Verbindung mit § 14 AEntG. Demzufolge haftet nicht eine Privatperson, sondern stets ein Unternehmen, das andere Betriebe mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt. Diese Regelung gilt auch für Sub-Sub-Sub-Unternehmen.

Wissenswert: Es greifen die Vorschriften des §§ 765 ff. BGB. Das bedeutet, die Auftraggeberhaftung ist verschuldungsunabhängig und greift auch dann, wenn die Nichtleistung des Mindestlohns für das auftraggebende Unternehmen weder erkennbar noch vermeidbar war.

Nachunternehmerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge

Das Mindestlohngesetz regelt jedoch nicht die Haftung für Sozialbeiträge. Eine sozialversicherungsrechtliche Nachunternehmerhaftung gilt nur in der Baubranche sowie in der Fleischwirtschaft.

So ordnet § 28e Abs. 3a SGB IV für das Baugewerbe eine branchenspezifische Nachunternehmerhaftung an. Danach haftet ein Bauunternehmen, das einen anderen Betrieb mit der Erbringung von Bauleistungen i.S.d. § 101 Abs. 2 SGB III beauftragt, wie ein selbstschuldnerischer Bürge für die Pflicht des Subunternehmers, Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.

Im Fall der Fleischwirtschaft verweist § 3 GSA Fleisch auf die Vorschriften des § 28e SGB IV. Somit existiert auch in dieser Branche eine Subunternehmerhaftung hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge.

Auftraggeber haftet für Subunternehmer: Was können Arbeitnehmende einklagen?

Die verschuldensunabhängige Nachunternehmerhaftung ist auf den Nettoentgeltanspruch – also das Bruttoentgelt abzgl. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge – beschränkt. Jeder Arbeitnehmende in der Subunternehmenkette hat das Recht, die Differenz zwischen dem Mindestlohn und dem tatsächlich ausgezahlten Entgelt einzuklagen – und zwar von jedem auftraggebenden Unternehmen in der Kette.

Der Lohnausgleich kann für den gesamten Zeitraum verlangt werden, in welchem die arbeitnehmende Person für den jeweiligen Auftraggebenden tätig war.

Gelten jedoch Ausschlussfristen, innerhalb derer die Ansprüche geltend gemacht werden müssen, sind diese zu beachten. Üblicherweise wird eine Ausschlussfrist von drei bis sechs Monaten vereinbart. Wurde keine entsprechende Vereinbarung getroffen, gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren.

Haftung für Subunternehmer: So können Unternehmen das Risiko einer Nachunternehmerhaftung minimieren

Unternehmen, die ein Subunternehmen beauftragen möchten, sollten dieses im Vorwege gewissenhaft überprüfen. Krankenkassen und Unfallversicherer bieten entsprechende Unbedenklichkeitsbescheinigungen an. Diese weisen aus, dass ein potentielles Subunternehmen seinen Zahlungspflichten regelmäßig nachkommt.

Darüber hinaus ist es hilfreich, sich die Zahlung des Mindestlohns vom möglichen Subunternehmer schriftlich zusichern zu lassen. Ein solches Dokument schützt jedoch nicht in Fällen, in denen es starke Indizien dafür gibt, dass das Subunternehmen den tariflichen Mindestlohn nicht zahlt.

Um das Haftungsrisiko wirksam zu minimieren, sollte stets ein entsprechender Nachunternehmervertrag aufgesetzt werden. Diese sollte dem auftraggebenden Unternehmen optimalerweise verschiedene Prüf- und Kontrollrechte einräumen. Zum Beispiel das Recht auf Einsicht in die monatliche Lohnsumme und die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden.

Rechtsschutztipp 

  • Als Selbstständiger und Unternehmer sind Sie in besonderer Weise einer Vielzahl von Rechtsrisiken ausgesetzt. Im Falle eines Rechtsstreits hilft Ihnen der umfangreiche Rechtsschutz für Selbstständige und Unternehmer, Ihr gutes Recht durchzusetzen. Jetzt informieren!
  • Dringende Rechtsfragen können ALLRECHT Kunden bequem und direkt mit Hilfe einer telefonischen Erstberatung durch die Vermittlung von kompetenten Anwälten klären lassen.

Alles was Recht ist

Subunternehmervertrag: Handschlag

Subunternehmervertrag: Definition ✓ Vertragsbestandteile ✓ Gesetzliche Regelungen ✓ Wann ist er sinnvoll? ➤ Vor Vertragsabschluss hier informieren!

MEHR
Handwerker bei der Arbeit

Rechtsschutz für Handwerker: Wen sie schützt, welche Kosten übernommen werden und was beim Vertragsabschluss zu beachten ist – hier lesen!

MEHR

Unsere Partnerkanzlei

Der eingestellte Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei ALEGOS Rechtsanwälte juristisch überprüft.

Jetzt optimalen Tarif konfigurieren

Selbstbeteiligung 250€
Vertragslaufzeit 3 Jahre
Ich bin Unternehmer und möchte meine Firma absichern.
Mitarbeiterzahl: 0

Gesamtsumme mtl.-,--Tarif zusammenstellen