29.09.2022

Remote Work: Das gilt am Telearbeitsplatz

Der Begriff Remote Work (häufig auch: Telearbeit) ist verhältnismäßig neu. Aus diesem Grund existiert derzeit keine einheitliche Definition. Frei übersetzt bedeutet Remote Work so viel wie „Fernarbeit“. Gemeint sind berufliche Tätigkeiten, die nicht an die Anwesenheit an eine Arbeitsstätte gebunden sind und von überall aus erledigt werden können. Die gesetzliche Grundlage bildet § 611a BGB.

Abzugrenzen ist das Remote Working vom Arbeiten im Homeoffice. Beim Homeoffice arbeiten Arbeitnehmende von einer fest eingerichteten Workstation im eigenen Zuhause, für deren Einrichtungskosten das arbeitgebende Unternehmen aufkommen muss. Telearbeit bzw. Remote Work jedoch erfolgt in der Regel mit eigener Hardware – und das von jedem beliebigen Ort der Welt aus. Beispielsweise von einem Café, in einem Coworking-Space oder auf Reisen.

Remote Working: Formen der Telearbeit

Derzeit existieren drei unterschiedlichen Formen des Remote Working.

  1. Beim teilweisen Remoting müssen Arbeitnehmende zu bestimmten Terminen im Unternehmen präsent sein. Beispielsweise an zwei festen Tagen pro Woche. Bei dieser Regelung – auch als alternierende Telearbeit bezeichnet – teilen sich in der Regel mehrere Teammitglieder zu unterschiedlichen Zeiten denselben Telearbeitsplatz im Unternehmen.
     
  2. Beim kompletten Remoting hingegen ist keine Präsenz erforderlich. Dementsprechend existiert für die arbeitnehmende Person auch kein Arbeitsplatz im Unternehmen. Sämtliche berufliche Tätigkeiten werden über das Internet erledigt, die Kommunikation mit dem arbeitgebenden Unternehmen erfolgt per E-Mail, Telefon oder mithilfe moderner Kollaborations-Tools.
     
  3. Auch sogenannte Telecenter oder Nachbarschaftsbüros zählen zum Remote-Working-Modell. Dabei handelt es sich um nahe am Wohnort gelegene Arbeitszentren, welche der arbeitnehmenden Person eine komplette Büroinfrastruktur bieten. Üblicherweise teilen sich mehrere arbeitgebende Unternehmen die Betriebskosten einer solchen Einrichtung.

Remote Work: Das sind die Vor- und Nachteile

Remote Work bietet für Arbeitnehmende und Arbeitgebende einige Vorteile:

  • Viele „Remote Worker“ empfinden die Ruhe fernab eines Großraumbüros als förderlich für die eigene Kreativität und Produktivität. Darüber hinaus erleichtert es die Telearbeit, Beruf und Familie unter einen Hut zu bekommen. Und: Das Remote Working vermeidet längere Fahrzeiten zur Arbeitsstätte – und trägt durch den damit reduzierten CO2-Ausstoß zum Klimaschutz bei.

    Arbeitgebende Betriebe sparen durch die mobile Telearbeit bares Geld, denn Kosten, die mit der Infrastruktur eines Büros zusammenhängen, entfallen ganz oder zumindest teilweise. Zudem erhalten Unternehmen durch das Remote-Work-Modell leichteren Zugriff auf spezialisierte Fachkräfte, da auch Personen außerhalb des Unternehmensstandorts zum potentiellen Arbeitskraft-Pool zählen. Und: Das Angebot zum Remote Working ist ein Pluspunkt, um talentierte Arbeitnehmende für das eigene Unternehmen zu gewinnen.
     

Allerdings hat das Remote-Work-Modell auch Nachteile:

  • Arbeitnehmenden in Telearbeit fehlt die regelmäßige, persönliche Kommunikation mit anderen Teammitgliedern. Sie benötigen eine bessere Selbstorganisation als bei einer beruflichen Tätigkeit im Büro und haben häufig das Gefühl, dauerhaft für ihren Arbeitgebenden bereitstehen zu müssen.

    Das kann auch für den arbeitgebenden Betrieb zum Problem werden. Dann nämlich, wenn sich die arbeitnehmende Person durch das Gefühl der ständigen Bereitschaft vom Arbeitgebenden entfremdet.

 

Rechte für Arbeitnehmende in Telearbeit

Arbeitnehmenden in Telearbeit haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Teamkräfte, die im Büro arbeiten. Das bedeutet:

 

Zudem gelten auch für „Remote Worker“ die gesetzlichen Regelungen zur Arbeitszeit. Sie dürfen gem. § 2 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz i.V.m. § 3 Arbeitszeitgesetz(ArbZG) nicht mehr als acht Stunden pro Tag arbeiten und haben Anspruch auf die in § 4 ArbZG definierten, gesetzlichen Pausenzeiten.

Ordnet der arbeitgebende Betrieb Arbeitszeiten an, welche die gesetzlichen Vorgaben überschreiten, sollten arbeitnehmende Personen zunächst das persönliche Gespräch suchen. Die ALLRECHT Berufsrechtsschutzversicherung bietet Betroffenen mit dem Mediations-Rechtsschutz die Möglichkeit zur außergerichtlichen Streitbeilegung. Sollte keine Lösung in Sicht sein, besteht die Möglichkeit zur gerichtlichen Klärung. ALLRECHT unterstützt Arbeitnehmende bei der Suche nach einemkompetenten Rechtsbeistand.

Arbeitsschutz und Fürsorgepflicht des arbeitgebenden Unternehmens

Grundsätzlich müssen arbeitgebende Unternehmen gem. § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht auch beim Remote Working prüfen, ob die arbeitsschutzrechtlichen Standards eingehalten werden. Beim Remote Working liegt allerdings mehr Verantwortung auf Seiten des Arbeitnehmenden, da dieser die Umstände seiner Arbeit größtenteils selbst bestimmt.

Diese Tatsache entbindet den arbeitgebenden Betrieb jedoch nicht von seiner Pflicht, Teamkräfte in Telearbeit angemessen und regelmäßig über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen (§ 12 ArbSchG).

Besonderheiten beim Datenschutz

Besonderheiten ergeben sich beim Datenschutz. Zwar gelten die Datenschutzgrundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz unabhängig vom Ort der Tätigkeit, beim Remote Working hat das arbeitgebende Unternehmen aber nur eingeschränkte Kontroll- und Einflussmöglichkeiten. Aus diesem Grund ist es umso wichtiger, dass Unternehmen ihren Fachkräften im Remote Working eine entsprechende digitale Infrastruktur zur Verfügung stellen. Von besonderer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang:

  • ein sicherer, dauerhaft verfügbarer Zugriff auf das Firmennetzwerk, beispielsweise per VPN
  • moderne Tools für die Zusammenarbeit und Kommunikation
  • die sichere Verarbeitung personenbezogener Daten i.S.d. Art. 32 DSGVO

 

Wichtig: Beim Thema „Mitarbeiterüberwachung“ sind arbeitgebende Unternehmen an die gesetzlichen Vorgaben gebunden – auch dann, wenn ihre Teamkräfte per Remote Work arbeiten. Die Überwachung ist gem. Artikel 2 Abs. 1 GG i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 GG sowie den geltenden Richtlinien des Datenschutzes unzulässig. Lediglich in Ausnahmefällen dürfen vorgesetzte Personen ihre Mitarbeitenden abhören oder deren Computer kontrollieren. Welche Ausnahmefälle dies sind, fasst unser Artikel „Mitarbeiterüberwachung“ zusammen.

Rechtsschutztipp 

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