18.06.2018 – zuletzt aktualisiert am: 03.04.2024
Rechtsformen: Überblick für die Unternehmensgründung
Neben der Standortfrage und dem Vertriebsweg ist die Entscheidung darüber, welche Rechtsform ein Unternehmen haben soll, besonders wichtig. Dies hat nicht nur Auswirkungen auf die persönliche Haftung der unternehmerisch tätigen Personen, sondern beeinflusst auch das durch Geschäftsleute und Kundschaft entgegengebrachte Vertrauen in die Unternehmung.
Dieser Beitrag bietet einen hilfreichen Überblick über die wichtigsten Rechtsformen.
Was sind Rechtsformen?
Spricht man von Rechtsformen z.B. im Zuge der Unternehmensgründung, ist die rechtliche Organisationsform von Unternehmen gemeint. Die Wahl der Rechtsform beeinflusst dabei die rechtlichen Rahmenbedingungen für die unternehmerische Tätigkeit: So unterliegen etwa Steuer- und Buchführungspflichten sowie die Haftung je nach Rechtsform unterschiedlichen Anforderungen. Die Rechtsform nimmt ebenfalls Einfluss auf die Bestimmung einer oder mehrerer geschäftsführenden Personen und den Entscheidungsrahmen derselben.
Welche Rechtsformen gibt es? Welche Haftung besteht jeweils?
Bei den privaten Rechtsformen – in Abgrenzung zu Rechtsformen im öffentlichen Recht –, wird zwischen den folgenden Ausprägungen unterschieden:
- Einzelunternehmen
- Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG, KG)
- Kapitalgesellschaften (z.B. AG, GmbH)
- Mischformen (z.B. GmbH & Co. KG)
- Sonstige (z.B. Stiftungen oder Genossenschaften)
Wesentliche Unterschiede liegen in der Haftung: Während beispielsweise Geschäftsführende von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit ihrem Privatvermögen haften, gilt für Gesellschafter von Kapitalgesellschaften eine Haftung in Höhe ihrer Einlage sowie des Gesellschaftsvermögens.
Einzelunternehmen
Das Kennzeichen von Einzelunternehmen ist, dass diese von einer Einzelperson gegründet werden und diese Sologründer gleichzeitig die Geschäftsführung innehaben. Damit tragen Einzelunternehmen die volle und alleinige Verantwortung für alle geschäftlichen Entscheidungen. Dabei kann bei der Gründung eines Einzelunternehmens grundsätzlich die Wahl bezüglich der Rechtsform mit unbegrenzter oder mit begrenzter Haftung getroffen werden.
Zu den Einzelunternehmensformen mit unbegrenzter Haftung zählen:
- Eingetragene Kaufleute: Kaufmann/Kauffrau e.K. (Gewerbeanmeldung + Eintrag ins Handelsregister)
- Kleingewerbetreibende (Gewerbeanmeldung)
- Freiberufler (Meldung beim Finanzamt)
Daneben besteht grundsätzlich auch als Sologründer die Möglichkeit, eine Rechtsform mit begrenzter Haftung zu wählen: als Unternehmergesellschaft (UG), Ein-Personen GmbH oder Ein-Personen AG.
Tipp: Weitere Informationen enthält unser Artikel zur Existenzgründung als Einzelunternehmen.
Personengesellschaften
Personengesellschaften erfordern im Vergleich zu Einzelunternehmen mindestens zwei Gesellschafter, die sich zusammenschließen, um ein gemeinsames Ziel zu erreichen. Gesellschafter können dabei natürliche oder juristische Personen sein, die Personengesellschaft selbst ist hingegen nicht als juristische Person zu bewerten. Die Hürden für die Gründung einer Personengesellschaft sind relativ gering, so gelten in der Regel vereinfachte Aufzeichnungspflichten und die Gewinnermittlung kann mittels einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) erfolgen (Ausnahme besteht für in das Handelsregister eingetragene Personengesellschaften).
Bezüglich der Haftung der Personengesellschaft gilt: Alle Gesellschafter haften uneingeschränkt – sowohl mit dem Gesellschafts- wie auch dem Privatvermögen (Ausnahme: Kommanditisten bei einer KG).
Zu den Personengesellschaften zählen:
Die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) entsteht, wenn sich zwei oder mehr Personen zu einer Firmentätigkeit zusammenfinden. Mit der Aufnahme einer Geschäftstätigkeit unterliegt die GbR den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), das mit 01.01.2024 in Kraft getreten ist, wurde auch ein Gesellschaftsregister für GbRs eingeführt, in welches sich Gesellschaften bürgerlichen Rechts eintragen lassen können bzw. sich unter Umständen eintragen müssen. Nämlich dann, wenn sie a) Immobilien besitzen oder erwerben wollen oder b) an anderen Gesellschaften beteiligt sind, die ihrerseits im Handelsregister eingetragen sind.
Mit Eintrag ins Handelsregister wird eine GbR ab einer bestimmten Größe eine OHG. Diese unterliegt dann entsprechend dem Handelsgesetzbuch.
Gesellschafter der GbR haften mit ihrem Privatvermögen. Ein Gläubiger oder eine Gläubigerin des Unternehmens kann die komplette Forderung gegen alle Gesellschafter einzeln vorbringen und durchsetzen. Der Ausgleich zwischen den Gesellschaftern erfolgt innerhalb der Gesellschaft.
Ähnlich zur GbR müssen sich bei der OHG (Offenen Handelsgesellschaft) mindestens zwei Personen zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit bereiterklären. Diese unterliegt dem Handelsgesetzbuch. Gesellschafter haften ebenso wie bei der GbR mit ihrem Privatvermögen.
An der Aufnahme einer Geschäftstätigkeit müssen bei der PartG (Partnergesellschaft) ebenfalls mindestens zwei Personen beteiligt sein. Zudem erfordert diese Tätigkeit einen Partnerschaftsvertrag und einen Eintrag in das Partnerschaftsregister. Zwei Wochen später muss zusätzlich ein Eintrag in das Transparenzregister erfolgen. Gehaftet wird gesamtschuldnerisch und persönlich.
Die Kommanditgesellschaft (KG) besteht aus einem persönlich und unbeschränkt haftenden Gesellschaftern, dem Komplementär, sowie einzelnen oder mehreren weiteren Gesellschaftern (Kommanditisten), die mit einer im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Einlage haften. Dabei kommen als Komplementäre und als Kommanditisten sowohl natürliche und juristische Personen als auch Personengesellschaften in Betracht. Diese Rechtsform bietet sich für Personen an, die unternehmensbezogene Freiheiten behalten, aber Partnerschaften eingehen wollen, die sich finanziell am Unternehmen beteiligen. Die KG ist auf den Betrieb eines Handelsgewerbes ausgerichtet.
Komplementäre Geschäftsleute haften in der KG mit ihrem gesamten Privatvermögen wie auch mit dem Betriebsvermögen. Kommanditistinnen und Kommanditisten hingegen haften lediglich mit der Höhe ihrer Einlagen.
Kapitalgesellschaften
Der Fokus der Rechtsform der Kapitalgesellschaft liegt auf der Kapitalbeteiligung der Gesellschafter. Im Gegensatz zu Personengesellschaften sind Kapitalgesellschaften grundsätzlich haftungsbeschränkt. Zudem handelt es sich bei Kapitalgesellschaften, welche durch gesetzlich definierte Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsvorschriften gekennzeichnet sind, um juristische Personen. Darüber hinaus ist für die Gründung einer Kapitalgesellschaft ein Gesellschaftsvertrag erforderlich, der einer notariellen Beurkundung bedarf. Eine Eintragung in das Handelsregister ist zudem verpflichtend.
Folgende Kapitalgesellschaften kann man unterscheiden:
Für die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) beträgt das einzubringende Mindeststammkapital 25.000 Euro. Eine Gründung mit 12.500 Euro ist zwar möglich, aber bis die verbleibenden 12.500 Euro eingezahlt werden, besteht eine persönliche Haftung.
Wird das Stammkapital von 25.000 Euro direkt eingezahlt, haften Gesellschafter in Höhe ihres eingezahlten Kapitals. Unter besonderen Voraussetzungen ist die Haftung der Geschäftsführung einer GmbH jedoch nicht ausgeschlossen. Sie haften mit ihrem Vermögen, wenn eine Insolvenzverschleppung nachgewiesen wird, eine Pflichtverletzung gegen die „Sorgfalt einer ordentlichen Geschäftsperson vorliegt“ oder wenn die Gesellschaft noch in Gründung ist.
Die Haftungsbeschränkung auf das Stammkapital tritt erst ein, wenn die Unterlagen geprüft sind und das Unternehmen in das Handelsregister eingetragen ist. In der Gründungsphase dürfen zwar Geschäfte getätigt werden, das Haftungsrisiko liegt aber bei der Geschäftsführung.
Die UG (Unternehmergesellschaft) erfordert neben mindestens einem Gesellschafter ein Mindeststammkapital in Höhe von einem Euro. Neben der Gewerbeanmeldung ist ein Eintrag ins Handelsregister erforderlich.
Gesellschafter haften nur in Höhe ihres Kapitalanteils, nicht mit ihrem Privatvermögen. Allerdings kann eine Haftung der Geschäftsführung unter bestimmten Voraussetzungen vorliegen, die denen bei einer GmbH entsprechen.
Eine Aktiengesellschaft (AG) ist eine Kapitalgesellschaft und muss ein Mindeststammkapital von 50.000 Euro aufbringen. Das Grundkapital ist durch Aktien gegeben, die von Vertreterinnen und Vertretern der Gesellschaft und Anteilshabenden verwaltet werden.
Wie bei der GmbH entsteht eine Haftung des Vorstandes nur bei den oben genannten Pflichtverletzungen. Die AG ist zudem den strengeren Regeln des Aktiengesetzes unterworfen. Auch hier entfaltet die Haftungsbeschränkung ihre Wirkung erst mit dem Eintrag ins Handelsregister.
Rechtsschutztipp
Um bei rechtlichen Streitigkeiten rund um die gewerbliche Tätigkeit optimal abgesichert zu sein, sollten Gründer den Abschluss einer speziellen Firmenrechtsschutzversicherung in Betracht ziehen. Denn diese bietet:
- Schutz vor hohen Anwalts- und Prozesskosten im Falle eines Rechtsstreits
- Unterstützung bei außergerichtlicher Mediation
- Hilfe, bereits vor einem möglichen Rechtsstreit, zum Beispiel durch eine telefonische oder online Rechtsberatung
Rechtsformen: Übersicht als Tabelle
Die Wahl einer bestimmten Rechtsform hat für das Unternehmen eine große Auswirkung auf den Gründungsprozess, die Formalitäten und entsprechende Kosten. Die richtige Wahl ist also entscheidend, diese Rechtsformen-Tabelle gibt einen hilfreichen Überblick:
Hinweis: Unter Umständen muss bei GbRs ein Eintrag ins Handelsregister erfolgen.
Welche Rechtsform passt zu mir?
Wem bei der Existenzgründung wichtig ist, den bürokratischen Aufwand und die Kosten gering zu halten, dem empfiehlt sich die Gründung eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft, denn: Diese verursachen einen vergleichsweise überschaubaren Verwaltungsaufwand und geringe Kosten. Doch Achtung: Sologründer haften in diesen Rechtsformen unbegrenzt mit dem Privatvermögen.
Wer einen höheren bürokratischen Aufwand nicht scheut, gemeinsam oder mit Beteiligung von Dritten gründen und das private Vermögensrisiko gering halten möchte, für den kann die Gründung einer Kapitalgesellschaft (GmbH, UG, AG) die bessere Alternative sein. Hier gilt ab Eintrag in das Handelsregister eine Haftungsbeschränkung. Das Privatvermögen wird nur in Ausnahmefällen in Anspruch genommen (KG).
Tipp: Eine ausführliche Beratung zu Rechtsformen und der damit verbundenen Haftung ist für Gründer empfehlenswert.Oft können die Kosten dafür durch einen Existenzgründungszuschuss des Arbeitsamtes übernommen oder verringert werden.
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Kann man das private Vermögen schützen?
Da Einzelunternehmen grundsätzlich mit ihrem Privatvermögen haften, sind die Möglichkeiten für dessen Schutz eher begrenzt. Es ist zwar grundsätzlich möglich, Teile des Vermögens oder Immobilien auf Eheleute, Kinder, Eltern oder andere Vertrauenspersonen zu überschreiben, bei Übertragungen solcher Art sollte man dennoch vorsichtig sein, da diese nachträglich angefochten werden können.
Zusätzlich sollte man bei der Anmeldung einer Insolvenz als Einzelunternehmen beachten, dass damit auch die private Insolvenz einhergehen muss. Das bedeutet, dass für das Einzelunternehmen keine Insolvenz angemeldet werden kann, sofern das Privatvermögen noch Spielraum hergibt.
Kapitalgesellschaften beschränken die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen, was eine Haftung mit dem Privatvermögen ausschließt. Die Ausnahme dafür liegt im Durchgriffrecht im Falle einer Insolvenzverschleppung oder einem ähnlichen Vergehen durch die Geschäftsführung.
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