26.06.2023
Räumungsklage abwenden: So können sich Mieter wehren
Weigert sich eine Mietpartei trotz Kündigung des Mietverhältnisses, das Mietobjekt zu räumen, bleibt den Vermietenden oft nur, eine Räumungsklage zu erheben. Doch bis das Mietobjekt tatsächlich frei wird, dauert es oft. Denn zum einen ist eine Zwangsräumung an strenge Voraussetzungen geknüpft, zum anderen können sich betroffene Mietparteien zur Wehr setzen. Wie das Verfahren im Detail abläuft, welche Umstände eine Räumungsklage rechtfertigen und wie Mieter die drohende Zwangsräumung abwenden können, erläutert dieser Artikel.
Räumungsklage: Was ist das?
Als „Räumungsklage“ wird die Klage einer vermietenden Person gegen eine Mietpartei bezeichnet, deren Ziel die Erwirkung eines Räumungstitels ist. Dieser berechtigt die vermietende Person, das Mietobjekt per Gerichtsvollzugsperson zwangsräumen zu lassen.
Der Ablauf einer Räumungsklage
- Die vermietende Person kündigt der Mietpartei rechtmäßig.
- Die Mietpartei ignoriert die Kündigung und weigert sich auszuziehen.
- Die vermietende Person reicht eine Räumungsklage beim Amtsgericht ein.
- Die Mietpartei erhält eine Mitteilung über die Räumungsklage.
- Beide Parteien werden vor dem Amtsgericht angehört, anschließend erhält die vermietende Person ggf. den Räumungstitel.
- Eine beauftragte Gerichtsvollzugsperson legt einen Räumungstermin fest und vollstreckt die Zwangsräumung
Dauer & Kosten einer Räumungsklage
Wie lange eine Räumungsklage dauert, ist gesetzlich nicht festgelegt. Sie hängt unter anderem davon ab, welche Fristen das Gericht ansetzt. In der Praxis dauert eine Räumungsklage üblicherweise zwischen 6 und 12 Monaten.
Die Kosten hängen vom Streitwert des Verfahrens ab. Dieser beträgt gem. § 41 Abs. 2 S. 1 GKG den einjährigen Mietzins auf Basis der Nettokaltmiete. Hinzu kommen die Anwaltskosten beider Parteien sowie der Gerichtskostenvorschuss, welcher von der vermietenden Person vorgestreckt werden muss.
Die Kosten des Verfahrens sind von der unterliegenden Partei zu tragen.
Voraussetzungen für eine Räumungsklage
Eine Räumungsklage setzt eine rechtlich zulässige und wirksame Kündigung des Mietvertrages voraus. Die Kündigung muss in schriftlicher Form erfolgen und eine konkrete Begründung enthalten.
Darüber hinaus müssen die gesetzlichen Kündigungsfristen eingehalten werden, sofern keine Gründe für eine fristlose Kündigung i.S.d. § 543 BGB vorliegen (z.B. das unbefugte Überlassen der Mietsache an eine dritte Person oder einen Rückstand i.H.v. insgesamt 2 Monatsmieten).
Wichtig: In vielen Fällen müssen Vermieter die Mietpartei zunächst abmahnen. Dies gilt beispielsweise dann, wenn die Kündigung aufgrund von Lärmbelästigung bzw. Ruhestörung, der Haltung unerlaubter Haustiere oder der gewerblichen Nutzung privater Wohnräume erfolgen soll.
In solchen und ähnlichen Konstellationen kann die Kündigung erst dann rechtlich zulässig ausgesprochen werden, sofern die Mietpartei die Abmahnung ignoriert und ihr Verhalten nicht ändert.
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Räumungsklage: Welche Gründe sind zulässig?
Die Gründe für eine Räumungsklage können vielfältig sein. Grundsätzlich muss die vermietende Person ein berechtigtes Interesse daran haben, das Mietverhältnis zu beenden. Dieses Interesse liegt beispielsweise vor, wenn die Mietpartei die Miete mehrfach nicht zahlt oder regelmäßig gegen die Hausordnung verstößt.
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Ein berechtigtes Interesse eines Vermietenden kann ebenfalls vorliegen, wenn:
- die vermietende Person eine Räumungsklage wegen Eigenbedarf anstrebt
- die Mietpartei das Mietobjekt mutwillig vernachlässigt und/oder beschädigt
- die Mietpartei das Mietobjekt vertragswidrig zweckentfremdet nutzt (beispielsweise als Gewerbefläche)
Hinweis: Die fehlende Zustimmung einer Mietpartei zu einer geplanten Mieterhöhung ist kein Kündigungsgrund. Mehr Informationen darüber, wie viel Mieterhöhung erlaubt ist.
Räumungsklage abwenden: So können sich Mieter wehren
Wer rechtzeitig reagiert, kann sowohl das Gerichtsverfahren als auch eine Zwangsräumung abwenden. Wurde beispielsweise aufgrund von Zahlungsverzug gekündigt, können Mietparteien die ausstehenden Mieten innerhalb von zwei Monaten nach Klageerhebung ausgleichen. Auf diese Weise wird der ursprüngliche Kündigungsgrund unwirksam.
Darüber hinaus können Mietparteien innerhalb von 2 Wochen Widerspruch gegen die Räumungsklage einlegen. Die ALLRECHT-Mieterrechtsschutz stellt Betroffenen einen kompetenten Rechtsbeistand zur Seite.
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Geht das Gerichtsurteil zu Ungunsten der Mietpartei aus, können Kündigung und Räumung dennoch verhindert werden. So ist es möglich, gegen das Urteil Berufung einzulegen oder eine Verlängerung der Räumungsfrist zu beantragen.
Räumungsklage und keine Wohnung: Kann man einen Räumungsaufschub erwirken?
Gemäß § 765a ZPO können betroffene Mietparteien einen Antrag auf Vollstreckungsschutz stellen, um die Räumungsklage wegen eines Härtefalls abzuwenden. Ein Härtefall liegt vor, sofern die Räumung für die Mietpartei eine unzumutbare Härte darstellt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Mietpartei trotz Bemühens um eine anderweitige Wohnung die Obdachlosigkeit droht.
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