03.12.2018 – zuletzt aktualisiert am: 19.09.2023
Resturlaub: Verfall bei Kündigung, Auszahlung und mehr
Wer arbeitet, muss auch frei haben – so steht es im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Doch immer wieder kommt es vor, dass Urlaubstage nicht von Beschäftigten genommen werden und sogenannter Resturlaub übrigbleibt. Was passiert mit den restlichen Urlaubstagen, wenn das neue Jahr beginnt? Wann verfällt Resturlaub? Und: Dürfen Unternehmen Urlaubstage auszahlen?
FAQ zum Resturlaub
Bis wann muss Resturlaub genommen werden, damit er nicht verfällt?
Die nicht genutzten Urlaubstage können ins folgende Jahr übertragen werden, normalerweise müssen sie aber spätestens bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden.
Wie viel Resturlaub habe ich nach einer Kündigung
Wenn das Arbeitsverhältnis endet, wird der Resturlaub anteilig dazu berechnet, wie viele Monate man im Kalenderjahr im Unternehmen gearbeitet hat.
Kann man sich bei einer Kündigung Resturlaub auszahlen lassen?
Statt die Urlaubstage als freie Zeit zu nutzen, kann man sich den Resturlaub auch auszahlen lassen, solange das Arbeitsverhältnis besteht.
Was ist Resturlaub und welche Regelungen gibt es?
Resturlaub bezeichnet den Urlaubsanspruch, den Beschäftigte aus dem vorherigen Kalenderjahr in das aktuelle Jahr übertragen haben. Dies kann verschiedene Gründe haben, wie zum Beispiel Krankheit oder betriebliche Notwendigkeiten.
Es gibt gesetzliche Regelungen, die sicherstellen, dass Beschäftigte ihren Urlaub nehmen können. Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) verfällt der Urlaubsanspruch grundsätzlich am Ende des Kalenderjahres. Es gibt jedoch Ausnahmen, die eine Übertragung des Resturlaubs in das nächste Jahr ermöglichen.
Resturlaub verfällt nicht mehr automatisch
Bis zum Jahr 2022 musste Resturlaub muss man in der Regel bis zum 31.03. des Folgejahres angetreten werden, damit er nicht mehr verfällt. Inzwischen gilt allerdings für Unternehmen eine Hinweispflicht: Wird nicht explizit darauf hingewiesen, dass Resturlaub aus dem Vorjahr verfällt, geschieht das nicht mehr automatisch (Az. 9 AZR 266/20). Darüber hinaus gibt es für den Verfall von Resturlaub einige Ausnahmefälle:
Resturlaub verfällt nicht in Ausnahmen
Eine Urlaubsübertragung ist nach § 7 Abs. 3 BUrlG nur dann gestattet, wenn „dringende betriebliche oder in der Person der Arbeitnehmenden liegende Gründe dies rechtfertigen.” Das ist der Fall, wenn Angestellte:
- wegen dringenden betrieblichen Gründen wie einer Urlaubssperre im Betrieb,
- einem Übermaß an Arbeit,
- Krankheit während des Urlaubs,
- oder Elternzeit und Mutterschutz,
den Jahresurlaub nicht in vollem Umfang nehmen konnte. Dies sollte man sich vom Unternehmen schriftlich bestätigen lassen. Weiterhin verfällt der Resturlaub nicht einfach so, wenn andere Beschäftigte bei der Urlaubsvergabe gemäß dem BUrlG aus sozialen Gründen bevorzugt wurden und man selbst daher keine Möglichkeit hatten, den Urlaub zu nehmen.
Eine weitere Ausnahme besteht, wenn Beschäftigte noch nicht 6 Monate in einem Unternehmen tätig sind. In diesem Fall verfallen die Arbeitstage nicht nach dem 31.03. und können im gesamten neuen Jahr genommen werden. In einer solchen Situation besteht zudem ein Anspruch auf den sogenannten Teilurlaub gemäß § 5 BUrlG. Danach muss einem Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses gewährt werden. Diese Übertragung des Teilurlaubs muss jedoch als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin auf jeden Fall verlangt werden.
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Resturlaub auszahlen lassen
Wenn der Resturlaub im Falle einer Kündigung nicht mehr oder nur noch teilweise gewährt werden kann, da die verbleibende Arbeitszeit nicht ausreicht oder das Unternehmen nicht auf die Arbeitsleistung verzichten vermag, kann man sich den Resturlaub bei Kündigung auszahlen lassen. Der Anspruch besteht dann zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Im Zuge eines Aufhebungsvertrags können individuelle Regelungen in Bezug auf den Resturlaub vereinbart werden.
Lesetipp: Weitere Informationen zum Thema Auflösungs- bzw. Aufhebungsvertrag statt Kündigung
Grundsätzlich sollten Unternehmen jedoch den ausscheidenden Beschäftigten die Möglichkeit geben, den Resturlaub innerhalb der verbleibenden Zeit zu nehmen.
Hinweis: Eine Auszahlung des Resturlaubs erfolgt in der Regel nur, wenn man das Unternehmen verlässt. Wenn noch Resturlaub aus dem letzten Jahr übrig ist, kann eine Abgeltung eine individuelle Vereinbarung zwischen Unternehmen und Beschäftigten sein. Eine solche Abgeltung hat keine gesetzliche Grundlage und wird auf Basis einer gemeinsamen Einigung zwischen den Parteien getroffen.
Resturlaub auszahlen lassen: So wird es berechnet
Die Berechnungsgrundlage für den Resturlaub ergibt sich gemäß § 11 BUrlG aus dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen, also eines Quartals. Der Arbeitslohn für eine Woche wird ermittelt, indem das Monatsgehalt mit drei multipliziert wird (ergibt ein Quartal) und anschließend durch 13 geteilt wird. Den durchschnittlichen Bruttolohn pro Tag erhält man, in dem man den Wochenlohn durch 5 teilt (bei einer Arbeitswoche von 5 Tagen).
Möchte man den Resturlaub ausbezahlt bekommen, kann man sich an folgender Formel orientieren:
Monatsgehalt * 3 / 13 = Durchschnittlicher Bruttolohn pro Woche
Durchschnittlicher Bruttolohn pro Woche / 5 = Durchschnittlicher Bruttolohn pro Tag
Durchschnittlicher Bruttolohn pro Tag * Anzahl Resturlaubstage = Auszahlung des Resturlaubs
Beispiel: Eine Angestellte bekam in den letzten 13 Wochen einen durchschnittlichen Bruttolohn von 3200 Euro pro Monat verdient und möchte sich 4 Resturlaubstage ausbezahlen lassen.
3.200 Euro * 3 / 13 = 738,46 Euro die Woche
738,46 / 5 = 147,69 Euro pro Tag
147,69 * 4 = 590,77 Euro Resturlaubsentgelt
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass das Urlaubsentgelt auf diese Weise lediglich überschlägig berechnet wird.
Kündigung und Resturlaub: Wie viel Resturlaubsanspruch habe ich?
Bei einer Kündigung kann man in der Regel mit einem Resturlaub von mindestens 20 Tagen rechnen, wenn man eine Fünftagewoche hat. Egal ob die Kündigung von den Beschäftigten oder vom Unternehmen ausgesprochen wird, ist es ratsam, die verbleibenden Urlaubstage möglichst zu nehmen.
Verlässt der oder die Beschäftigte das Unternehmen vor dem 30. Juni, kann er ein Zwölftel des Jahresurlaubs pro Beschäftigungsmonat in dem letzten Beschäftigungsjahr geltend machen.
Die Berechnung für den Resturlaubsanspruch lautet: Urlaubsanspruch (ganzes Jahr) / 12 * Beschäftigungsmonate (in diesem Jahr).
Fällt der letzte Arbeitstag in die zweite Jahreshälfte, haben Angestellte sogar Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub. Allerdings gilt hier die Regel, dass der Arbeitnehmende dafür mindestens 6 Monate im Unternehmen angestellt sein müssen. Wenn nicht, gilt die anteilige Regelung.
Hinweis: Wechselt man den Job, kann der neue Betrieb über diesen Resturlaub informiert werden. Man kann also nicht einfach bei der Kündigung den gesamten Jahresurlaub nehmen und dann bei der neuen Firma für das gleiche Kalenderjahr noch einmal Urlaubstage einreichen. So werden Doppelansprüche vermieden.
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Resturlaub nach Kündigung bei mehr als 20 Urlaubstagen
Falls im Arbeitsvertrag mehr Urlaubstage vereinbart wurden, kann eine Pro-rata-temporis-Klausel enthalten sein. Diese besagt, dass der Resturlaub nur anteilig gewährt wird, wobei der gesetzliche Mindesturlaub nicht unterschritten werden darf.
Beispiel: Man hat einen Jahresurlaub von 30 Tagen. Wenn man zum 30. September aus dem Unternehmen ausscheidet, greift die Regelung zur Berechnung des Resturlaubs. Rechnerisch würde der Resturlaub in dieser Situation die 20-Tage-Grenze überschreiten. Somit stünde einem in diesem Fall ein Resturlaub von etwa 23 Tagen zu.
Ist keine Pro-rata-temporis-Klausel vorhanden, haben Beschäftigte in der Regel Anspruch auf den vollen vertraglich zugesicherten Urlaubsanspruch. Dies gilt jedoch nur, wenn das Arbeitsverhältnis bereits zum 01.01. des betreffenden Jahres bestand und der volle Urlaubsanspruch zu diesem Zeitpunkt erworben werden konnte.
Kündigung: Resturlaub berechnen
Für die Berechnung des Resturlaubs wird die Anzahl der gearbeiteten Monate durch die 12 Monate eines Jahres geteilt und das Ergebnis anschließend mit dem Jahresurlaubsanspruch multipliziert, um den entsprechenden Anteil zu ermitteln.
Beispiel: Angenommen, die angestellte Person hat einen Jahresurlaubsanspruch von 24 Tagen und hat bis zum 30. Juli bereits 6 Monate gearbeitet. Resturlaub = (6 Monate / 12 Monate) * 24 Tage = 12 Tage. Der oder die Beschäftigte hat noch 12 Tage Resturlaub übrig.
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