15.07.2021
Online-Couponing und Gutscheine: Was ist aus rechtlicher Perspektive zu beachten?
Überall im Internet lassen sie sich finden: Gutscheine und Coupons, die sich in den sozialen Netzwerken, auf speziellen Portalen, aber auch auf den Seiten und Blogs von Onlinehändlern tummeln. Sie sind quasi Gang und Gebe bei Käufen im Internet geworden und so manches Mal fragt man sich, ob es echt noch Kunden gibt, die darauf verzichten. Doch können die Gutscheine und Coupons einfach so verwendet werden oder gibt es doch rechtliche Perspektiven, die zu beachten sind? Dieser Artikel schaut sich einige der rechtlichen Punkte einmal genauer an.
Die Perspektive ist für beide Seiten interessant
Vorab gesagt, ist die rechtliche Perspektive für Händler natürlich wichtiger als für Kunden. Allerdings betrifft dies nur den ersten Blick, denn nicht rechtmäßige Gutscheine und Coupons sind für Kunden ein ebenso heißes Thema. Doch, und auch gerade deswegen, sollten Händler immer darauf achten, aus rechtlicher Sicht korrekte Gutscheine zu erstellen. Anderenfalls wäre möglich:
- Verbraucherschutzbeschwerde – werden fehlerhafte Coupons und Gutscheine herausgegeben oder wird unlauter geworben, so können Kunden sich an den Verbraucherschutz wenden, der weitere Schritte einleitet. Das könnte beinhalten:
- Anzeige – es kann eine Anzeige erstellt werden. Ob diese nun bei der Polizei oder bei der zuständigen Handelskammer erfolgt, ist zwar nicht unerheblich, doch führen beide Versionen zu Ärger.
- Sperre – das ist für einen Händler die wohl drastischste Folge: Gutschein- und Rabattportale können einen Onlineshop sperren. Dem Händler geht so viel Sichtbarkeit verloren, zumal nicht selten die Gründe für die Sperre offen kommuniziert werden.
Aus diesem Grund ist es wichtig, die notwendigen rechtlichen Gegebenheiten rund um Rabatte und Coupons zu kennen.
Rabatte
Bei einem Rabatt handelt es sich um einen Preisnachlass. Grundsätzlich gilt diesbezüglich:
- Individueller Nachlass – er wird durch Preisverhandlungen oder durch das Feilschen gewährt.
- Nachlass Kundengruppe – Neukundenrabatte und Rabatte für Bestandskunden sind hier gemeint.
- Weitere Rabatte – auf ganze Sortimentsabschnitte wie beim Sommerschlussverkauf können ebenso Rabatte gewährt werden. Auch Mengenrabatte zählen zu diesen Rabatttypen.
Ein Rabatt muss immer transparent gehalten sein. Das gilt ebenso für Gutscheine und Coupons, die beide wiederum eigene Rabatttypen sind. Die Vorschriften besagen, dass eine zum Rabatt gehörige Bedingung offen kommuniziert werden muss. Beispiel: Es wird ab einem Einkaufswert von 20,00 Euro ein Rabatt von zwei Prozent gewährt. Die Bedingung - der Einkaufswert - ist vorab zu kommunizieren.
Eine andere Variante des Rabatts ist die Zugabe. Auch sie kommt häufig vor und ist wohl jedem vom eigenen Einkauf her bekannt:
- Gratisteil – kauft der Kunde zwei Mal dasselbe Produkt, erhält er ein drittes obendrauf.
- Zugabe über Menge – Kunden können sich drei Warenstücke aussuchen. Das günstigste Teil dieser Stücke wird nun kostenlos abgegeben.
- Zusätze – es gibt ein Gimmick zum eigentlichen Produkt hinzu. Beispiel: Zum Bierkasten gibt es ein Bierglas kostenlos dazu.
Auch wenn solche Zugaben nicht auf geringfügige Werte begrenzt sind, so müssen sie Regeln folgen. Über den Wert der Zugabe darf keine Irreführung erfolgen, auch muss die Wertermittlung der Zugabe für den Kunden leicht durchführbar sein.
Der wichtigste Aspekt ist aber, dass der Wert der Zugabe im Verhältnis mit dem eigentlichen Hauptprodukt stehen muss. Die Rechtsprechung hat hier zwar noch keine genaue Formel herausgegeben, doch lässt sich behaupten, dass für eine handelsübliche Autofußmatte kein nagelneues iPhone obendrauf gelegt werden darf.
Gutscheine und Coupons
Coupons, auch als klassische Gutscheine im Umlauf, sind das zweite große Feld der rechtlichen Tücken. Händler kennen bereits die Problematik, dass das späteste Einlösedatum klar und deutlich vermerkt sein muss. Das war einst nicht so, doch nahmen Händler oder Kinos die Gutscheine nach einiger Zeit nicht mehr an. Da dies zu Streitigkeiten führte, sah sich der Gesetzgeber gezwungen, klare Richtlinien vorzugeben. Aber was gilt allgemein rund um Gutscheine und Coupons?
- Einlöse laut AGB – die Einlösebedingungen der Gutscheine und Coupons müssen mit den AGB des Betriebs übereinstimmen. Zudem müssen auf dem Gutschein oder im Umfeld des Rabatt-Codes entsprechende AGB angegeben werden.
- Bedingungskommunikation – es muss klar ersichtlich sein, wie, wo, wann und von wem der Gutschein oder Coupon eingelöst werden kann. Ebenso ist darüber zu informieren, ob der Gutschein übertragbar ist, wie viele Gutscheine in einer Bestellung eingelöst werden können und wie mit Restguthaben verfahren wird.
In Deutschland können Coupons meist nicht so verwendet werden wie in den USA. Das ›Couponing Extreme‹ ist in Deutschland unmöglich, sodass ein Kunde nicht hunderte Gutscheine in einer Bestellung oder bei einem Einkauf verwenden kann.
Besonders wichtig ist, dass Gutscheine und Coupons online korrekt bezeichnet werden. Dazu gehören folgende Angaben:
- Wert – wie viel Rabatt gibt es, wenn der Coupon genutzt wird?
- Bedingung – welche Bedingung herrscht? Gilt der Gutschein nur, wenn beispielsweise der Shop über eine Coupon- und Rabattseite aufgerufen wird oder gilt er auch, wenn sich der Code aus dem Portal kopiert wird?
- Beschränkung – gibt es Beschränkungen, beispielsweise auf spezielle Warengruppen oder Einkaufswerte? Beispiel: Gelten die Coupons nur für Kinderspielzeug in der 22. Kalenderwoche, ab einem Warenwert von 40,00 Euro?
Die meisten Shops stellen ihre Coupons und Rabatte auf Gutscheinportalen zur Verfügung. Wichtig für Verbraucher ist, dass diese Portale besonders seriös sind. Man kann z.B. auf Auszeichnungen wie den „Deutscher Kunden-Award“ achten. Diese deklarieren besonders guten Kundenumgang und Service. Nun müssen sie sich natürlich an deren Vorgaben halten. Meist ist strikt gefordert, dass die Gültigkeitsdauer vorab schon mitgeteilt wird. Aber: Ein Händler sollte sich nicht ausschließlich auf das Portal verlassen, sondern den Coupon selbst so gestalten, dass die Laufzeit klar ersichtlich ist. Im Ernstfall hat nämlich erst der Händler einen ärgerlichen Kunden und muss diesen beruhigen, bevor er sich an das Portal wenden kann.
Fazit – Gutscheine und Coupons? Ja, aber richtig
Gutscheine und Coupons sind heute nicht nur werbewirksam, sie helfen Händlern auch, Lagerbestände zu verkaufen oder neue Kunden zu gewinnen. Allerdings dürfen beide Werbemöglichkeiten nicht ›einfach so‹ erstellt werden, sondern müssen den rechtlichen Anforderungen entsprechen. Händler sind somit gut beraten, sich mit der Rechtslage im Vorfeld genau zu befassen.
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Der eingestellte Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei VETO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf rechtliche Korrektheit überprüft.