19.03.2020

Personal im Gesundheitsdienst – Straftat- und Ordnungswidrigkeiten-Risiko

Ob beim Aufklärungsgespräch, bei einer Operation oder bei der Nachbehandlung: Viele Angestellte im medizinischen Bereich sind einem erhöhten Straftat- und Ordnungswidrigkeiten-Risiko ausgesetzt. Doch welche Tatbestände sind im Gesundheitswesen überhaupt denkbar? Wie werden sie bestraft und wann droht sogar ein Widerruf der Approbation?

Unterschied Straftat Ordnungswidrigkeit: Die aktuelle Rechtslage

Als Straftat wird eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung bezeichnet, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, welches eine Strafdrohung beinhaltet. Dabei wird zwischen Vergehen und Verbrechen unterschieden. Während Verbrechen gem. § 12 Abs. 1 Strafgesetzbuch (kurz: StGB) mit einer Mindeststrafe von einem Jahr bestraft werden, sind Vergehen gem. § 12 Abs. 2 StGB rechtswidrigen Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe (unter einem Jahr) oder einer Geldstrafe geahndet werden können.

Gemäß § 1 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (kurz: OwiG) sind Ordnungswidrigkeiten jene Gesetzesübertretungen, für die das Gesetz als Ahndung eine Geldbuße – nicht jedoch eine Freiheitsstrafe – vorsieht. Dazu zählen vor allem geringfügige Gesetzesübertretungen, wie beispielsweise Geschwindigkeitsüberschreitungen im Straßenverkehr, Lärmbelästigung oder das unsachgemäße Entsorgen von Abfällen.

Abrechnungsbetrug, Körperverletzung und Fahrlässige Tötung: Mögliche Straftaten im Gesundheitswesen

Mit den Paragraphen § 299a StGB und § 299b StGB hat der Gesetzgeber neue Vorschriften geschaffen, welche die Korruption im Gesundheitswesen erfassen. Sie betreffen jede Verknüpfung medizinischer Entscheidungen mit einem persönlichen und/oder finanziellen Vorteil des Arztes oder Mitarbeiters.

Dabei ergeben sich jedoch Abgrenzungsproblematiken, zum Beispiel bei der Frage, ob die Vereinbarung einer sogenannten Kick-back-Zahlung für einen Arzt in Verbindung mit der Verschreibung eines bestimmten Arzneistoffs bereits als Korruption gilt. Entsprechende Praxis-Leitlinien existieren dazu bisher nicht.

Der sogenannte Abrechnungsbetrug wird vom Tatbestand des § 263 StGB erfasst. Darin heißt es:

„Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Typische Fälle von Abrechnungsbetrug sind beispielsweise Rechnungen, die Leistungen enthalten, welche nicht erbracht worden sind. Auch Rechnungen, in denen Leistungen abgerechnet wurden, die zwar erbracht, jedoch nicht vom Rechnungssteller selbst erbracht wurden, werden in der Regel als Abrechnungsbetrug gewertet.

Bereits eine nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführte Behandlung – beispielsweise eine Operation – stellt eine Körperverletzung gem. § 223 StGB dar. Diese ist in aller Regel jedoch durch eine Einwilligung des Patienten gerechtfertigt. Eine wirksame Einwilligung setzt allerdings eine vorherige, umfassende Aufklärung durch den behandelnden Arzt voraus. Bleibt diese aus, kann sich der Arzt oder Mitarbeiter einer einfachen, gefährlichen oder unter Umständen sogar einer schweren Körperverletzung strafbar gemacht haben.

Verstirbt ein Patient, welcher sich in ärztlicher Behandlung befand, könnte der Tatbestand der Fahrlässigen Tötung gem. § 222 StGB verwirklicht worden sein. Dies ist dann der Fall, wenn ein konkretes und fahrlässiges Verhalten des Arztes als für den Tod ursächlich nachgewiesen werden kann. Problematisch: Beim Zusammenwirken mehrerer Ärzte und sonstiger Mitarbeiter in unterschiedlichen Verantwortungsbereichen ist der Nachweis schwer zu erbringen, welcher Person das fahrlässige Handeln konkret anzulasten ist, das ursächlich zum Tod geführt hat.

Behandlungsfehler: Mögliche Folgen und Strafen

Die möglichen Strafen für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Gesundheitswesen fallen höchst unterschiedlich aus. So wird eine Korruption mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder einer Geldstrafe geahndet, bei einer Körperverletzung droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren. Bei einem Abrechnungsbetrug liegt das Strafmaß in besonders schweren Fällen bei bis zu 10 Jahren.

Nebenfolge: Widerruf der Approbation

Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Bundesärzteordnung (kurz: BÄO) ist eine Approbation zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BÄO entfallen ist. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Arzt eines unwürdigen und/oder unzuverlässigen Verhaltens schuldig gemacht hat. Als unzuverlässig gilt, wer nach seiner Gesamtpersönlichkeit keine ausreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Berufsausübung bietet. Bei einem vorsätzlichen strafrechtlichen Handeln, das in einem direkten Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht, wird dies von deutschen Gerichten regelmäßig bejaht. In der aktuellen Rechtsprechung ist jedoch auch üblich, ein strafbares Verhalten, das nicht den Kernbereich der ärztlichen Pflichten berührt – beispielsweise eine Steuerhinterziehung – mit dem Widerruf der Approbation zu bestrafen.

Beispiel: Macht sich ein Arzt eines mehrfachen Abrechnungsbetruges schuldig, kann ihm die Approbation wegen Unwürdigkeit entzogen werden (vgl.: Oberverwaltungsgericht Niedersachen, Az.: 8 LA 99/09). Auch der Missbrauch des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient führt zu einem Widerruf der Approbation (vgl.: Verwaltungsgericht Köln, Az.: 7 K 3421/13).

Rechtsschutztipp 

  • Als Selbstständiger und Unternehmer sind Sie in besonderer Weise einer Vielzahl von Rechtsrisiken ausgesetzt. Im Falle eines Rechtsstreits hilft Ihnen der umfangreiche Rechtsschutz für Selbstständige und Unternehmer, Ihr gutes Recht durchzusetzen. Jetzt informieren!
  • Dringende Rechtsfragen können ALLRECHT Kunden bequem und direkt mit Hilfe einer telefonischen Erstberatung durch die Vermittlung von kompetenten Anwälten klären lassen.

Alles was Recht ist

Polizisten führen Zivilisten ab

Das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung und die Landesgesetze der öffentlichen Sicherheit definieren die Rechte von Polizeibeamten im Dienst. Was die Polizei darf und was nicht, welche Strafen Beamten im Falle eines Rechtsverstoßes drohen und was passiert, wenn Polizisten selbst Opfer von Gewalt werden, ist hier zusammengefasst.

MEHR
Schwangere Frau arbeitet

Schichtarbeit in der Schwangerschaft – erlaubt oder nicht? Welche Vorschriften das Mutterschutzgesetz beinhaltet und zu welchen Zeiten schwangere Arbeitnehmerinnen arbeiten dürfen, erfahren Sie bei uns.

MEHR

Unsere Partnerkanzlei

Der eingestellte Blog-Beitrag wurde von unserer Partnerkanzlei VETO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf rechtliche Korrektheit überprüft.
 

Jetzt optimalen Tarif konfigurieren

Selbstbeteiligung 250€
Vertragslaufzeit 3 Jahre
Ich bin und möchte absichern.

Gesamtsumme mtl.-,--Tarif zusammenstellen