27.06.2019

Schimmelbefall in der Wohnung – Wer ist verantwortlich?

Schimmelpilz in der Wohnung ist nicht nur unangenehm für Auge und Nase, er kann sogar ein Risiko für die Gesundheit sein – sofortiges Handeln ist erforderlich. Und: Die Schuldfrage ist zu klären. Neben baulichen Mängeln kann auch ein falsches Beheizen der Räumlichkeiten durch den Mieter ursächlich für die Schimmelbildung sein. Doch wer haftet im Fall der Fälle und unter welchen Voraussetzungen ist der Mieter zur Mietminderung berechtigt?

Wie entsteht Schimmel?

Schimmel entsteht immer dort, wo sich zu viel Feuchtigkeit ansammelt und nicht mehr trocknet. Die Ursachen für Schimmelbildung sind vielfältig und lassen sich in der Regel nur durch ein Sachverständigengutachten klären. Häufige Ursachen für eine Schimmelbildung sind:

  • Baumängel

In knapp 50 Prozent aller Fälle sind Baumängel die Ursache für Vernässungen und eine anschließende Schimmelbildung. Vor allem an Wärmebrücken bildet sich Schimmel besonders schnell. Hier wird die Wärme schneller nach außen transportiert als an angrenzenden Bauteilen, so dass die relative Luftfeuchtigkeit zunimmt und sich als Folge Schimmel bilden kann. 

  • Falsches Nutzerverhalten

Wird eine Räumlichkeit entgegen ihrer Beschaffenheit falsch genutzt oder belegt, kann dies die relative Luftfeuchte im Raum erhöhen. Auch ein fehlender und/oder falscher Luftaustausch mit Nachbarräumen führt zu Schimmel. Durch unzureichendes Säubern und Belüften der Wohnräume kann die Schimmelbildung ebenfalls begünstigt werden.

  • Mischursachen

Ein Schimmelbefall kann durch mehrere Ursachen herbeigeführt werden. So kann ein Zusammenspiel aus Baumängeln und falschem Nutzerverhalten das Schimmelwachstum begründen, ebenso führen Naturereignisse wie Überschwemmungen, Stürme oder ein Anstieg des Grundwasserspiegels häufig zur Schimmelbildung.

Schimmel in der Wohnung ist ein Sachmangel

Grundsätzlich gilt: Schimmelbefall ist als Mangel der Mietsache anerkannt. Verschiedene Gerichte bewerten Schimmelpilz als erheblichen Sachmangel, welcher den Mieter zur Mietminderung und, bei einem großflächigen Befall, sogar zur fristlosen Kündigung gem. § 543 BGB berechtigt. Das Landgericht Hamburg stellte in seinem Urteil vom 11.07.2000 (Az.316 S 227/99) fest:

„Bereits die bloße konkrete Gefahrbesorgnis, dass es zu Feuchtigkeitserscheinungen und zu einhergehenden Schäden kommen kann, stellen einen Mangel der Mietwohnung dar.“

Es kann also, je nach Einzelfall, ausreichen, dass lediglich eine Gefahr von Schimmelpilzbildung drohe, um die Frage nach einem Sachmangel zu bejahen.

Die Beweispflicht bei Schimmelbefall

Zunächst muss der Mieter beweisen, dass nach den geltenden Regeln des BGB ein Mangel an der Mietsache vorliegt. Die Mietsache ist mangelbehaftet, wenn Schimmel den Gebrauchswert der Wohnung verringert. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Schimmel zu einer optischen Beeinträchtigung der Wohnräume und/oder zu einer Geruchsbelästigung führt.

Hat der Mieter diese Nachweise geführt, muss der Vermieter darlegen und beweisen, dass die Ursache des Schimmels nicht aus seinem Pflicht- und Verantwortungsbeweis stammt, sondern durch das falsche Handeln des Mieters herbeigeführt wurde.

Mietminderung, Kündigung, Schadensersatz

Liegt die Ursache des Schimmels im Verantwortungsbereich des Vermieters, steht dem Mieter gem. § 535 BGB und § 536 BGB ein Anspruch auf Mangelbeseitigung sowie Mietminderung zu. Für die Frage nach der Höhe der Mietminderung kommt es maßgeblich auf die Gebrauchsbeeinträchtigung der Mietsache an. Die Mietminderung liegt laut aktueller Rechtsprechung, je nach Ausmaß des Schimmelbefalls, zwischen 10 und 20 Prozent. Kann der Mieter nachweisen, dass der Schimmelbefall zu Erkrankungen oder erheblichen Gesundheitsschäden geführt hat oder dass Verdachtsmomente für eine toxische Belastung des Schimmels vorliegen, ist eine fristlose Kündigung möglich. Weist der Mieter schimmelbedingte Schäden an seinem Eigentum nach, hat er gemäß § 536a BGB zusätzlich das Recht auf Schadensersatz.

Kann der Vermieter hingegen nachweisen, dass ein falsches Nutzungsverhalten des Mieters ursächlich für den Schimmelbefall ist, hat der Mieter die Kosten für die Schimmelbeseitigung und etwaige Schäden an der Bausubstanz der Wohnung zu tragen.

Was tun bei Schimmel in der Wohnung?

  • Mängelanzeige

Gemäß § 536c Abs. 1 BGB hat der Mieter den Schimmelbefall unverzüglich beim Vermieter anzuzeigen, damit dieser einer schadensintensiveren Ausbreitung frühzeitig entgegenwirken kann. Auch wenn noch kein sichtbarer Schimmelbefall vorliegt, muss der Mieter den Vermieter über seinen Verdacht von Schimmelbildung informieren, beispielsweise bei einem muffigen und modrigen Geruch in den Wohnräumen.

  • Frist setzen und Ansprüche geltend machen

Mit der Mängelanzeige ist dem Vermieter eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb welcher er den Mangel zu beseitigen hat.

  • Anwaltliche Beratung aufsuchen

Streitigkeiten um Schimmel in der Mietwohnung sind häufig langwierig und machen eine professionelle Beratung erforderlich. Eine zuverlässige Mietrechtsschutzversicherung übernimmt im Fall der Fälle die gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts sowie etwaige Prozesskosten.

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