16.04.2020

Recht auf TV-Empfang - Das dürfen Mieter und Vermieter

Ob Film, Serie oder Reportage: Für viele gehört das Fernsehen zum Alltag. Eine Wohnung ohne Fernsehanschluss? Kaum denkbar, gehört dieser doch zur Mindestausstattung, so die gängige Meinung. Doch ist das wirklich der Fall? Haben Mieter ein Recht auf TV-Empfang? Welche Regelungen der Gesetzgeber diesbezüglich getroffen hat und wer die Kosten für Antenne, Satellitenschüssel und Co. übernehmen muss, erklärt dieser Artikel.

Kabelanschluss im Mietvertrag: Gibt es ein Recht auf Fernsehempfang?

Eine gesetzliche Regelung zum Fernsehanschluss sowie ein etwaiges Recht auf TV-Empfang existiert im deutschen Mietrecht nicht. Weder Mieter noch Vermieter können sich auf einen bestimmten Paragraphen berufen, welcher eine entsprechende Bestimmung festlegt.

Dennoch gibt es Gesetze, die bei der Frage nach dem Recht auf Fernsehempfang Anwendung finden. Dazu zählt der § 535 Bürgerliches Gesetzbuch (kurz: BGB). Demnach ist der Vermieter zur Erhaltung der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geschuldet gewesenen oder während des Vertragsverhältnisses verbesserten Gebrauchstauglichkeit der Mietsache verpflichtet. Das bedeutet:

  • Eine bei Vertragsabschluss vorhandene Antenne oder ein Breitbandkabel ist vom Vermieter in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten.
  • Steht im Mietvertrag, dass das Mietobjekt mit einem Fernsehanschluss ausgestattet ist oder – bei Neubauten – sein wird, muss der Vermieter dafür sorgen, dass der Mieter tatsächlich fernsehen kann.

 

Auch ist das Recht des Mieters auf Informationsfreiheit nach Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz (kurz: GG) geschützt. Darin heißt es:

„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.“

Existieren in einem Mietobjekt weder eine Gemeinschaftsantenne, noch ein Kabelanschluss, hat der Mieter einen Rechtsanspruch auf die Installation einer Einzelantenne. Das gilt auch, wenn im Mietvertrag etwas anderes vereinbart wurde (vgl. LG Hamburg ZMR 65,188).

Kosten für Kabelanschluss in Mietwohnung: Einrichtung eines Fernsehanschlusses durch den Mieter

Vermieter, die ihren Mietern einen Fernsehanschluss zur Verfügung stellen, können darüber entscheiden, in welcher Form dies geschehen soll. Verfügt ein Mietobjekt beispielsweise über einen Kabelanschluss, kann der Mieter nicht verlangen, dass dieser durch eine Satellitenschüssel oder Einzelantenne ersetzt wird. Möchte der Mieter eigenständig einen Fernsehanschluss installieren, gilt:

  • Bei Kabelanschluss: Mieter können sich an das Kabelnetz anschließen lassen. Dabei hat er das Recht, einen entsprechenden Vertrag mit einem Kabelanbieter seiner Wahl zu schließen. Die damit verbundenen Kosten hat der Mieter zu tragen.
  • Bei Antenne oder Satellitenschüssel: Ist kein Fernsehanschluss vorhanden, können Mieter eine Antenne oder Satellitenschüssel installieren lassen. Die Installation ist an die Zustimmung des Vermieters gebunden, welche laut aktueller Rechtsprechung grundsätzlich erteilt werden muss (vgl. BayObLG, WuM 1981, 80). Zudem hat der Vermieter ein Mitspracherecht auf den Montageort sowie die Art der Montage. Er darf jedoch keine Installation fordern, die für den Mieter mit unzumutbaren Kosten verbunden wäre.

 

Ist bereits eine Gemeinschaftsantenne oder ein Gemeinschaftsanschluss vorhanden, kann der Mieter eine zusätzliche Antenne aufstellen, wenn er zusätzliche Programme empfangen möchte. Die Kosten für Gerät und Montage muss der Mieter allerdings selbst tragen.

Sonderfall: Fernsehempfang für ausländische Mieter

Ausländische Mieter können die Zustimmung des Vermieters zur Installation einer eigenen Satellitenschüssel oder Sat-Antenne verlangen. Gleiches gilt, wenn der Mieter aus beruflichen Gründen ein besonderes Interesse am Empfang ausländischer Fernsehsender oder bestimmter Themenbereiche hat, die über den vorhandenen Fernsehanschluss nicht zu empfangen sind. Eine Zustimmungspflicht seitens des Vermieters besteht jedoch nicht, wenn über einen vorhandenen Kabelanschluss sowie eines Decoders ein entsprechendes gebührenpflichtiges Vollprogramm empfangbar ist.

DVB-T als günstige Alternative

Das Kürzel DVB-T steht für „Digital Video Broadcasting – Terrestrial“ und bezeichnet den Fernsehempfang über die klassische Haus- oder Zimmerantenne in digitaler Übertragungsweise. Zwar ist für den Empfang per DVB-T der Kauf eines Decoders sowie einer Zimmerantenne notwendig, allerdings entfällt die häufig kostenintensive Installation einer Satellitenschüssel oder Hausantenne. Mit DVB-T können ca. 20 öffentlich-rechtliche Sender kostenfrei empfangen werden, für den Empfang von Privatsendern ist eine Gebühr von 69 Euro pro Jahr zu entrichten, welche der Mieter zu tragen hat.

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