30.05.2019 – zuletzt aktualisiert am: 03.04.2024
Schenkung vs. Erbe – Definition, Freibeträge, Pflichtteil
Für Personen, die über ein gewisses Vermögen verfügen, stellt sich oftmals die Frage: verschenken oder vererben? Beide Varianten haben ihre Vor- und Nachteile, welche es im Einzelfall abzuwägen gilt.
Doch worin besteht der Unterschied zwischen einer Vererbung und einer Schenkung und wie hoch fällt die Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer aus? Dieser Artikel beantwortet die wichtigsten Fragen.
Verschenken oder Vererben? Das sind die Unterschiede
Der wesentliche Unterschied zwischen einer Vererbung und einer Schenkung besteht im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung.
Im Zuge einer Schenkung überträgt eine Person bereits zu Lebzeiten einen Teil ihres Vermögens bzw. das gesamte Vermögen auf eine dritte Person. Hierdurch ändern sich die Eigentumsrechte in der Regel zum Zeitpunkt der Übertragung. Der Beschenkte wird Eigentümer der Sache oder eines Vermögenswertes, während der Schenkende im Gegenzug seine Eigentumsrechte verliert.
Im Gegensatz dazu ändern sich die Eigentumsverhältnisse bei einer Vererbung erst nach dem Tod der vererbenden Person. Auf diese Weise läuft die Person nicht Gefahr, die Verfügungsgewalt über sein Vermögen bereits zu Lebzeiten zu verlieren.
Die verschiedenen Arten der Schenkung
Für die Schenkung von Gegenständen und Vermögenswerten zu Lebzeiten gibt es drei unterschiedliche Möglichkeiten:
1. Die Handschenkung
Bei einer Handschenkung gemäß § 516 BGB übergibt der Schenkende dem Beschenkten einen Gegenstand oder Vermögenswerte. Der Zugang ist sofort möglich. Eine Handschenkung ist ohne besondere Form gültig. Eine Ausnahme bildet hier die Schenkung von Grundstücken. Diese muss gemäß § 873 BGB und § 925 BGB von einem Notar beurkundet werden.
2. Das Schenkungsversprechen
Bei einem Schenkungsversprechen verpflichtet sich der Schenkende per Vertrag, dem Beschenkten Vermögensgegenstände ohne Gegenleistung zu übertragen. Gemäß § 518 Abs. 1 BGB ist bei einem Schenkungsversprechen eine notarielle Beurkundung notwendig. Wird diese Vorschrift nicht eingehalten, ist das Schenkungsversprechen unwirksam.
3. Die Schenkung im Todesfall
Eine Schenkung im Todesfall liegt vor, wenn der Erblasser ein Schenkungsversprechen unter der Bedingung leistet, dass der Beschenkte den Erblasser überlebt. Diese Art der Schenkung verfolgt einen ähnlichen Zweck wie ein Testament und muss gemäß § 2301 Abs.1 BGB dieselben Formvorschriften einhalten.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen
Das Verschenken von Gegenständen oder Vermögen kann grundsätzlich nach dem freien Willen der schenkenden Person erfolgen.
Für den Fall, dass durch die Schenkung der Nachlass kurz vor dem Tod geschmälert wird und dadurch die Ansprüche von pflichtteilsberechtigten Erben gemindert werden, hat der Gesetzgeber eine Grenze geschaffen. Gemäß § 2325 BGB haben Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils, wenn der oder die Erblasserin bis zu 10 Jahre vor seinem Tod einem Dritten eine Schenkung gemacht hat. Pflichtteilsberechtigte können den Betrag verlangen, um welchen sich der Pflichtteil erhöht, wenn die Schenkung zum Nachlass hinzugerechnet wird.
Grundsätzlich gilt: etwaige Unstimmigkeiten sollten bereits im Vorweg geklärt werden, um einen Rechtsstreit zu vermeiden. Eine private Rechtsschutzversicherung hilft bei der Suche nach einem fachkundigen Anwalt und hilft bereits im Vorfeld mit der Übernahme der Kosten für die Expertenberatung.
Schenkungs- und Erbschaftssteuer: Höhe und Freibeträge in der Übersicht
Grundsätzlich gilt: Nur was nach Abzug der Freibeträge vom Vermögenswert übrig bleibt, ist erbschafts- bzw. schenkungssteuerpflichtig.
Die Erbschaftssteuer und die Schenkungssteuer werden im Grundsatz gleichbehandelt. Fiskalisch gesehen gelten Schenkungen als Erbe zu Lebzeiten. Auch die Freibeträge sind gleich:
Verwandtschaftsgrad | Steuerklasse | Steuerfreibetrag in Euro | Steuersätze in Prozent |
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner | I | 500.000 | 7-30 |
Kinder sowie Enkel, bei denen die Eltern verstorben sind | I | 400.000 | 7-30 |
Enkel, wenn Kinder des Schenkenden leben | I | 200.000 | 7-30 |
Urenkel, Eltern und Großeltern (Erbschaft) | I | 100.000 | 7-30 |
Eltern und Großeltern (Schenkung) Geschwister, Nichten, Neffen | II | 20.000 | 15-43 |
Geschiedene Ehe- bzw. Lebenspartner | II | 20.000 | 15-43 |
Sonstige Erben | III | 20.000 | 30-50 |
Auf den ersten Blick scheint der Gesetzgeber keinen steuerrechtlichen Unterschied zwischen Schenkungen und Vererbungen zu machen. In beiden Fällen wird eine Steuer erhoben, sofern der Vermögenswert den gesetzlichen Freibetrag überschreitet.
Tipp: Anders als der Erbschaftssteuerfreibetrag bei einem herkömmlichen Nachlassverfahren kann der Schenkungsfreibetrag alle 10 Jahre genutzt werden. Wer also das Erbe auf mehrere Schenkungen verteilt und den Freibetrag auf diese Weise ausschöpft, sorgt dafür, dass im Falle des Todes wenig bzw. keine Erbschaftssteuer anfällt. Nur, wenn die 10-jährige Frist vor dem Tod des Schenkenden noch nicht ablaufen ist, wird auch auf die Schenkung eine Erbschaftsteuer erhoben.
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