30.01.2019
Für die Verkehrssicherheit – Räum- und Streupflicht bei Schnee und Eis
So schön die weiße Pracht anzuschauen ist – in Deutschland gilt die Schneeräumpflicht. Aber wem obliegt diese eigentlich, wenn es um Wohnhäuser geht? Muss rund um die Uhr geräumt bzw. gestreut werden? Und welche Versicherung haftet, wenn es doch zu einem Unfall kommt?
Wer muss Schnee räumen? Mieter oder Vermieter?
Grundsätzlich ist zwischen der öffentlichen-rechtlichen Räum- und Streupflicht und der privatrechtlichen Verkehrssicherungspflicht zu unterscheiden. Die öffentlich-rechtliche Räum- und Streupflicht betrifft die Pflicht des Grundstückseigentümers oder sonstiger Verpflichteter, den an das Grundstück angrenzenden öffentlichen Gehweg bei Schnee und Eis zu räumen und zu streuen. Ein Gesetz, welches die Räum- und Streupflicht bundesweit einheitlich regelt, existiert nicht. Sie ist regional unterschiedlich. Grundsätzlich ist die Schneeräumpflicht eine Verkehrssicherungspflicht und dient zur Abwendung von möglichen Gefahren, damit keine Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB entstehen.
Die privatrechtliche Verkehrssicherungspflicht hingegen meint die Räum- und Streupflicht auf Privatgrundstücken, auf denen ein sogenannter Verkehr eröffnet wurde. Ein Beispiel für einen „eröffneten Verkehr“ ist, wenn sich auf dem Grundstück ein Briefkasten befindet und z. B. der Postbote und andere Zusteller das Grundstück betreten müssen. Die Verkehrssicherungspflicht ist nicht speziell geregelt, sondern ergibt sich aus allgemeinen Regelungen des BGB sowie der Rechtsprechung. Für den Inhalt, Umfang und weitere Aspekte wird allerdings oftmals auf die Vorgaben bei der öffentlich-rechtlichen Räum- und Streupflicht zurückgegriffen.
Prinzipiell ist der Hauseigentümer für die Räum- und Streupflicht des Privatwegs verantwortlich. Er kann diese aber auf seine Mieter übertragen. Diese Winterpflicht muss vom Beginn des Mietverhältnisses an im Mietvertrag vereinbart sein und darf nicht auf nur einen Mieter abgewälzt werden. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet zu kontrollieren, ob die Mieter ihrer Schneeräumpflicht nachkommen und sie ermahnen, falls sie diese Aufgabe nicht umsetzen. Tut er dieses nicht und kommt es zu einem Unfall, kann er zur Zahlung von Schadenersatz herangezogen werden.
Um die Schneeräumpflicht auf einem Privatgrundstück stets sicherzustellen, kann der Hauseigentümer auch den Hausmeister, Dienstleister wie eine Gehwegreinigungsfirma oder einen gewerblichen Winterdienst mit dem Schneeräumen beauftragen.
Die Schneeräumpflicht sieht vor, dass der Zugang zum Haus und der ans Grundstück angrenzende Gehweg in einer Breite von mindestens 1,20 Metern eis- und schneefrei sein muss. Das sofortige Schneeräumen während es schneit ist nicht zwingend, da es nicht verhältnismäßig wäre. Der zum Winterdienst abgestellte Mieter oder Dienstleister darf sogar eine halbe Stunde warten und schauen, ob noch weiterer Schnee fällt. Jedoch muss bei anhaltendem Schneefall mehrmals am Tag geräumt und gestreut werden.
Gestreut werden sollte mit Split, Sand, Asche oder Granulat – diese Streumaterialien schonen die Umwelt und können später leicht von den Wegen gefegt werden. Streusalz, auch wenn es in vielen Baumärkten angeboten wird, eignet sich nicht, da es bei Tauwetter die Wurzeln von Bäumen schädigen kann und außerdem in die Kanalisation gerät. In den meisten Gemeinden ist das Verwenden von Salz für die Schneeräumpflicht verboten und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Bis wann muss Schnee geräumt sein?
An normalen Werktagen beginnt die Schneeräumpflicht morgens um 7 Uhr und endet um 20 Uhr am Abend. Nicht umhin kommt man ums Schneeräumen sonntags und auch an Feiertagen. An diesen Tagen kann man sich aber ein bis zwei Stunden später ans Werk machen. Die Zeiten variieren jedoch von Bundesland zu Bundesland.
Schneeräumpflicht während der Arbeitszeit oder bei Abwesenheit
Wenn man zur Schneeräumung verpflichtet ist, kann man sich nicht darauf berufen, bei der Arbeit oder im Urlaub zu sein. Für diesen Fall muss eine Vertretung organisiert werden, die diese Aufgabe übernimmt. Das gilt gleichermaßen im Krankheitsfall.
Schneeräumung – Haftungsübernahme
Es ist nicht rechtens, einfach ein Schild mit der Aufschrift „Privatweg – Betreten auf eigene Gefahr“ aufzustellen. Es befreit nicht von der Schneeräumpflicht, kann allerdings dazu führen, dass im Schadenfall nicht nur Hauseigentümer bzw. der zum Schneeräumen Beauftragte haftet, sondern dem verunfallten Passanten eine Mitschuld angelastet wird. Diverse Gerichte haben geurteilt, dass sich Fußgänger auf glatten Wegen vorsichtig fortbewegen müssen.
Welche Versicherung zahlt, wenn es doch zu einem Unfall kommt?
Wurde vom mit der Schneeräumpflicht beauftragten Mieter nicht fachgerecht oder gar nicht geräumt oder gestreut und stürzt ein Passant in der Folge, hat dieser in vielen Fällen Anspruch auf ein Schmerzensgeld oder Schadenersatz. Es kann sogar zu einer Klage wegen fahrlässiger Körperverletzung kommen. Hier kommt üblicherweise die private Haftpflichtversicherung des Mieters zum Tragen.
Hat der Hauseigentümer oder Vermieter versäumt, seiner Schneeräumpflicht nachzukommen, greift die Haus- und Gebäudeversicherung bzw. Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung.
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