23.05.2019
Sonntagsarbeit – Wann ist sie erlaubt?
Die Sonntagsarbeit ist in vielen Branchen Alltag. Bäcker, Krankenschwester und Tankstellenpersonal: Sie alle arbeiten an Sonn- und Feiertagen. Arbeitgeber können jedoch nicht nach Belieben entscheiden, dass ihre Mitarbeiter auch am Wochenende zur Arbeit erscheinen. Das Arbeitszeitschutzgesetz enthält strikte Regelungen, welche die Sonntagsarbeit nur unter eng gefassten Bedingungen zulassen.
Bin ich verpflichtet sonntags zu arbeiten?
Ob ein Arbeitnehmer überhaupt zur Sonntagsarbeit verpflichtet ist, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Steht darin, dass der Arbeitnehmer lediglich von montags bis freitags arbeiten muss, so ist der Mitarbeiter nicht verpflichtet, an Sonntagen zu arbeiten. Ordnet der Arbeitgeber dennoch die Sonntagsarbeit an, ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, diese anzutreten. Eine zuverlässige Berufsrechtsschutzversicherung steht Betroffenen im Fall der Fälle beratend zur Seite und schützt vor etwaigen arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Legt der Arbeitsvertrag hingegen lediglich die pro Woche zu leistende Stundenzahl fest, kann der Arbeitgeber sein Direktionsrecht ausüben und die Sonntagsarbeit verlangen.
Arbeitszeitgesetz: Sonntagsarbeit grundsätzlich verboten
Die Sonntagsarbeit ist nach dem Grundgesetz (vgl. Art. 140 GG) grundsätzlich verboten. Darin heißt es:
„Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.“
Ergänzend dazu verbietet der § 9 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes, dass Arbeitnehmer an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr beschäftigt werden dürfen.
Ausnahmen: Wann ist Sonntagsarbeit erlaubt?
§ 9 ArbZG schildert die Voraussetzungen, unter welchen Arbeitnehmer auch an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen beschäftigt werden dürfen.
1.Veränderung des 24-Stunden-Zeitraums
Gemäß § 9 Abs.2 ArbZG können Betriebe, in denen mehrschichtig gearbeitet wird, den Zeitraum um bis zu 6 Stunden vor- oder nachverlegen, wenn der Betrieb für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden ruht. Auf diese Weise ist es möglich, die Sonntagsruhe auf Samstag, 18:00 Uhr bis Sonntag, 18:00 Uhr zu legen, um die Produktion für den Wochenbeginn rechtzeitig wieder aufnehmen zu können.
§ 9 Abs.3 ArbZG stellt eine Sonderregelungen für Kraftfahrer und Beifahrer dar. Diese können den Beginn des 24-Stunden-Zeitraums um bis zu 2 Stunden vorverlegen. So könnte die Sonntagsruhe für einen LKW- oder Fernfahrer von Samstag, 22 Uhr bis Sonntag, 22 Uhr andauern.
2. Branchenbezogene Ausnahmen
In einigen Branchen ist die Arbeit an Sonn- und Feiertagen unerlässlich. So kann beispielsweise ein Krankenhaus an Sonntagen nicht auf das Personal verzichten. Für diese Fälle hat der Gesetzgeber mit dem § 10 ArbZG eine Sonderregelung festgelegt. Diese besagt, dass die Arbeit an Sonn- und Feiertagen dann erlaubt ist, wenn die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Die Sonderregelung gilt unter anderem für:
- Not- und Rettungsdienste
- Gaststätten und andere Einrichtungen zur Bewirtung
- Nachrichtenagenturen, Rundfunk und Presse
- Verkehrsbetriebe
- Landwirtschaftsbetriebe sowie Einrichtungen zu Behandlung und Pflege von Tieren
Arbeitszeitgesetz: Ausgleich für Sonntagsarbeit
Hinsichtlich der allgemeinen Arbeitszeiten gelten für Sonntage die gleichen Vorschriften wie für Werktage. Die Arbeitszeit beträgt maximal 8 Stunden, eine Überschreitung auf maximal 10 Stunden ist nur dann zuverlässig, wenn die Arbeitszeit im Sechsmonatsdurchschnitt maximal 8 Stunden pro Tag beträgt.
Arbeitnehmer, die an einem Sonntag beschäftigt werden, haben Anspruch auf einen Ersatzruhetag. Dieser ist vom Arbeitgeber innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen zu gewähren. Gemäß § 5 ArbZG ist der Ersatzruhetag nach Möglichkeit im Anschluss an eine elfstündige Beschäftigungspause zu gewähren.
Arbeitnehmer, die an einem Feiertag arbeiten, müssen innerhalb von acht Wochen einen Ersatzruhetag erhalten.
Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen gem. § 11 Abs. 1 ArbZG ohne Beschäftigung bleiben. Für einige wenige Branchen sieht der § 12 ArbZG eine Reduzierung der Mindestanzahl vor. Entsprechende Sonderregelungen zur Sonntagsarbeit sind in einem Tarifvertrag schriftlich zu fixieren.
Sonderregelungen für werdende und junge Mütter
Seit dem 1. Januar 2018 gelten neue Regeln für den Mutterschutz. Durften werdende und stillende Mütter bis zu diesem Datum an Sonn- und Feiertagen generell nicht arbeiten, enthält der § 6 des Mutterschutzgesetzes überarbeitete Regelungen für die Sonntagsarbeit. So ist es Arbeitgebern grundsätzlich erlaubt, werdende und stillende Mütter an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen. Voraussetzung: Die Arbeitnehmerin erklärt sich ausdrücklich einverstanden und eine Gefährdung für Mutter und Kind ist ausgeschlossen. Zudem dürfen Schwangere an Sonn- und Feiertagen nicht alleine arbeiten, um eine Gefährdung des ungeborenen Kindes auszuschließen.
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